Urteil des BGH vom 05.10.2005
BGH (vorschlag, bundesverwaltungsgericht, antragsteller, verfahrenskosten, anlass, vorinstanz, billigkeit, zpo, beurteilung, hauptsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
RiZ(R) 1/05
vom
5. Oktober 2005
in dem Prüfungsverfahren
des Richters
Antragsteller und Revisionsführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegner und Revisionsgegner,
wegen dienstlicher Beurteilung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bun-
desgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bayer
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht -
vom 22. November 2004 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Gründe:
Nachdem
die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über-
einstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG
entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des
Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO ent-
sprechend).
1
- 3 -
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem über-
einstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die
Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag ab-
zuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten
des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass.
2
Nobbe Solin-Stojanović Joeres
Gödel Bayer
Vorinstanz:
LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -