Urteil des BGH vom 07.12.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, frist, rechtsmittel, partei, antrag, schuldner, bewilligung, wiedereinsetzung, verhalten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 67/06
vom
7. Dezember 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom
10. März 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-
lässig verworfen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren, auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts-
beschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei
dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1
Satz 4 ZPO).
1
2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
2
- 3 -
ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre un-
zulässig.
a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofor-
tigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Soweit das Insol-
venzgericht den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 InsO mit der Prüfung beauftragt hat, ob das Vermögen des
Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, sowie ihn zusätzlich beauf-
tragt hat, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und
welche Aussichten für eine Fortführung des Schuldnerunternehmens bestehen,
handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - um
eine Maßnahme, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dasselbe gilt für
die Zulassung des Insolvenzantrags der Gläubigerin durch das Insolvenzgericht
nach § 14 InsO.
3
b) Soweit sich der Schuldner gegen die Anordnung der vorläufigen Insol-
venzverwaltung, der Bestellung von Rechtsanwalt E. zum vorläufigen Insol-
venzverwalter, der Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und der
teilweisen Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen gegen den Schuldner wendet, ist die Rechtsbeschwerde
zwar statthaft (§ 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 InsO). Die Rechtssache hat aber
auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Klärungsbe-
dürftige Rechtsfragen sind nicht aufgeworfen. Das gilt insbesondere im Hinblick
auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Be-
sorgnis der Befangenheit des bestellten Insolvenzverwalters verneint hat. Das
eigene Verhalten der ablehnenden Partei begründet als solches regelmäßig
4
- 4 -
keinen Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 29
m.w.N.).
3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristver-
säumnis nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige Vor-
nahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbe-
schwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die
Frist nur dann unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um
Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen
Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen nachsucht oder - im
Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag innerhalb der Frist des § 234
ZPO gestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW
2002, 2180). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
5
- 5 -
4. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil
die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
6
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 IN 206/03 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 T 1525/05 -