Urteil des BGH vom 03.12.2008

BGH (antragsteller, antrag, zulassung, beschwerde, gegenstand des verfahrens, rechtsanwaltschaft, aufhebung, unmittelbare anwendbarkeit, verwaltungsgericht, hauptsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 64/06
AnwZ (B) 73/06
AnwZ (B) 79/06
AnwZ (B) 30/07
vom
3. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richter Dr.
Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die
Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 3. Dezember 2008
beschlossen:
1. Die Versagungsbescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juli
2005 und 28. Oktober 2005 sind gegenstandslos.
2. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 64/06 gegen
den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der An-
tragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Be-
scheids der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2005, hilfsweise
dessen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im
Übrigen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Be-
schwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der oben ge-
nannte Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach-
sen-Anhalt für unwirksam erklärt.
3. Die sofortige Beschwerde im Verfahren AnwZ (B) 73/06 gegen
den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2006 wird, soweit der An-
tragsteller mit ihr die Feststellung der Nichtigkeit des Be-
scheids der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005, hilfsweise des-
sen Aufhebung beantragt, als unzulässig verworfen. Im Übri-
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gen ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Das Be-
schwerdeverfahren wird insoweit eingestellt und der Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt vom 19. Mai 2006 für unwirksam erklärt.
4. Das Verfahren AnwZ (B) 79/06 ist in der Hauptsache erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt und der Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Sachsen-Anhalt vom
21. Juli 2006 für unwirksam erklärt.
5. Die sofortige Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07
gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes
Sachsen-Anhalt vom 22. März 2007 wird als unzulässig ver-
worfen.
6. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und
der Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren und in
den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen not-
wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
7. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren und die
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wird auf insgesamt
50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist am 17. November 2004 von der Antragsgegnerin
gemäß § 2 Abs. 1 EuRAG als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
aufgenommen und gemäß § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 18 BRAO bei dem Amts-
gericht und dem Landgericht D. zugelassen worden. Mit Bescheid vom
28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur
deutschen Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit am
21. November 2005 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schreiben einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der durch Beschluss des Anwalts-
gerichtshofs vom 19. Mai 2006 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Be-
schluss hat der Antragsteller am 12. Juni 2006 sofortige Beschwerde eingelegt,
die Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Kanz-
leisitz nach B. verlegt und ist von der dortigen Rechtsanwaltskammer am
9. August 2006 als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen und bei dem
Landgericht B. zugelassen worden. Seine Zulassung als europäischer
Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht D. wurde mit Bescheid vom
29. August 2006 bestandskräftig widerrufen. Der Antragsteller hat daraufhin in
dem Verfahren AnwZ (B) 64/06 den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin
auf Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerichteten Antrag für
erledigt erklärt. Er begehrt zuletzt noch die Aufhebung des Beschlusses des
Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2006 und die Feststellung, dass der Bescheid
der Rechtsanwaltskammer S. vom 28. Oktober 2005 nichtig ist,
hilfsweise die Aufhebung dieses Bescheids. Die Antragsgegnerin hat den
Standpunkt bezogen, aufgrund des Kammerwechsels des Antragstellers für
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dessen Antrag auf Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr zuständig zu
sein und hat das Verfahren ihrerseits für erledigt erklärt. Am 8. August 2007
wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer B. als deutscher
Rechtsanwalt zugelassen.
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Gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat der An-
tragsteller ferner am 21. März 2006 beim Verwaltungsgericht M. eine
"Klage wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" erhoben. Das Verwaltungs-
gericht M. hat festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gege-
ben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S.
verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwal-
tungsgericht des Landes S. am 17. Mai 2006 zurückgewiesen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag durch Beschluss vom 21. Juli 2006 als
unzulässig verworfen. Der Antrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11
Abs. 2 S. 1 BRAO eingegangen. Außerdem stehe im Hinblick auf den Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 64/06 der Einwand der anderweiti-
gen Rechtshängigkeit entgegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwer-
de des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06, mit der dieser die Auf-
hebung des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs und die Zu-
rückverweisung der Sache an den Anwaltsgerichtshof begehrt.
Unter dem 16. Juli 2006 hat der Antragsteller erneut Klage beim Verwal-
tungsgericht M. erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu ver-
pflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Das Verwaltungsgericht M.
hat dieses Verfahren ebenfalls an den Anwaltsgerichtshof des Landes
S. verwiesen. Im Laufe des hiergegen erfolglos geführten verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller seinen Ver-
pflichtungsantrag mit Rücksicht auf seinen Kammerwechsel auf einen Antrag
auf Feststellung umgestellt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom
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28. Oktober 2005 rechtswidrig und die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen
sei, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat den
Antrag durch Beschluss vom 22. März 2007 als unzulässig verworfen. Ein der
Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechendes Begehren sehe die BRAO nicht
vor. Ferner sei der dem Fortsetzungsfeststellungsantrag vorausgegangene Ver-
pflichtungsantrag verfristet und begegne dem Einwand der anderweitigen
Rechtshängigkeit. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen
Beschwerde in dem Verfahren AnwZ (B) 30/07, mit der er seinen Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids weiterverfolgt,
wobei er in erster Linie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an den An-
waltsgerichtshof beantragt.
Der Antragsteller hat außerdem die Zulassung zum Oberlandesgericht
N. begehrt. Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit
Bescheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Klage vor
dem Verwaltungsgericht M. erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar
2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg
nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes
S. verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Ober-
verwaltungsgericht des Landes S. zurückgewiesen. Der Anwalts-
gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-
gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfah-
ren AnwZ (B) 73/06. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten
den Antrag auf Verpflichtung zur Zulassung bei dem Oberlandesgericht N.
übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt neben der
Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs die Fest-
stellung der Nichtigkeit des am 11. Juli 2005 erlassenen Bescheids, hilfsweise
dessen Aufhebung.
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Der Antragsteller beantragt ferner, sämtliche Verfahren auszusetzen und
gemäß Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften fol-
gende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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1. Ist das gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgebot dahin aus-
zulegen und anzuwenden, dass ein innerstaatliches Gericht
verpflichtet ist, auf Antrag die Nichtigkeit eines wettbewerbs-
widrigen Beschlusses einer Unternehmensvereinigung im
Sinne des Art. 81 Abs. 2 EG festzustellen, auch wenn das in-
nerstaatliche Verfahrensrecht die Zulässigkeit eines solchen
Antrags nicht ausdrücklich vorsieht?
2. Verstößt eine Rechtsanwaltskammer, die den Antrag eines
niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft ablehnt, gegen Art. 81 EG,
wenn
- der europäische Rechtsanwalt sich ausdrücklich auf die unmit-
telbare Anwendbarkeit des Artikels 3 Buchstabe a der Richtli-
nie 89/48/EWG beruft,
- und Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG hinsicht-
lich des Anwaltsberufs nicht ins innerstaatliche Recht umge-
setzt wurde,
- und die Rechtsanwaltskammer das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs in der Rechtssache C-102/02 I. Be.
v. Land Ba. genau kennt,
- und die Rechtsanwaltskammer in genauer Kenntnis dieses Ur-
teils behauptet, dass es einer innerstaatlichen Vorschrift, die
Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG entspricht,
angeblich nicht bedürfte.
3. Ist Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtli-
chen Effektivitätsgebots und des Äquivalenzgebots dahin
auszulegen und anzuwenden, dass regelmäßig das Rechts-
schutzinteresse des Adressaten eines wettbewerbswidrigen
Beschlusses einer Unternehmensvereinigung für die Nichtig-
keitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben ist?
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4. Ist Artikel 81 EG unter Beachtung des gemeinschaftsrechtli-
chen Effektivitätsgebots und des Äquivalenzgebots dahin
auszulegen und anzuwenden, dass ein europäischer Rechts-
anwalt ein fortdauerndes Interesse daran hat, die Nichtigkeit
einer wettbewerbswidrigen Versagung der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft gerichtlich feststellen zu lassen, weil auf-
grund der Versagung der Zulassung in der beruflichen Zu-
kunft möglicherweise negative Schlüsse gezogen werden
könnten.
II.
1. Soweit der Antragsteller in den Verfahren AnwZ (B) 64/06 und
AnwZ (B) 73/06 die jeweils bereits vorinstanzlich gestellten Anträge auf Fest-
stellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 28. Oktober 2005 und vom 11. Juli
2005 weiterverfolgt, sind die sofortigen Beschwerden nicht statthaft. Die darauf
gerichteten Anträge waren als unzulässig zu verwerfen.
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Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurück-
weisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur statthaft, wenn die
Entscheidung die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder den
Widerruf einer solchen Zulassung zum Gegenstand hat. Die sofortige Be-
schwerde gegen die einen Feststellungsantrag zurückweisenden Entscheidun-
gen der Anwaltsgerichtshöfe ist dagegen nicht vorgesehen. Für sie ist nach der
Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem
Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird,
dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsan-
waltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen
steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843;
BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl.
BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
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2. Über die auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung
zum Oberlandesgericht N. gerichteten Verpflichtungsbeschwerden ist in
der Sache nicht mehr zu entscheiden.
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a) Die Beteiligten haben die Verfahren AnwZ (B) 64/06 und AnwZ (B)
73/06 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Den mit Schriftsätzen vom
1. Juli 2007 vorbehaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Antragstel-
ler nicht gestellt. Einem solchen Antrag war im Übrigen durch die übereinstim-
menden Erledigungserklärungen die Grundlage entzogen. Denn übereinstim-
mende Erledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit der Hauptsache
und entziehen dem Gericht jede Entscheidungsbefugnis (vgl. BVerwG,
NVwZ-RR 1992, 276; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4). Lie-
gen übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, kann die Hauptsache ins-
besondere nicht mehr zum Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage
gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1999 - 5 B 214/99 Tz. 4).
b) Gleiches gilt im Ergebnis für den Verpflichtungsantrag auf Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06. Auch der in diesem
Verfahren gestellte Verpflichtungsantrag hat sich spätestens dadurch erledigt,
dass der Antragsteller am 8. August 2007 von der Rechtsanwaltskammer B.
als deutscher Rechtsanwalt zugelassen wurde. Zwar hat in dem Verfahren
AnwZ (B) 79/06 nur die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragen-
de Erklärung abgegeben. Auch in einem solchen Fall ist aber nach der Recht-
sprechung des Senats nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen
der Beteiligten entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Dies gilt nur
dann nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ab-
lehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt
(Senat, Beschl. v. 24.11.1997, AnwZ (B) 38/97, Beschl. v. 1.3.1993, AnwZ (B)
29/92 = BRAK-Mitt. 1993, 105). In diesem Sinne ist das Prozessverhalten des
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Antragstellers nicht zu deuten. Er hat lediglich zu der Erledigungserklärung der
Gegenseite keine Stellungnahme abgegeben. Dass er auf einer Hauptsache-
entscheidung über sein Verpflichtungsbegehren beharrt, ist umso weniger an-
zunehmen, als das gleichgerichtete Begehren in dem Verfahren AnwZ (B)
64/06 für erledigt erklärt hat.
Auch in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06 war dem Antragsteller der Über-
gang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag verwehrt. Der Anwaltsgerichts-
hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren zu Recht
als verfristet behandelt, weil dieser nicht innerhalb der Monatsfrist des § 11
Abs. 2 BRAO gestellt wurde. Dieser unbehebbare Zulässigkeitsmangel hätte
durch Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht geheilt werden
können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79, NJW 1982, 2513).
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c) Infolge der Erledigung waren die verbundenen Verfahren AnwZ (B)
64/06, AnwZ (B) 73/06 und AnwZ (B) 79/06 in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs
analog § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v.
24.6.2008 - 3 C 5/07 Tz. 1).
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Darüber hinaus waren die Ablehnungsbescheide vom 28. Oktober 2005
und 11. Juli 2005 für gegenstandslos zu erklären (vgl. BGH, Beschl. v.
11.7.1994 - AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105). Die Antragsgegnerin hat mit ih-
ren Erledigungserklärungen, die sie mit örtlicher Unzuständigkeit infolge Kam-
merwechsels des Antragstellers begründet hat, zu erkennen gegeben, dass sie
aus den Ablehnungsbescheiden keine Rechtswirkungen mehr herleiten will.
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3. Auch den Hilfsanträgen auf Aufhebung der Versagungsbescheide
konnte nicht entsprochen werden. Die Versagungsbescheide enthalten vorlie-
gend keine selbständige Beschwer, die über die Versagung des begehrten
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Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. BVerwGE 88, 111, 116). Zudem sind die Be-
scheide für gegenstandslos erklärt worden (s.o. unter 2.c). Ein Rechtsschutz-
bedürfnis an der selbständigen Aufhebung der Versagungsbescheide ist daher
nicht erkennbar.
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4. In dem Verfahren AnwZ (B) 30/07 war die sofortige Beschwerde als
unzulässig zu verwerfen, weil der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde
nicht zugelassen hat. Der Antragsteller verfolgt damit seinen bereits vor dem
Anwaltsgerichtshof gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. Die Be-
schwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, mit welcher ein
Fortsetzungsfeststellungsantrag zurückgewiesen wird, ist nur statthaft, wenn sie
vom Anwaltsgerichtshof analog § 223 Abs. 3 BRAO zugelassen wurde (BGH,
Beschl. v. 21.2.2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7).
5. Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Beteiligten war
hinsichtlich des für erledigt erklärten Verpflichtungsbegehrens gemäß § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die insoweit entstan-
denen Kosten der Rechtsmittel und die Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen.
Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wären die Rechtsmittel aus den in
den angefochtenen Beschlüssen genannten Gründen voraussichtlich zurück-
zuweisen gewesen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften war für die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht nicht erfor-
derlich.
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6. Der Senat konnte die unzulässigen Beschwerden ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Dem steht nicht entgegen, dass am
10. Dezember 2007 in allen Verfahren mündlich verhandelt worden ist. In
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diesem Termin hat der Antragsteller lediglich Anträge betreffend die
Öffentlichkeit der Verhandlung und Befangenheitsanträge gestellt. Über die Zu-
lässigkeit der Beschwerden wurde nicht verhandelt. Die Entscheidung ergeht
daher nicht aufgrund mündlicher Verhandlung (vgl. BGH, NJW 1979, 1891).
Aus den gleichen Gründen konnte auch die nach Erledigung zu treffende Kos-
tenentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Hauger
Frey
Stüer
Vorinstanzen:
AnwZ (B) 64/06)
AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 -
AnwZ (B) 73/06
AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 1/06 -
AnwZ (B) 79/06
AGH Naumburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 1 AGH 6/06 -
AnwZ (B) 30/07
AGH Naumburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 AGH 13/06 -