Urteil des BGH vom 14.07.2005
BGH (zpo, begründung, öffentlich, fortbildung, beschwerde, sicherung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 26/03
vom
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Die  Beschwerde  gegen  die  Nichtzulassung  der  Revision  in  dem
Urteil  des  14.  Zivilsenats  in  Kassel  des  Oberlandesgerichts
Frankfurt  am  Main  vom  3. Dezember  2002  wird  auf  Kosten  der
Klägerin zurückgewiesen.
Der  Gegenstandswert  des  Beschwerdeverfahrens  wird  auf
49.353,38 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen  keinen  Erfolg.  Weder  hat  die  Rechtssache  grundsätzliche  Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die  Sicherung  einer  einheitlichen  Rechtsprechung  eine  Entscheidung  des  Re-
visionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Ob ein Grundbuchberichtigungsantrag erfolgversprechend gewesen wä-
re, beruht allein auf Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht weicht in
seiner Würdigung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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ab. Der Entscheidung BGHZ 124, 321 ff liegt ein nicht vergleichbarer Sachver-
halt  zugrunde.  Die  Unterschriften  der  Grundstückeigentümer waren durch den
hierfür  zuständigen  Ortsgerichtsvorsteher  entsprechend  § 13  Abs. 1,  3  des
hessischen  Ortsgerichtsgesetzes  in  der  Fassung  vom  2. April  1980  (GVBl. I
113)
öffentlich
beglaubigt
(vgl.
§ 63
BeurkG;
s.
hierzu
Eyl-
mann/Vaasen/Limmer, BeurkG 2. Aufl. § 40 Rn. 29). Dies verkennt die Nichtzu-
lassungsbeschwerde.  Von  einer  weiteren  Begründung  der  Entscheidung  wird
abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill