Urteil des BGH vom 18.10.2000

BGH (stpo, verschlechterungsverbot, aufhebung, sache, schmerzensgeld, nachteil, grund, antrag, anhörung, oldenburg)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 426/00
vom
18. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2000 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 13. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Das Landgericht war durch das Verschlechterungsverbot des § 358
Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision des
Angeklagten erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
durch den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99)
dem Verletzten im Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld
dem Grunde nach zuzusprechen. Da der Ersatzanspruch zivilrechtli-
cher
- 3 -
Natur ist, handelt es sich dabei nicht um eine "Rechtsfolge der Tat"
i.S.v. § 358 Abs. 2 StPO (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 404 Rdn. 3;
Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 4; Stöckel in
KMR 18. ErgLfg. § 404 Rdn. 5).
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker