Urteil des BGH vom 19.04.2007

Gefälligkeit Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/04 Verkündet
am:
19. April 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Gefälligkeit
UWG § 8 Abs. 2
Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhand-
lungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht
zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit
gehört.
BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 92/04 - OLG Dresden
LG
Dresden
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juni 2004 insoweit auf-
gehoben, als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurtei-
lung nach dem Klageantrag zu 1b zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist ein überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein. Die Leite-
rin seiner Beratungsstelle in S. beschäftigte im Außendienst die Zeugin
St. . Diese fertigte für den Gewerbetreibenden D. , der unter der Be-
zeichnung "B. - Russische Spezialitäten" tätig ist, Einnahme-Über-
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schuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002. Die Zeugin St. hat die Ein-
nahme-Überschuss-Rechnung 2001 unterschrieben mit dem Vermerk:
"bei der Erstellung hat mitgewirkt
Frau St.
LSHV V. e.V.",
die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2002 mit dem Vermerk:
"Erstellt am 09.07.2002
von St.
Lohnsteuerhilfeverein
V. e.V.
M. ."
Die klagende Steuerberaterkammer hat die Erstellung der Einnahme-
Überschuss-Rechnungen als Wettbewerbsverstoß des Beklagten beanstandet.
Der Beklagte sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, bei Einkünften aus Ge-
werbebetrieb geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe zu leisten. Er habe sich
das Verhalten seiner Mitarbeiterin St. zurechnen zu lassen. Eine weitere,
ebenfalls beanstandete Anzeige des Beklagten ist nicht mehr Gegenstand des
Revisionsverfahrens.
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Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -
(mit ihrem Klageantrag zu 1b) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu
unterlassen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen für Gewerbetreibende zu er-
stellen.
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Der Beklagte hat vorgetragen, zwischen ihm und der Zeugin St. be-
stehe kein Vertragsverhältnis. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. ha-
be sie eigenverantwortlich und ohne seine Kenntnis in der Beratungsstelle be-
schäftigt. Die Zeugin St. habe die Einnahme-Überschuss-Rechnungen als
private Gefälligkeit und nicht für steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei
der Wohngeldstelle gefertigt.
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Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben.
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Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
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Der Senat hat die Revision des Beklagten beschränkt auf seine Verurtei-
lung gemäß dem Klageantrag zu 1b zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der
Beklagte mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, sei-
nen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klageantrag
zu 1b) stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt:
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Der Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass die Zeugin St. , die in
seiner Beratungsstelle S. im Außendienst tätig gewesen sei, mit der Erstel-
lung der Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002
wettbewerbswidrig gehandelt habe. Es sei unerheblich, ob zwischen dem Be-
klagten und der Zeugin St. ein Vertragsverhältnis bestanden habe und ob er
von deren Tätigkeit gewusst habe. Die Zeugin St. habe durch ihre Vermerke
auf den Einnahme-Überschuss-Rechnungen deutlich gemacht, dass sie als Mit-
arbeiterin der Beratungsstelle des Beklagten gehandelt habe.
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Einem Lohnsteuerhilfeverein sei die geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht erlaubt. Dem habe die
Zeugin St. zuwidergehandelt. Wofür der Kunde das Leistungsergebnis letzt-
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lich verwende, sei unbeachtlich. Eine unzulässige Hilfe in Steuersachen sei hier
deshalb auch dann gegeben, wenn die Einnahme-Überschuss-Rechnungen
lediglich für Wohngeldzwecke vorgesehen gewesen sein sollten.
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Der Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb auf dem betref-
fenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
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1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend - und insoweit von der
Revision nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass ein Lohnsteuerhilfever-
ein wettbewerbswidrig handelt (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. i.V. mit
§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG), wenn er einem Mitglied Hilfe in Steuersachen
leistet, das (auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Das Berufungsgericht hat
weiter zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der geleisteten Hilfe ihrem
Gegenstand nach um Hilfe in Steuersachen handelte. Die Vorschrift des § 4
Nr. 11 StBerG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-
werbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.72; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.,
§ 4 Rdn. 11/128; Fezer/Götting, UWG, § 4-11 Rdn. 79; MünchKomm.UWG/
Schaffert § 4 Nr. 11 Rdn. 120).
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2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann jedoch nicht davon ausge-
gangen werden, dass der Beklagte für das Verhalten der Zeugin St. haftet.
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a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine vereins-
rechtliche Haftung des Beklagten (§ 31 BGB) für das Handeln der Zeugin St.
nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die Revisionserwiderung nicht
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auf tatsächliches Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen verweisen kann,
aus dem sich ergeben könnte, dass die Zeugin St. als verfassungsmäßig be-
rufene Vertreterin des Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat oder
dass das Verhalten der Zeugin dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Haftung für einen Organisationsmangel zuzurechnen wäre.
b) Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann auch nicht da-
von ausgegangen werden, dass der Beklagte für das Handeln der Zeugin St.
gemäß § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) wettbewerbsrechtlich verant-
wortlich ist.
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aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zeugin St. habe im Un-
ternehmen des Beklagten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Bera-
tungsstelle S. gehandelt. Dies werde durch die Vermerke auf den beiden
Einnahme-Überschuss-Rechnungen bestätigt. Bei dieser Feststellung hat das
Berufungsgericht jedoch wesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen.
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bb) Der Beklagte hat wiederholt vorgetragen und durch Antrag auf Ver-
nehmung der Zeugin St. unter Beweis gestellt, dass diese die Einnahme--
Überschuss-Rechnungen außerhalb ihrer Mitarbeitertätigkeit und ohne Kennt-
nis der Beratungsstellenleiterin gefertigt habe. Sie habe damit dem Gewerbe-
treibenden D. , der unstreitig nicht Mitglied des Beklagten ist, eine Gefäl-
ligkeit erweisen wollen. In gleicher Weise hat der Beklagte unter Beweis ge-
stellt, dass die Einnahme-Überschuss-Rechnungen ausschließlich Wohngeld-
zwecken dienen sollten.
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Trifft dieses Vorbringen des Beklagten zu, hat die Zeugin St. nicht im
Unternehmen des Beklagten gehandelt, sondern rein privat, dies allerdings un-
ter Missbrauch des Namens des Beklagten und außerhalb der Grenzen seiner
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rechtlichen Befugnisse, in Steuersachen Hilfe zu leisten. In diesem Fall ist der
Beklagte für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß der Zeugin St. nicht ver-
antwortlich; für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmens-
inhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93,
GRUR 1995, 605, 608 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Köhler in Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm aaO § 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/Büscher aaO § 8
Rdn. 179; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 254; MünchKomm.UWG/
Fritzsche § 8 Rdn. 307; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Ver-
fahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 18). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
Hilfeleistungen in Steuersachen als solche in beschränktem Umfang zur Unter-
nehmenstätigkeit des Beklagten gehören. Nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4
UWG a.F.) werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner
Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die
arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Ver-
halten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die
Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kom-
men, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von
ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002
- I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kun-
denlisten, m.w.N.). Für Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich
gilt dieser Rechtsgedanke nicht.
cc) Das Berufungsgericht wird danach dem Antrag des Beklagten, die
Zeugin St. zum Beweis seiner Behauptungen zu vernehmen, stattzugeben
haben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) trägt der Anspruchsteller (vgl. - zu
§ 13 Abs. 3 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 24.4.1963 - Ib ZR 109/61, GRUR 1963,
434, 436 = WRP 1963, 240 - Reiseverkäufer; MünchKomm.UWG/Fritzsche § 8
Rdn. 309).
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III. Auf die Revision des Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-
heben, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen seiner
Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1b zurückgewiesen hat. Im Umfang
der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen.
Bornkamm
v.
Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2003 - 45 O 223/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 -