Urteil des BGH vom 17.07.2007
BGH (täterschaft, stpo, opfer, grundschule, identifizierung, hauptverhandlung, umstand, geschlechtsverkehr, strafkammer, vergewaltigung)
5 StR 186/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Prof. Dr. Jäger
als
beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als
Verteidigerin,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter
Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen,
versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten, mit der die Beweiswürdigung des Landgerichts an-
gegriffen wird, bleibt erfolglos.
1. Das Landgericht hat sich durch Vernehmung der geschädigten Frauen
und nach sachverständiger Auswertung der Tatumstände davon überzeugt,
dass derselbe Täter folgende sechs zwischen dem 18. Juli und dem
30. August 2005 in der Berliner Innenstadt im Umkreis von 1500 m verübte Se-
xualdelikte begangen hat (UA S. 13 f.):
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a) Der Täter trat am 18. Juli 2005 gegen 3.00 Uhr von hinten an die auf
dem Heimweg befindliche Zeugin S. mit den Worten heran: „Willst Du
mir einen blasen?“ und „Oder halt ficken?“, ergriff sie am Hals und drohte ihr mit
den Worten: „Entweder so oder mit Gewalt“. Der Täter zerrte die Zeugin auf ein
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Garagengrundstück, drückte sie an ein Garagentor, entkleidete sie am Unterleib
und drang vaginal mit seinem Geschlechtsteil in die Zeugin ein. Nach kurzer
Zeit ließ die Erektion des Täters nach; dieser brach mit den Worten „Scheiß-
Drogen“ den Geschlechtsverkehr ab.
b) Am 30. Juli 2005 gegen 4.45 Uhr trat der Täter im Stadtpark aus ei-
nem Gebüsch an die auf dem Heimweg befindliche Zeugin B. mit den Wor-
ten „Willst Du mich ficken?“ heran und hielt sie an der rechten Schulter fest. Der
Täter versuchte, die Zeugin mit den Worten „Schlampe, fick mich!“ in ein Ge-
büsch zu drängen, um dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu er-
zwingen. Durch geschicktes Wegducken ihres Körpers und unter Zurücklassen
ihrer Wolljacke und Umhängetasche konnte sich die Zeugin dem Griff des Tä-
ters entwinden und flüchten.
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c) Am 14. August 2005 um 5.30 Uhr folgte der Täter der Zeugin M. in
den Hausflur ihres Wohnhauses. Der Täter sagte, er wolle zu ihr, und umklam-
merte sie. Er führte seine Zunge gegen ihren Willen in ihren Mund. Die Zeugin
biss dem Angeklagten daraufhin in die Zunge und rief um Hilfe. Nunmehr drück-
te der Täter eine Hand auf den Mund der Zeugin und drehte sie gewaltsam mit
dem Gesicht zur Hauswand. Er sagte: „Fick mich, fick mich!“ und griff ihr dabei
kräftig in den bedeckten Schritt und einmal an die Brust. Der Täter ließ nach
etwa zehn Sekunden von der sich weiterhin wehrenden Geschädigten ab und
flüchtete.
d) Am 17. August 2005 gegen 5.10 Uhr trat der Täter in einer Grund-
schule an die dort als Putzfrau tätige Zeugin S. heran, griff ihr zwischen die
Beine an ihr Geschlechtsteil, ergriff den Hals der Zeugin und äußerte mehrfach:
„Ich will dich ficken!“ Der Täter schleppte die Zeugin, sie mit Schlägen traktie-
rend sowie mit Worten beleidigend und bedrohend, zum Putzmittelraum der
Grundschule. Als der Täter den Reißverschluss seiner Hose öffnete, boxte die
Zeugin den Angreifer heftig in den Magen und entwand sich dem Täter in den
Putzraum, dessen Tür sie verschließen konnte.
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e) Am 21. August 2005 gegen 4.05 Uhr verfolgte der Täter die auf dem
Heimweg befindliche Zeugin N. und fragte sie: „Wollen wir ficken?“ Die
Zeugin ignorierte den Täter, worauf dieser deren rechten Arm festhielt und mit
seiner linken Hand den Oberkörper und die Brüste der Zeugin anfasste. Der
Täter drückte die Zeugin gegen die Wand eines Supermarkts. Nach einem Hil-
feruf stieß der Täter die Zeugin zu Boden; sie schlug heftig mit dem Kopf auf
dem Weg auf. Der Täter hielt ihr dann den Mund zu und zerrte sie zu den Bü-
schen, um dort den Geschlechtsverkehr erzwingen zu können. Aus einem
Nachbarhaus mischte sich durch den Ruf „Hey Sie!“ der Bruder der Zeugin A.
ein, die nur wenige Minuten zuvor auf ihrem Heimweg ebenfalls mit den
Worten: „Willst Du ficken?“ belästigt worden war, aber hatte fliehen können. Der
Täter flüchtete daraufhin.
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f) Am 30. August 2005 befand sich die Zeugin Sk. gegen 2.20 Uhr auf
dem Heimweg. Der Täter trat mit den Worten: „Willst Du ficken?“ an sie heran,
ergriff ihren Hals und drückte so stark zu, dass die Geschädigte keine Luft mehr
bekam. Der Täter wiederholte mehrmals: „Komm, mach keinen Scheiß – wir
gehen jetzt ficken“, und forderte die Zeugin auf, über den Zaun einer Kinderta-
gesstätte zu klettern, um dort auf dem nicht einsehbaren Spielplatzgelände den
Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Täter riss die Zeugin unter weiterer Be-
drohung zu Boden, er trat ihr gegen den linken Arm und den Kopf, ließ aber
nach lauten Hilferufen von ihr ab.
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten im We-
sentlichen wie folgt überzeugt:
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a) Der Angeklagte befand sich am 21. August 2005 (Fall 1. e betreffend)
bis kurz vor 4.00 Uhr in der Wohnung des Zeugen K. und hatte Amphe-
tamine in einer Dosis von ca. einem halben Gramm geschnupft sowie mäßig
Alkohol in Form von Bier konsumiert. Der in diesem Fall festgestellte Tatort be-
fand sich in unmittelbarer Nähe der nur wenige hundert Meter betragenden
Strecke von der Wohnung des Zeugen K. zu der des Angeklagten, wes-
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halb die von der Zeugin N. angegebene Tatzeit genau der Zeit entspro-
chen habe, zu welcher der Angeklagte nach Verlassen der Wohnung den Tatort
hätte erreichen müssen. Zudem sei der Angeklagte von seiner damaligen Le-
bensgefährtin, der Zeugin H. , zu dieser Zeit noch erwartet worden.
Die Zeugin N. habe den Angeklagten eindeutig als Täter wiederer-
kannt. Sie habe – unbeeinflusst von Lichtbildvorlagen – mit der Sachverständi-
gen Zeugin B. ein Phantombild mit einer solch großen Ähnlichkeit mit dem
Angeklagten erstellt, wie es das Gericht bei noch keinem Angeklagten erlebt
habe. Anschließend habe die Zeugin aus mehreren Hundert auf einem Compu-
termonitor in Augenschein genommenen Bildern zwei Bilder als dem Täter ähn-
lich und ein Bild, das den Angeklagten gezeigt hätte, als dem Täter sehr ähnlich
identifiziert. Bei einer Videowahlgegenüberstellung habe die Zeugin unter sechs
gefilmten Männern den Angeklagten „mit 99%iger bis 100%iger Sicherheit“ als
den Täter wiedererkannt und dabei nicht nur auf das Gesicht, sondern den
Gang des Mannes und seine Art, den Kopf leicht zur Seite geneigt zu halten,
abgestellt. Diese eigentümliche Kopfhaltung hat die Strafkammer durch eigene
Wahrnehmung in der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten verifiziert.
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b) Im Fall 1. d habe die Zeugin S. vor Inaugenscheinnahme von
Lichtbildern eine auf den Angeklagten passende Täterbeschreibung abgege-
ben: schmale Nase, eher dünne Lippen, etwas längliche Augen, anliegende
Ohren, eher schmale Gesichtsform, 1,70 m groß, 20 bis 30 Jahre alt und von
eher schmächtiger Statur. Diese Merkmale träfen sämtlich auf den Angeklagten
zu. Darüber hinaus habe die Zeugin zwei Wochen nach der Tat in einer Wahl-
lichtbildvorlage unter sechs Männern den Angeklagten als Täter erkannt, auch
wenn sie sich zunächst wegen eines Bartes, den der Angeklagte auf dem Foto,
nicht aber der Täter getragen habe, unklar dahingehend ausgedrückt habe, den
Täter „nur zu 95 %“ erkannt zu haben. Die Zeugin habe ferner bekundet, dass
sie den Täter auch in der Videowahlgegenüberstellung erkannt habe, auch
wenn sie sich damals nicht habe „100%ig“ festlegen wollen, weil sie die Haar-
farbe bei dem Täter durch dessen Mütze nicht habe erkennen können und ihr
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die Augen dunkler erschienen seien. Schließlich habe die Zeugin bei einer di-
rekten Gegenüberstellung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal spontan zu
diesem gesagt: „Wir haben uns doch schon gesehen!“, worauf der sonst eher
teilnahmslos und kühl wirkende Angeklagte ungewöhnlich verschreckt und ver-
ängstigt reagiert habe.
c) Hinsichtlich der übrigen Fälle 1. a bis c und f stehe die Täterschaft des
Angeklagten fest aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen der Tatmodali-
täten in diesen Fällen mit den Tatumständen in den Fällen 1. d und e, in denen
unabhängig voneinander die Täterschaft des Angeklagten erwiesen sei.
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Dazu habe der sachverständige Zeuge Kriminalhauptkommissar Sch.
die Tatumstände aller sechs Fälle in dem Analysesystem für Sexualstraftaten
ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) bearbeitet und sei zu dem
Ergebnis gelangt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit alle sechs Taten zu einer
Tatserie gehören und von demselben Täter begangen worden sind. Es bestün-
den in allen sechs Fällen Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatzeiten in den
frühen Morgenstunden innerhalb eines Zeitfensters von etwa zwei Stunden und
der sehr dicht – innerhalb eines Umkreises von nur etwa 1500 m – beieinander
liegenden Tatorte. Bei allen Taten sei die erste Kontaktaufnahme durch plum-
pes sexualisiertes Ansprechen erfolgt, dem sich unmittelbar die körperliche
Kontaktaufnahme angeschlossen habe. In allen Fällen habe der Täter zunächst
den Widerstand der Opfer ignoriert, sich dann aber bei größerer Gegenwehr in
die Flucht schlagen lassen. Das Verbalverhalten des Täters sei gleich und un-
missverständlich gewesen. In allen Fällen hätten die Geschädigten den Täter in
gleicher Weise beschrieben, nämlich als Mann vermutlich mitteleuropäischer
Herkunft, Mitte 20, von eher schmächtiger Gestalt und bekleidet mit einem hel-
len Basecape (UA S. 14). Aufgrund kriminologischer Untersuchungen einer
Vielzahl von Sexualdelikten sei bekannt, dass Täter von Sexualdelikten stark
regional orientiert seien und ihre Taten im Rahmen von Routinehandlungen be-
gehen würden. Deshalb komme den räumlichen und zeitlichen Parallelen in
allen Fällen besonderes Gewicht zu, weshalb davon auszugehen sei, dass der
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Täter im Umkreis der Tatorte gewohnt und die Taten auf dem Weg nach Hause
oder von dort weg begangen habe. Entsprechende Tatserien kämen bundes-
weit selten, in Berlin sehr selten vor. Besonders auffällig sei auch der Abbruch
der Tatserie Ende August/Anfang September 2005 unmittelbar nach der ersten
Inhaftierung des Angeklagten am 2. September 2005. Es seien weder vor noch
nach den hiesigen Fällen vergleichbare Taten in Berlin bekannt geworden.
d) Für die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht bei allen Ta-
ten Umständen aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Angeklag-
ten und den Aussagen von dessen ehemaliger Lebensgefährtin in der Haupt-
verhandlung und bei der Polizei „mindestens indizielle Bedeutung“ zugemessen
(UA S. 14).
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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält den sachlichrechtlichen
Revisionsangriffen und den vom Generalbundesanwalt geltend gemachten
prinzipiellen Einwänden stand. Die Schuldsprüche des Landgerichts bauen auf
einer tragfähigen Beweisgrundlage auf (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003,
2444, 2445 m.w.N.; BGH StV 2002, 235 m.w.N.) und sind auch das Ergebnis
einer ausreichenden Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006,
925, 928).
a) Indes ist die hier – mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 244
Abs. 2 und/oder § 261 StPO – aufgrund der Sachrüge mögliche und gebotene
Prüfung der Beweiswürdigung auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils be-
schränkt (vgl. BGHSt 35, 238, 241). Die Revision kann grundsätzlich nicht mit
der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten
Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn sich diese Aus-
sage nicht aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152). Danach
bleibt – worauf auch der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – der
Vortrag der Revision von vornherein erfolglos, alle geschädigten Zeuginnen
hätten aufgrund unvollständiger Wertung ihrer Aussagen durch das Landgericht
und nach Maßgabe der richtigen Wertung durch den Revisionsführer den An-
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geklagten nicht nur nicht wiedererkannt, sondern ihn mitunter sogar als Täter
explizit ausgeschlossen. Damit unterliegen die Behauptungen der Revision, die
Zeuginnen A. , S. und M. hätten ganz andere Täter be-
schrieben, das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin N. missinterpre-
tiert und die Räumlichkeiten der Grundschule seien – entgegen der Aussage
der Zeugin S. (UA S. 13) – hell erleuchtet gewesen, hier nicht der revisi-
onsgerichtlichen Prüfung. Gleiches gilt für den urteilsfremden Vortrag, im
Fall 1. d habe der Täter am vermuteten Einstiegsfenster der Grundschule Ziga-
rettenkippen hinterlassen, die – wie auch andere ausgewertete Spuren – den
Angeklagten nicht belastet hätten.
b) Das Landgericht durfte sich ohne Rechtsfehler von der Täterschaft
des Angeklagten in allen Einzelfällen der festgestellten Tatserie auf der Grund-
lage der Wiedererkennungsleistungen von zwei geschädigten Zeuginnen, der
individuellen Übereinstimmungen zwischen den Einzelfällen und dem Abriss der
Tatserie nach der ersten Verhaftung des Angeklagten überzeugen. Die dafür
von dem sachverständigen Zeugen Sch. gelieferte Grundlage ist – trotz der
eher ermittlungstechnisch eingesetzten operativen Fallanalyse – nicht als Ver-
wertung eines methodisch näher zu erläuternden Gutachtens zu verstehen,
sondern als Verwendung zulässig über sachkundige Angaben eingeführter
mehrerer aussagekräftiger Belastungsindizien.
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Soweit der Generalbundesanwalt besorgt, die beweiswürdigenden Erwä-
gungen des Landgerichts würden in den Fällen 1. a bis c und f, in denen etwai-
ge Wiedererkennungsleistungen der Geschädigten im Urteil nicht näher wie-
dergegeben sind, einen strukturellen Darlegungsmangel offenbaren, folgt der
Senat dem nicht.
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Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Generalbundesanwalts zu, dass
der Tatrichter aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei einer Über-
führung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens
einer einzelnen Beweisperson (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445
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m.w.N.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6) grundsätzlich gehalten ist, darzu-
legen, ob und in welchem Grade die Aussage des Wiedererkennungszeugen
zur Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und dem seinerzeit wahrge-
nommenen Täter mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen übrigen Be-
weisergebnissen in Einklang gebracht werden kann oder aber diesen zuwider
läuft (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Diese Pflicht
hat die Strafkammer vorliegend erfüllt.
Das Landgericht hat zwar von den Zeuginnen S. , B. , M.
und Sk. stammende Täterbeschreibungen nicht anhand deren polizeilicher
Aussagen und der Bekundungen dieser Zeuginnen in der Hauptverhandlung
mitgeteilt. Es hat aber, dargestellt in der Aussage des Sachverständigen Zeu-
gen Kriminalhauptkommissar Sch. , deren jeweiliges Erinnerungsbild vom Tä-
ter (UA S. 14) als übereinstimmende Mindestbeschreibung durch diese Zeugin-
nen – anders als die den Angeklagten sogar identifizierenden Angaben der
Zeuginnen S. und N. – festgestellt und seiner Bewertung zugrundege-
legt. Solches erfüllt die sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollzieh-
barkeit der Beweiswürdigung ergebende Darstellungspflicht (vgl. Jähnke in FS
für Ernst-Walter Hanack 1999 S. 355, 362) und das Gebot der erschöpfenden
Beweiswürdigung (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NStZ-RR 2002, 338;
2005, 321, 322). Es ergibt zudem nach dem Sinnzusammenhang des Urteils
die weitere Feststellung, dass keine der den Angeklagten nicht sicher identifi-
zierenden vier Zeuginnen genauere Angaben machen konnte und keine eine
wesentliche Detailwahrnehmung bezeichnet hat, die dem Erscheinungsbild des
Angeklagten in relevanter Weise widersprochen hätte.
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Eine weitergehende Darstellungspflicht, wie sie der Generalbundesan-
walt hinsichtlich der Umstände in Erwägung zieht, aus denen diese Zeuginnen
keine umfangreicheren oder präziseren Angaben machen konnten, besteht
nicht. Der Tatrichter ist generell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu ei-
ner umfassenden Darstellung einer nicht protokollierten Zeugenaussage im Ur-
teil verpflichtet (vgl. BGH StV 1986, 6; BGH NStZ-RR 2006, 346). Das Fehlen
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der hier in Frage stehenden Umstände offenbart auch keine sachliche Lücke
(vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928). Die Opfer von – auch sexuell
motivierten – Gewalthandlungen sind während der Tatausführung als existenz-
bedrohend empfundenen Bedrängnissen ausgesetzt. Dieser Umstand kann sie
in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Merkmale des Täters, die eine
Wiedererkennung ermöglichen, beeinträchtigen, ähnlich auch der Situation von
Opfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR
2006, 212). Angaben derart beeinträchtigter Zeuginnen müssen deshalb nicht
etwa stets als Grundlage für eine Täterfahndung geeignet sein. Diese Gründe
sind so naheliegend, dass der Tatrichter zur näheren Darlegung insoweit nicht
verpflichtet ist.
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c) Die sachlichrechtlich mögliche und gebotene Nachprüfung der Be-
weiswürdigung im Einzelnen (vgl. BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000,
171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.) ergibt keinen durch-
greifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
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aa) Das Landgericht hat allerdings nicht erwogen, dass auch die Zeugin
A. am 21. August 2005 wenige Minuten vor der Zeugin N. eben-
falls Opfer einer sexistischen Beleidigung und vom Täter bedrängt worden ist
und sich weiteren Angriffen nur durch Flucht entziehen konnte (UA S. 9). Das
Landgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass dieser Täter auch der An-
geklagte war. Dies versteht sich indes von selbst. Denn auch die Täterangaben
der Zeugin A. als „Geschädigte“ (UA S. 14) stimmten mit den Angaben
der Zeuginnen überein, die den Angeklagten nicht identifiziert haben.
Das Landgericht hat es lediglich unterlassen, die von den Zeuginnen N.
und S. herrührenden Täterbeschreibungen daraufhin kritisch zu
prüfen, ob die Zeuginnen nicht einen dem Angeklagten sehr ähnlichen anderen
Täter beschrieben haben könnten (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 11),
der dann auch für die gesamte Tatserie hätte verantwortlich sein können. Dies
begründet jedoch keinen relevanten Erörterungsmangel. Die Strafkammer hat
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aufgrund einer fehlerfreien, von den Aussagen der Opferzeuginnen nicht beein-
flussten Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte gegen 4.05 Uhr des
21. August 2005 auf seinem Nachhauseweg die Wege der Zeuginnen N.
und A. kreuzen konnte (UA S. 12). Dass um diese Uhrzeit anstelle des
Angeklagten ein ganz ähnlich aussehender Mann, den der Angeklagte nahelie-
gend sogar hätte agieren sehen oder dessen Opfer er hätte hören können, der
Täter gewesen ist, der zudem seine Tatserie mit Verhaftung des Angeklagten
beendet hat, ist denkbar fernliegend und nötigte nicht zu ausdrücklicher Prob-
lematisierung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2446).
bb) Der Senat besorgt nicht, dass sich das Landgericht unter Missach-
tung möglicher suggestiver Wirkung vorgelegter Bilder (vgl. BGHR StPO § 261
Identifizierung 3) davon überzeugt hat, dass die Zeugin S. den Angeklag-
ten als Täter wiedererkannt hat (UA S. 12 f.). Die Strafkammer hat die ver-
schiedenen Beweisstationen anhand einer übergreifenden Zeugenaussage le-
diglich rekapitulierend und erläuternd nachvollzogen und als Ausgangspunkt
seiner Überzeugungsbildung die von vorgelegten Bildern unbeeinflusste erste
Täterbeschreibung der Zeugin genommen. Solches stößt auf keine Bedenken
(vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 12).
26
cc) Soweit die Revision eine Erörterungslücke darin sieht, dass es das
Landgericht nicht erwogen hat, dass der Angeklagte aufgrund des regelmäßig
praktizierten Konsums von Amphetamin und Alkohol „positiv, fröhlich und ent-
spannt“ gewesen sei (UA S. 16), was der Begehung von Gewalttaten entgegen
stünde, offenbart dieses keinen Rechtsfehler. Angesichts der Vielfalt menschli-
cher Dispositionen und Motive, die zur Begehung von Verbrechen führen kön-
nen, wird von der Revision insoweit kein erörterungsbedürftiger, einer Täter-
schaft des Angeklagten entgegenstehender Umstand dargelegt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revision beruhen die vom Landgericht
übernommenen Schlussfolgerungen der Vernehmungsbeamten bezüglich des
Aussageverhaltens des Angeklagten während dessen polizeilicher Vernehmung
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auf einer tatsächlichen Grundlage. Das Landgericht durfte in Verfolgung seiner
umfassenden Kognitionspflicht auf den besonderen, dem prinzipiellen Bestrei-
ten der Täterschaft des Angeklagten widersprechenden Umstand abstellen,
dass der Angeklagte den Tatopfern Mitleid entgegengebracht und nach Vorhalt
von Einzelheiten auf Erinnerungslücken verwiesen hat (UA S. 14). Dadurch hat
der mit einer Tatserie konfrontierte Angeklagte – wenn auch in geringstem Um-
fang – eine gewisse Tatnähe zu erkennen gegeben, der das Landgericht ge-
ringste indizielle Bedeutung zumessen durfte. Eine Überbewertung dieses er-
gänzend herangezogenen Indizes ist nicht zu besorgen.
ee) Soweit das Landgericht der Aussage der ehemaligen Lebensgefähr-
tin des Angeklagten ebenfalls „zumindest indizielle Bedeutung“ zugemessen hat
(UA S. 14), beruht dies dagegen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage
(vgl. BGH StV 2002, 235) und ist rechtsfehlerhaft. Die Aussage der Zeugin, die
nach Trennung vom Angeklagten wegen erloschener Zuneigung zu diesem und
nach dieserhalb vom Angeklagten erhaltener Todesdrohung die Fassung verlo-
ren und in ersichtlich aufgewühltem Zustand erklärt hatte, sie mache sich sol-
che Vorwürfe, weil sie „es“ hätte verhindern müssen, lässt offen, ob sie ihre
Aussage auf eine bloße Vermutung einer Täterschaft des Angeklagten gestützt
oder aufgrund vom Angeklagten erlangten Wissens bzw. sonst gewonnener
Erkenntnisse getätigt hat. Nur in letzterem Fall könnte die Äußerung der Zeugin
einen die Täterschaft des Angeklagten stützenden Umstand darstellen.
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Solches ist auch der weitergehenden, auf die Aussage der Verneh-
mungsbeamtin zurückgehenden Annahme des Landgerichts, die von der Zeu-
gin H. während ihrer polizeilichen Vernehmung geäußerten Selbstzwei-
fel seien „typisch für Frauen von Sexualstraftätern, die eine Begehung entspre-
chender Taten durch ihre Partner zumindest vermuten“ (UA S. 15), nicht zu
entnehmen. Diese Erwägung knüpft ausdrücklich an eine bloße Vermutung an
und ist somit ebenfalls nicht geeignet, eine Täterschaft des Angeklagten zu stüt-
zen.
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Indes schließt der Senat aus, dass die fehlerhafte Bewertung der Aussa-
ge der Zeugin H. als ersichtlich unwesentliches Indiz die Beweiswürdi-
gung insgesamt tangiert haben könnte.
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4. Gegen die vom Landgericht vorgenommene Subsumtion und die
Rechtsfolgenentscheidung bestehen keine Bedenken.
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Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger