Urteil des BGH vom 24.04.2002

BGH (antragsteller, zulassung, amtsenthebung, antrag, notar, verfügung, beschwerde, aufhebung, bezirk, rechtsanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 33/02
vom
31. März 2003
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke und die Nota-
re Dr. Doyé und Dr. Ebner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht G. und zugleich bei dem Landgericht
G. zugelassen. Am 22. Januar 1985 wurde er für die Dauer seiner Zulas-
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sung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. zum Notar für den Be-
zirk des Oberlandesgerichts C. mit dem Amtssitz in R. bestellt.
Mit Verfügung vom 10. September 2000 eröffnete der Antragsgegner
dem Antragsteller, daß er seine endgültige Amtsenthebung in Aussicht ge-
nommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-
schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 3
Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 1. und 2. Variante BNotO). Der von dem
Antragsteller hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 50
Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Der Senat bestätigte mit Be-
schluß vom 18. März 2002 (NotZ 21/01) die Zurückweisung des Antrags durch
das Oberlandesgericht.
Mit Verfügung vom 24. April 2002 enthob der Antragsgegner aus den am
10. September 2000 mitgeteilten Gründen den Antragsteller endgültig seines
Amtes als Notar. Dagegen hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt; er beantragt festzustellen, daß die Verfü-
gung des Antragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, hilfsweise, diese Ver-
fügung aufzuheben.
Während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht wurde der von der
Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B.
am 21. Februar 2000 verfügte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft bestandskräftig; der verfahrensabschließende Beschluß
des Bundesgerichtshofs erging am 24. Juni 2002 (AnwZ 70/00).
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Den unverändert auf Nichtigkeitsfeststellung, hilfsweise auf Aufhebung
der Amtsenthebungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Entscheidung
wird vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Antrag festzustellen, daß die Amtsenthebungsverfügung des An-
tragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, ist unzulässig.
Die Bundesnotarordnung sieht in § 111 BNotO - im Gegensatz zu § 43
VwGO - einen Feststellungsantrag nicht vor. Der Senat hat deshalb in ständi-
ger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß in diesem Verfahren
Feststellungsanträge grundsätzlich nicht zulässig sind (Senatsbeschlüsse vom
22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - DNotZ 1980, 181, 184, vom 13. Juli 1992 - NotZ
9/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 3, vom 14. Dezember
1992 - NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4, vom
9. Januar 1995 - NotZ 32/93 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsan-
trag 5 und vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1
Feststellungsantrag 6). Eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechts-
weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde (Senat BGHZ 67, 343,
346 und BGH aaO). So liegt der Streitfall indes nicht. Die Amtsenthebung ist
ein nach der Bundesnotarordnung ergangener Verwaltungsakt; sie kann mit
dem Ziel der Aufhebung durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO angefochten werden.
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2.
Der - somit statthafte - Hilfsantrag, die Amtsenthebungsverfügung vom
24. April 2002 aufzuheben, ist unzulässig, weil der Antragsteller hierdurch nicht
"in seinen Rechten beeinträchtigt" wird, wie § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es vor-
aussetzt. Die Amtsenthebung beschwert den Antragsteller nicht mehr (vgl. Se-
natsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1
Satz 2 Verschwiegenheitspflicht 1); denn sie hat sich dadurch erledigt, daß der
Antragsteller das Amt des Notars inzwischen von Gesetzes wegen verloren
hat.
§ 47 Nr. 3 BNotO bestimmt - soweit hier maßgeblich -, daß im Fall des
Rechtsanwalts und Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) das Amt des Notars durch den
bestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt erlischt. Diese
Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein; denn der Rechtsanwalt und Notar ist
nur für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei einem bestimmten
Gericht zum Notar bestellt (vgl. Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. 2000 § 47
Rn. 5; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. 2003 § 47 Rn. 6; Custodis in
Eylmann/Vaasen, BNotO 2000 § 47 Rn. 11). Der Antragsteller verlor die für das
Erlöschen des Notaramtes entscheidende Zulassung als Rechtsanwalt bei ei-
nem Gericht am 24. Juni 2002. Er war zuletzt - aufgrund Urkunde der Rechts-
anwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. vom
8. April 2002 - unter gleichzeitiger Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts-
gericht G. und bei dem Landgericht G. simultan als Rechts-
anwalt bei dem Oberlandesgericht B. zugelassen. Diese lokale Zulas-
sung erlosch nach § 34 Nr. 2 BRAO, und zwar für alle (Simultan-)Zulassungen
(Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. 2000 § 34 Rn. 1; vgl. auch BGHZ 98, 325,
327), zugleich mit dem - am 24. Juni 2002 bestandskräftig und damit wirksam
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gewordenen (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO) - Widerruf der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft.
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Hatte sich aber die Amtsenthebung durch den anderweitigen Verlust des
Notaramtes erledigt, ging der auf Aufhebung der verfügten Amtsenthebung ge-
richtete Hilfsantrag ins Leere.
Rinne
Tropf
Galke
Doyé
Ebner