Urteil des BGH vom 23.04.2010
BGH (wasser, arglist, beschwerde, ergebnis, sachmangel, gebäude, grundstück, entstehen, nachweis, zpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 89/10
vom
30. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 23. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft entgegen der Auffassung der Beschwerde keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Nicht zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, ein
Sachmangel liege (erst) dann vor, wenn das Hausgrundstück gegen
das dem natürlichen Geländeverlauf folgende Wasser nicht ausrei-
chend geschützt sei und das Wasser deshalb zu Beschädigungen an
Anlagen und Gebäuden des Grundstücks führen könne. Schon die re-
gelmäßige Überschwemmung eines Hausgrundstücks begründet ei-
nen Sachmangel, wenn dadurch die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung beeinträchtigt wird. Das liegt auf der Hand und muss
nicht durch eine höchstrichterliche Leitsatzentscheidung geklärt wer-
den. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung zur Rechtsfortbil-
dung.
Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf den falschen rechtli-
chen Ansatz auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung erforderlich. Der Fehler hat sich nämlich auf das Ergebnis nicht
ausgewirkt. Entscheidend ist allein, ob die Beklagten den Mangel arg-
listig verschwiegen haben. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehler-
frei verneint. Es hat zwar wiederum im Ansatz (wenn auch folgerichtig)
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verkannt, dass sich die Arglist nur auf den Umstand beziehen muss,
dass das Grundstück regelmäßig nach größeren Regenfällen oder
nach einer Schneeschmelze mit Oberflächenwasser überschwemmt
wird, das nicht ausreichend versickern kann. Die Frage, ob dadurch
Feuchtigkeitsschäden am Gebäude entstehen können, ist ohne Be-
lang. Darauf hat das Berufungsgericht trotz des falschen Ansatzes
aber auch nicht abgestellt, sondern die Arglist schon deswegen ver-
neint, weil es den Nachweis, dass den Beklagten das Oberflächen-
wasserproblem bekannt war, als nicht geführt angesehen hat. Das er-
gibt sich eindeutig aus der Würdigung des Sachverständigengutach-
tens, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass sich nicht feststellen las-
se, "dass im Bereich der früheren Schotterflächen in der Besitzzeit der
Beklagten überfließende Wassermengen sichtbar waren und von den
Beklagten wahrgenommen wurden". War für die Beklagten aber schon
das Oberflächenwasser nicht sichtbar, so kommt es darauf, ob dieses
Wasser geeignet war, Schäden herbeizuführen, nicht an.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
20.756,30 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 1 O 243/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2010 - 15 U 114/09 -