Urteil des BGH vom 09.10.2008

BGH (zpo, verwertung, beteiligung, anwendungsbereich, falle, grund, insolvenz, aufgabenbereich, pfandrecht, versicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/08
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Oktober 2008
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2008
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
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Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne
von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemein-
same Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das
Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein
insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der
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Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rück-
deckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem
Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b
Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den persönlichen Anwendungsbe-
reich des Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner
hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es
deshalb nicht an.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von Pfand-
rechten falle nach § 50 Abs. 1, § 166 Abs. 2 InsO nicht in den Aufgabenbereich
des Insolvenzverwalters, übersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenz-
verwalter ist nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO befugt, über das gesamte dem
Insolvenzbeschlag unterfallende Vermögen des Beklagten zu verfügen. Dazu
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gehören auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpfändbar sind. Dies ist
bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung der
Schuldnerin nicht der Fall.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 31.07.2006 - 10 O 127/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.05.2008 - 17 U 23/07 -