Urteil des BGH vom 26.06.2002

BGH (ehefrau, beschwerde, bedürftigkeit, vorschrift, mutter, prüfung, zpo, zulassung, beurteilung, bezug)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 180/02
vom
4. März 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
am 4. März 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni
2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.578,05
festgesetzt (siehe Senatsbeschl. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 19/99).
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) liegt nicht vor.
I.
Die beklagten Rechtsanwälte vertraten den Kläger in dessen Schei-
dungsverfahren, in welchem als Folgesache auch um Geschiedenenunterhalt
der Ehefrau gestritten wurde. Mit Versäumnisurteil des AG Brilon - Familien-
gericht - vom 19. Dezember 1994 - Geschäftsnummer 4 F - wurde der
Kläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.000 DM an seine geschie-
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dene Ehefrau verurteilt, nachdem verspätetes Vorbringen - fehlerhaft - nach
§ 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden war und der Kläger durch seine
Prozeßbevollmächtigten im folgenden nicht mehr verhandelt hatte.
Das Versäumnisurteil wurde wegen Versäumung der Einspruchsfrist
rechtskräftig.
Der Senat hat durch Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, abge-
druckt in NJW 2002, 290, die abweisenden Instanzentscheidungen im An-
waltshaftpflichtprozeß aufgehoben, weil nach "Flucht in die Säumnis" der An-
walt grundsätzlich verpflichtet sei, auch ohne ausdrückliche Weisung des Man-
danten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Die haftungsbe-
gründende Pflichtverletzung des Beklagten stand damit für den Tatrichter bin-
dend fest, an den der Rechtsstreit zur Prüfung des Schadens und der haf-
tungsausfüllenden Kausalität zurückverwiesen worden ist.
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz war danach nur noch zu prü-
fen, ob ein rechtzeitiger und ausreichend begründeter Einspruch das Familien-
gericht hätte veranlassen müssen, die Unterhaltsklage unter Aufhebung seines
Versäumnisurteils abzuweisen, weil die Ehefrau den Anspruch verwirkt hatte
oder der Kläger nicht leistungsfähig war, oder ansonsten die ausgesprochene
Unterhaltspflicht des Klägers zu ermäßigen. So hat es zutreffend auch das Be-
rufungsgericht gesehen und danach die Klage erneut abgewiesen.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Überprüfung des zweiten
Berufungsurteils zunächst unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssiche-
rung, sodann unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung.
1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von der ständigen
Rechtsprechung abgewichen, daß im Anwaltshaftpflichtprozeß darauf abzu-
stellen sei, wie in einer pflichtwidrig geführten Rechtssache richtig hätte ent-
schieden werden müssen, nicht wie das im Vorprozeß erkennende Gericht mut-
maßlich entschieden hätte (zur st. Rspr. vgl. BGHZ 46, 221, 228; 133, 110,
111; BGH, Urt. v. 21. November 2001 - IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417, 1418
m.w.N.). Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Bezug auf das in dieser Reihe
stehende Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241 = WM
1990, 1917, 1922 ausdrücklich angeschlossen.
Das Berufungsgericht hat lediglich angezweifelt, von welchem Beurtei-
lungszeitpunkt der Regreßrichter bei dieser Prüfung auszugehen habe, wenn
sich zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Regreßurteil die höchstrich-
terliche Rechtsprechung zu Fragen des Ausgangsrechtsverhältnisses (hier des
Geschiedenenunterhalts) ändere. Diese Frage ist im Sinne der "Neigungsrich-
tung" des Berufungsgerichtes bereits geklärt (BGHZ 145, 256), so daß insoweit
keine Veranlassung zur Zulassung der Revision bestehen kann.
Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich allerdings in diesem Zusam-
menhang auch darauf, daß das Berufungsgericht in den Tatfragen des Unter-
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haltsprozesses eine Beweisprognose des Familiengerichts zugrunde gelegt ha-
be. Das ist unschädlich, soweit es auf die Beweislast ankommt, weil ihre Ver-
teilung im Ausgangsprozeß und im Regreßprozeß gleichen Regeln folgt (vgl.
BGHZ 133, 110, 115 f; BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97,
WM 2000, 189, 192; st. Rspr.).
Die Anwendung eines unrichtigen Beweismaßes (richtig § 287 ZPO) ist
dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht hat zu der in der Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde bezeichneten Position 12 (Pflegegeldanteil der Ehefrau)
- wie geboten - auch eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen. Dasselbe
gilt für die dort gleichfalls angegriffene Position 14 (Versorgung des Bekannten
W. ). In beiden Punkten ist daher die Beweisprognose des Berufungs-
gerichtes mit Bezug auf das Familiengericht ein überflüssiger, aber unschädli-
cher Zusatz, der das Berufungsurteil nicht trägt. Deshalb kann auch die Nicht-
zulassungsbeschwerde jedenfalls aus diesem Grunde nicht durchdringen.
2. Grundsatzbedeutung will die Nichtzulassungsbeschwerde im weiteren
nur in Auslegungsfragen des § 1572 BGB erkennen.
a) Dies wird zum einen aus folgenden Erwägungen hergeleitet: Das Be-
rufungsgericht habe dem Grunde nach einen Anspruch der geschiedenen
Ehefrau des Klägers auf nachehelichen Unterhalt bejaht, der sich aus § 1572
Nr. 1 BGB ergebe. Es sei aber fragwürdig, ob die Anspruchsgrundlage im vor-
liegenden Fall überhaupt anwendbar sei, und zwar wegen fehlender Ehebe-
dingtheit der Erwerbsunfähigkeit. Die Vorschrift des § 1572 BGB beruhe auf
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dem Gedanken der nachehelichen Solidarität für krankheitsbedingte Er-
werbseinschränkungen. Es stelle sich aber die Frage, ob die Loslösung der
nachehelichen Mitverantwortung von der Ehebedingtheit der Bedürftigkeit sozi-
al gerechtfertigt sei oder ob die Vorschrift - auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen - nicht einschränkend dahin auszulegen sei, daß die Ehebedingtheit
der Bedürftigkeit gefordert werden müsse, die Vorschrift also nicht eingreife,
wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einer bei Eheschließung schon vorhandenen
Erkrankung beruhe (vgl. hierzu etwa Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht
4. Aufl. § 1572 Rn. 1). Zu der Ehebedingtheit der Erwerbsunfähigkeit der ge-
schiedenen Ehefrau fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte; das Beru-
fungsurteil enthalte dazu keine Feststellungen.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlaß, die betreffende Rechtsfrage einer
- erneuten - Beurteilung zu unterziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundsgerichtshofs ist für einen Anspruch aus § 1572 BGB - wie auch die
Beschwerde nicht verkennt - nicht erforderlich, daß die Erwerbsunfähigkeit des
Ehegatten durch die Ehe bedingt ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1988 - IVb ZR
58/87 - FamRZ 1988, 930, 931; v. 9. Februar 1994 - XII ZR 183/92 - FamRZ
1994, 566 und v. 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273).
Demgemäß hatte die Ehefrau zu den anspruchsbegründenden Voraussetzun-
gen ihres Unterhaltsbegehrens schlüssig vorgetragen, indem sie ausführte,
zum Zeitpunkt der Scheidung durch verschiedene Erkrankungen an einer Er-
werbstätigkeit gehindert zu sein. Es wäre Sache des (jetzigen) Klägers gewe-
sen, eine rechtliche Notwendigkeit der Ehebedingtheit der Bedürftigkeit geltend
zu machen sowie die Ehebedingtheit in Abrede zu stellen. Daß dementspre-
chender Vortrag übergangen worden wäre, macht die Beschwerde indessen
nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, daß sich in den Akten hierzu
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nichts finde. Kann danach aber nicht unterstellt werden, daß die Erwerbsunfä-
higkeit der Ehefrau nicht ehebedingt ist, so besteht kein Anlaß, erneut zu prü-
fen, ob abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Ehebe-
dingtheit der Bedürftigkeit zu verlangen ist. Einer vertieften Auseinanderset-
zung mit dem Unterhaltsrecht bedarf es hierzu nicht.
b) Darüber hinaus soll der vorliegende Rechtsstreit die grundsätzliche
Frage aufwerfen, ob die völlige Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit eines in-
soweit darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigers nicht - zumindest indizi-
ell - auszuschließen sei, wenn er für eine erheblich pflegebedürftige Person die
Pflegedienstleistungen der Pflegestufe I i.S. von § 15 SGB XI erbringe.
Auch diese Frage ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ent-
scheidungserheblich. Die geschiedene Ehefrau des Klägers pflegt ihre Mutter
danach nicht allein, sondern wird hierbei von ihrem Bruder unterstützt, der die
Mutter regelmäßig viermal monatlich, gelegentlich auch für längere Zeiträume,
zu sich holt. Im übrigen ist davon auszugehen, daß die von der geschiedenen
Ehefrau des Klägers für die mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Mutter
erbrachten Leistungen nicht mit Pflegeleistungen für einen Dritten verglichen
werden können. Einer Prüfung, ob die Übernahme der vollen Pflegeleistungen
für einen "Außenstehenden" der Annahme der Erwerbsunfähigkeit entgegen-
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steht, bedarf es deshalb nicht. Wie die weiteren Ausführungen der Beschwerde
zeigen, geht es ihr auch letztlich nicht um die aufgeworfene angebliche Grund-
satzfrage, sondern um die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.
Kreft
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak