Urteil des BGH vom 17.05.2002

BGH (gkg, zahlung, zpo, gegenstand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 180/01
vom
17. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofes vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht
begründet.
Zwar trifft die Auflassung des Klägers zu, daß der Beschluß über die
Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen Ge-
richtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand der
angefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung der
Verfahrensgebühr angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F.
bereits mit der Einlegung der Revision angefallen ist.
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Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier