Urteil des BGH vom 13.02.2014

BGH: einstellung des verfahrens, verwertung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 1/14
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 13. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass der klagende Insolvenzverwalter auch in Fällen der
Masseunzulänglichkeit bei der Verwertung von Massegegenständen bis zur
Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich klage-
befugt (§ 80 Abs. 1 InsO) bleibt, wird durch die in der Antragsbegründung ge-
nannten Entscheidungen nicht in Zweifel gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom
16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 7; vom 22. November 2012
- IX ZB 62/12, WM 2013, 54 Rn. 7 ff). Gleiches gilt für sein dahingehendes
Rechtsschutzbedürfnis.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 04.03.2013 - 10 O 346/10 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 45/13 -