Urteil des BGH vom 11.05.2005
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiedereinsetzung, stand, frist, stpo, rechtsmittel, menge, antrag, rechtsmittelbelehrung, vereinbarung)
5 StR 124/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 3. April 2003 und der Antrag des Angeklag-
ten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden als
unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tra-
gen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten am 3. April 2003 wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst
auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 15. April 2003 bei den Ju-
stizbehörden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch einen
am 30. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragt,
die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Revisionseinlegung zu gewähren. Seine Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
30. März 2005 zutreffend ausgeführt:
„1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzich-
tet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte Rechtsanwalt H – ei-
ner der Verteidiger des Angeklagten – während der Rechtsmittelbelehrung in
Anwesenheit einer Dolmetscherin:
‚Wir verzichten auf die weitere Rechtsmittelbelehrung und auf Rechtsmittel
und nehmen das Urteil an.’
Dann stimmten Rechtsanwalt R und der Angeklagte zu.
Die Erklärungen wurden ‚laut diktiert, übersetzt und genehmigt’.
2. Dieser Verzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des Verhandlungsproto-
kolls feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirksam.
a) Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar
(st. Rspr.; vgl. u. a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH
StV 1994, 64; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5,
8 und 15).
b) Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende Sprach-
kenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgegebenen
Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1999
– 1 StR 45/99 – und 25. Mai 1993 – 1 StR 124/93 –).
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Strafkammer hatte Dolmetscher für die portugiesische Sprache zugezo-
gen. Rechtsanwalt H verfügt überdies ebenfalls über entsprechende
Sprachkenntnisse.
Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, eine ausreichende Verständigung mit
der Dolmetscherin und seinen Verteidigern sei nicht möglich gewesen, ist
dies nicht glaubhaft.
Aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt H vom 2. September 2002
folgt, daß Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten problemlos mög-
lich waren und daß der Angeklagte etwaige Unzulänglichkeiten auch nicht
beanstandet hat.
Ferner ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht, daß der Ange-
klagte – wie nun behauptet wird – fortwährend angezeigt habe, daß die Ver-
ständigung nicht ausreiche.
Vielmehr belegt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am
Landgericht S vom 5. März 2005 das Gegenteil.
Entsprechendes gilt für die dienstliche Erklärung von Staatsanwalt F
vom 22. Oktober 2004.
c) Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlaß des
Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Ver-
einbarung erklärt (vgl. BGH NStZ 2000, 96).
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Nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls und der dienstlichen Äuße-
rungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S und des
Staatsanwalts F steht fest, daß eine Absprache nicht erfolgt ist.
3. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand aus (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch der
hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.“
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Verteidigerin Rechtsanwältin Ha , die im Verfahren
vor dem Landgericht nicht mitgewirkt hat, nunmehr geltend macht, eine „le-
bensnahe Betrachtungsweise“ ergäbe, daß ihres „Erachtens eine Absprache
über die Beendigung des Hauptverfahrens … evident“ sei, vermag dies nicht
die Angaben in den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am
Landgericht S und des Staatsanwalts F einem ernst-
haften Zweifel auszusetzen.
Im übrigen hätte eine Urteilsabsprache, wenn sie denn erfolgt wäre
und eine qualifizierte Belehrung unterblieben wäre, lediglich die Wirkung, daß
der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem Angeklagten
die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Ver-
fügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die
genannten Umstände ohne Bedeutung (BGH Großer Senat für Strafsachen,
Beschl. vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – veröffentlicht erst nach der An-
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tragsschrift des Generalbundesanwalts in vorliegender Sache; BGH, Beschl.
vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04).
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal