Urteil des BGH vom 12.06.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 1 2 1 / 1 3
Verkündet am:
12. Juni 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3; Art.
6 Abs.1; Art. 8 Abs. 1
a) Beeinträchtigen außergewöhnliche Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die
Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens, kommt es für die
Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines
Flugs darauf zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen
unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der
vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorge-
sehenen Flugzeugs eingetreten sind.
b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um
zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Ver-
spätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, be-
stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situati-
onsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine
Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkeh-
rungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Fol-
gen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.
c) Die Umbuchung von Fluggästen auf andere Flüge ist keine Maßnahme, um
eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine
zusätzliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, obwohl eine
Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist. Dies gilt auch dann,
wenn es im Einzelfall möglich gewesen wäre, alle Fluggäste eines annullier-
ten oder verspäteten Flugs auf einen anderen Flug umzubuchen.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 - LG Hannover
AG Hannover
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 2. September 2013 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf
Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von
250
€ pro Person nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter-
stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annul-
lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend:
Fluggastrechteverordnung oder Verordnung).
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 28. Juni 2011 einen Flug
von Stuttgart nach Palma de Mallorca. Geplante Abflugzeit war 12.25 Uhr; um
14.20 Uhr sollte die Maschine landen. Der Abflug und die Ankunft des Flugs
verspäteten sich um etwa drei Stunden und vierzig Minuten. Ursache hierfür
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war ein Generalstreik, der am 28. Juni 2011 in Griechenland stattfand. Der
Streik, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen, führte zu einer zeitweisen Sper-
rung des griechischen Luftraums. Er betraf die dem von den Klägern gebuchten
Flug am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs von
München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die geltend
gemachten Ansprüche weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein An-
spruch auf die begehrte Ausgleichszahlung zu.
Der Streik, der zu der Verspätung geführt habe, sei als außergewöhnli-
cher Umstand zu werten. Die Verspätung des gebuchten Flugs sei bereits bei
den Vorflügen, deren Umstände in die Bewertung einbezogen werden müssten,
entstanden und habe sich auf den Flug nach Palma de Mallorca ausgewirkt. In
der Zeit von 6.00 bis 9.00 Uhr habe Eurocontrol die Kontrolle über den griechi-
schen Luftraum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine spä-
tere Startzeit, nämlich 8.38 Uhr anstatt 6.30 Uhr, zugeteilt.
Die Beklagte habe ausreichenden Vortrag zu möglichen Maßnahmen zur
Abwendung der Verspätung gehalten und auch die ihr zumutbaren Maßnahmen
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getroffen. Jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten sei am 28. Juni 2011 im Ein-
satz gewesen. Der Versuch, ein Ersatzflugzeug zu chartern, sei wegen des
Mangels an verfügbaren Flugzeugen gescheitert. Dass eine Umbuchung aller
oder zumindest einiger Passagiere des streitigen Flugs auf einen anderen Flug
hätte gelingen können, sei nicht ersichtlich. Der Beklagten sei auch kein Orga-
nisationsverschulden anzulasten. Ihr sei wirtschaftlich nicht zumutbar, bei mo-
natlichen Kosten von 500.000
€, die auf die Flugpreise umgelegt werden müss-
ten, eine Ersatzmaschine vorzuhalten. Es bestehe auch keine Verpflichtung des
Luftverkehrsunternehmens, bei der Festlegung der Flugumläufe allgemein eine
Mindestzeitreserve einzuplanen, die in allen Fällen des Eintritts außergewöhnli-
cher Umstände ausreichend sei. Die von der Beklagten eingeplante Stunde sei
nicht als zu geringe Zeitreserve anzusehen.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
Den Klägern steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7
Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO zu. Zwar mussten
sie bei dem Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca eine Ankunftsver-
spätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Aus-
gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urteil
vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa
2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW
2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar
2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 -
X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065). Die Verspätung ist je-
doch durch von der Beklagten nicht zu vermeidende außergewöhnliche Um-
stände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung verursacht worden, die die-
sen Anspruch ausschließen.
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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Streik
der Fluglotsen in Griechenland, dessentwegen Eurocontrol die Kontrolle über
den Luftraum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine späte-
re Startzeit zugeteilt hatte, geeignet war, außergewöhnliche Umstände im Sinne
des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründen.
a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2
noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, verlangt nach sei-
nem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht
führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicher-
weise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist
oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum
Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommen-
de - besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung be-
einträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammen-
hang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen De-
fekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3
der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen,
das, wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten, nicht Teil der
normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens
und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu be-
herrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009,
347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturge-
on/Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa
2013, 81 - McDonagh/Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet,
dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise
auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, son-
dern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens
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sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 =
RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194,
258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 =
RRa 2014, 25 Rn. 10). Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Prob-
lem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Aus-
führung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm
tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH, Wallentin-
Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters
(BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11).
Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann her-
anzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispiel-
haft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs
nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb
eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außer-
gewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zur Ankündigung eines Piloten-
streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ange-
nommen, dass der Streik der griechischen Fluglotsen außergewöhnliche Um-
stände begründen konnte.
(1) Bei diesem Streik, der infolge der Übernahme der Vergabe der Start-
zeiten durch Eurocontrol zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und in-
folgedessen auch zu Verzögerungen bei nachfolgend vorgesehenen Umläufen
führte, handelt es sich um einen Umstand, der die Luftverkehrsabläufe im euro-
päischen Luftraum beeinträchtigte, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der
gegebenen widrigen Umstände aufrechterhalten werden musste und Ver-
spätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den
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Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache
der Verspätung war folglich ein von außen auf den gesamten Flugbetrieb und
auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkender Umstand.
Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Si-
cherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten Gegebenheiten
von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beein-
flusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194,
258 Rn. 19, 20).
(2) Dem steht auch nicht entgegen, dass der von den Klägern gebuchte
Flug vom dem Streik und seinen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen war.
Entgegen der Auffassung der Revision sind jedenfalls Störungen, die am selben
Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei
der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung zu berücksichtigen.
Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die
Annahme, außergewöhnliche Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar
(auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sich die außergewöhnlichen Um-
stände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen
Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz- und Mittelstrecken
eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine
wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen. Die Fluggast-
rechteverordnung setzt diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische
Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch
steuern. Wenn daher auch bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht
verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung
erforderlich machen oder die erhebliche Verspätung von Flügen verursachen,
kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf
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den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung
bei einem der vorangegangenen Umläufe darstellen.
Dieses Normverständnis wird durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung
gestützt. Danach soll von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen wer-
den, wenn eine Entscheidung des "Flugverkehrsmanagements" zu einem ein-
zelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem
oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Ver-
spätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung
kommt. Danach legt auch der Verordnungsgeber zugrunde, dass ein Flugzeug
üblicherweise an einem Tag bei mehreren Flügen eingesetzt wird und dass sich
außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Folgeflüge auswir-
ken können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom
4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Fin-
nair/Lassooy). In dem dort entschiedenen Fall hatte das Luftverkehrsunterneh-
men mehrere Flüge an mehreren, einem bereits beendeten Streik nachfolgen-
den Tagen umorganisiert und dem Kläger die Beförderung verweigert, weil sie
an seiner Stelle einen von dem Streik betroffenen Fluggast befördern wollte.
Der Gerichtshof hat hierin keine Rechtfertigung für die Beförderungsverweige-
rung gesehen und ausgesprochen, dass einem Luftverkehrsunternehmen nicht
erlaubt werden könne, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste, in
angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es be-
rechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu er-
weitern (Rn. 34). Abgesehen davon, dass Art. 4 Fluggastrechteverordnung oh-
nehin eine Beförderungsverweigerung aufgrund außergewöhnlicher Umstände
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nicht vorsieht, war der von dem Kläger Lassooy gebuchte Flug von den außer-
gewöhnlichen Umständen auch nicht betroffen.
2. Gegebenheiten wie der in Rede stehende Fluglotsenstreik begrün-
den nicht zwangsläufig außergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung
oder große Verspätung zurückgeht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn
das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen
die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch
mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin-
Hermann/Alitalia, aaO Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11). Das Luftverkehrsunter-
nehmen muss mithin alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden,
dass es durch Umstände wie den im Streitfall zu beurteilenden Streik genötigt
ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung
durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung
gleichkommen.
a) Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Un-
übersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Be-
einträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunterneh-
men zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise
gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und
gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annullie-
rungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets
vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Auf-
wand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über
die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3
FluggastrechteVO im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte.
Wenn die Fluggastrechteverordnung nach Erwägungsgrund 1 ein hohes
Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Är-
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gernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung - und
eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung - entstehen und
gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der
Verordnungsgeber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen
auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur
Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren
Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nach-
zukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden.
b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten
sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen
Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, be-
stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situati-
onsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42;
Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 -
Eglītis
und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30). Zum einen kommt es darauf an, welche Vor-
kehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen
muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügi-
ge Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen,
seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im We-
sentlichen einzuhalten (nachfolgend zu (1)). Zum anderen muss das Luftver-
kehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsäch-
lich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Ge-
bote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern,
dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (nachfolgend
zu (2)). Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung
der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa
das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnli-
cher Umstände begegnen zu können (nachfolgend zu (3)).
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(1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten,
dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen
Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flü-
gen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 =
RRa 2014, 25 Rn. 20, 21). Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine
Flotte vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftre-
ten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Beeinträchti-
gungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewis-
sen Zeitreserve zwischen zwei Flügen (EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic,
aaO Rn. 28). Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen
in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen
(EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn.
40, 42; Eglītis und Ratnieks/Air
Baltic, aaO Rn. 29), muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein,
dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt
(EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 31); dies wäre wirtschaftlich
unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Kon-
stellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab.
(2) Treten jedoch außergewöhnliche Umstände auf oder zeichnet sich
hinreichend konkret ab, dass solche Umstände demnächst auftreten werden,
muss das Luftverkehrsunternehmen versuchen, gravierende Beeinträchtigun-
gen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser Si-
tuation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chartern, um die
vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können.
Auch insoweit gilt, dass die Maßnahmen zumutbar sein müssen.
(3) Vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen
Eintritt außergewöhnlicher Umstände müssen hingegen grundsätzlich nicht er-
griffen werden. Wenn der Unionsgerichtshof betont, dass die zu treffenden
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Maßnahmen der Situation angepasst und zu dem Zeitpunkt, zu dem die außer-
gewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftverkehrsunternehmen
tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn.
40, 42; Eglītis
und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 29), trägt er damit dem Umstand Rechnung,
dass sich nur mit Blick auf eine konkrete Situation abschätzen lässt, in welchem
Umfang und mit welcher Zielrichtung Maßnahmen erforderlich sind, um trotz
außergewöhnlicher Umstände Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglich-
keit zu vermeiden oder zumindest zu mildern. Da Art und Umfang der sinnvollen
Maßnahmen von der Natur und der Reichweite des eingetretenen oder drohen-
den außergewöhnlichen Umstands und damit auch von Umfang und Dauer der
Betroffenheit der Fluggäste abhängen, lässt sich mit Blick hierauf auch ein deut-
lich zuverlässigerer Maßstab für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit be-
stimmter Maßnahmen gewinnen. Für postulierte vom Einzelfall unabhängige
Vorkehrungen gegen die Folgen außergewöhnlicher Umstände fehlte es hinge-
gen an einem handhabbaren Maßstab. Die Fluggastrechteverordnung enthält
hierzu keine Vorgaben, und es stünde im Widerspruch zu der unionsrechtlich
gebotenen flexiblen und situationsabhängigen Beurteilung der Zumutbarkeit,
würden sie gleichwohl für geboten erachtet.
Dies verdeutlicht insbesondere der von den Parteien im Streitfall disku-
tierte Gesichtspunkt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Luftver-
kehrsunternehmen Ersatzflugzeuge vorhalten muss. Für die Formulierung von
Anforderungen an die Vorhaltung fehlt nicht nur ein aus der Verordnung oder
sonstigen Rechtsvorschriften ableitbarer Maßstab. Es müsste vielmehr auch
der Versuch scheitern, einen solchen Maßstab aus der betrieblichen Praxis der
Luftverkehrsunternehmen abzuleiten, da Art und Umfang der sinnvollen perso-
nellen und sachlichen betrieblichen Reserven vom Zuschnitt des einzelnen Be-
triebs, der Zusammensetzung der Flotte und einer Vielzahl weiterer Umstände
abhängen. Eine Beeinträchtigung des von der Fluggastrechteverordnung ange-
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strebten hohen Schutzniveaus ergibt sich hieraus nicht, da dieses nicht durch
erhöhte Anforderungen an die Organisation und Zuverlässigkeit des Flugbe-
triebs erreicht werden soll, sondern dadurch, dass den Fluggästen in den in der
Verordnung geregelten Fällen Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls
Ausgleichszahlungen zustehen. Hat etwa ein technischer Defekt eine Annullie-
rung oder große Verspätung zur Folge, hat das Luftverkehrsunternehmen hier-
für unabhängig davon einzustehen, ob es etwa durch größere sachliche Res-
sourcen die Annullierung oder Verspätung wegen dieses Defekts hätte vermei-
den können. Umgekehrt gilt aber auch in den Fällen außergewöhnlicher Um-
stände, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung
einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der
gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden.
3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe alle zu-
mutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um
die Verspätung des von den Klägern gebuchten Fluges zu vermeiden, hält hier-
nach der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die von der Beklagten vorgesehene Zeitreserve zwischen den ein-
zelnen für den 28. Juni 2011 vorgesehenen Flügen hat das Berufungsgericht für
ausreichend erachtet; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit
die Revision meint, die Beklagte hätte die Zeitreserve so bemessen müssen,
dass sie damit die Folgen des Fluglotsenstreiks hätte auffangen können, ist
dies wie ausgeführt unzutreffend.
b) Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsge-
richts, die Beklagte habe alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergrif-
fen, um den streikbedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwirken.
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(1) Zu der Möglichkeit, Aushilfsgerät und Aushilfspersonal einzusetzen,
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet
festgestellt, dass am 28. Juni 2011 jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten im
Einsatz und weitere 14 Flugzeuge verchartert waren und der Versuch der Be-
klagten, ein Ersatzflugzeug zu chartern, gescheitert ist, nicht zuletzt deswegen,
weil durch den den gesamten griechischen Luftraum betreffenden Streik ein
Mangel an verfügbaren Flugzeugen herrschte.
(2) Die Maßnahmen, die die Beklagte zur Reorganisation ihres Flugbe-
triebs mit den vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln getroffen hat,
sind gleichfalls nicht zu beanstanden.
(a) Selbst wenn ein den Flugbetrieb beeinträchtigender Streik angekün-
digt ist, verbleibt den hiervon betroffenen Luftverkehrsunternehmen in der Regel
nur eine kurze Zeitspanne, um auf die eingetretene oder drohende Situation zu
reagieren und insbesondere Verspätungen auszugleichen. In Anbetracht der in
der Regel komplexen Entscheidungssituation ist dem Luftverkehrsunternehmen
der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen
zuzubilligen (BGHZ 194, 258 Rn. 33).
(b) Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehal-
ten, die Flüge von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart zu annul-
lieren, um in Stuttgart rechtzeitig starten zu können. In diesem Fall hätte die
Beklagte eine Beförderung der Passagiere der Vorflüge am 28. Juni 2011 nicht
sicherstellen können und damit die durch die Verspätung entstehenden Unan-
nehmlichkeiten nicht vermieden, sondern nur in Form der Folgen einer Annullie-
rung auf andere Flugpassagiere verlagert. Dazu war sie nicht verpflichtet. Der
Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Nichtdurchführung ei-
nes einzelnen Flugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Regel nicht
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allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil statt dessen ein
anderer Flug hätte annulliert werden können (BGHZ 194, 258 Rn. 33). Für die
Konstellation des Streitfalls gilt nichts anderes. Wenn die Beklagte sich dafür
entschieden hat, im Interesse aller Fluggäste, die sie an diesem Tag zu beför-
dern hatte, sämtliche Flüge wenn auch verspätet durchzuführen und somit allen
Reisenden ein Ankommen am Zielort zu ermöglichen, so bewegt sich diese Or-
ganisationsentscheidung innerhalb des dem Luftverkehrsunternehmen zuzubil-
ligenden Spielraums und ist bedenkenfrei.
(c) Zur Vorhaltung von Ersatzflugzeugen als Reserve für den Störfall
war die Beklagte wie ausgeführt nicht verpflichtet.
4. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Umbuchung aller
oder zumindest einiger Passagiere auf einen anderen Flug ersichtlich nicht ge-
lungen sei.
Dieser Angriff gegen das angefochtene Urteil verkennt, dass die Umbu-
chung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug nach der Systema-
tik der Verordnung keine Maßnahme ist, um eine Annullierung oder eine große
Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, eine Aus-
gleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung
eingetreten ist.
a) Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii und iii der Verordnung ist eine
Ausgleichszahlung nicht geschuldet, wenn der betroffene Fluggast ein Angebot
zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, innerhalb einer
bestimmten Zeitspanne abzufliegen und das Endziel zu erreichen. Dieser Aus-
schlusstatbestand steht selbständig neben dem Ausschlusstatbestand in Art. 5
Abs. 3 der Verordnung. Er greift hinsichtlich der Fluggäste, die ein solches An-
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gebot erhalten, auch dann, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht oder mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermieden wer-
den können.
Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit, einzelne oder alle Fluggäste auf
einen anderen Flug umzubuchen, kein Kriterium dafür ist, ob sich eine Annullie-
rung oder eine große Verspätung eines Flugs mit zumutbaren Maßnahmen hät-
ten vermeiden lassen. Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesge-
richtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines
einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungs-
vorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer be-
stimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen
von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai
2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom
13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13). Im
Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind deshalb nur Umstände
zu berücksichtigen, mit denen die Annullierung oder große Verspätung dieses
Beförderungsvorgangs hätte vermieden werden können. Die individuelle Umbu-
chung einzelner Fluggäste ist ein davon zu unterscheidender Vorgang, der nur
einzelne Fluggäste betrifft.
Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall für alle Fluggäste eines annullier-
ten oder verspäteten Flugs eine Umbuchungsmöglichkeit bestanden hätte.
Auch in dieser Konstellation betrifft die Umbuchung nicht den annullierten oder
verspäteten Flug als einheitlichen Beförderungsvorgang, sondern die Beförde-
rung einzelner Fluggäste.
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b) Der Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen im Falle einer An-
nullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c
FluggastrechteVO verpflichtet ist, dem Fluggast auf dessen Verlangen eine an-
derweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder einen vom
Fluggast gewünschten späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, führt nicht zu einer
abweichenden Beurteilung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Fluggast auch im Falle einer
großen Verspätung Ansprüche dieses Inhalts hat, obwohl Art. 6 der Verordnung
nur Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a vorsieht und selbst
diese davon abhängig macht, dass die Verspätung mindestens fünf Stunden
beträgt. Auch im Falle einer Annullierung ist eine Umbuchung gemäß Art. 8
Abs. 1 Buchst. b und c eine Unterstützungsleistung, die unabhängig von einer
Ausgleichszahlung geschuldet ist und gegebenenfalls neben einen Anspruch
aus Art. 7 tritt, sofern die anderweitige Beförderung nicht den Anforderungen
des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii oder iii FluggastrechteVO entspricht. Dies
bestätigt, dass die Möglichkeit einer Umbuchung keinen für die Beurteilung
nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung relevanten Umstand, sondern eine individu-
elle Maßnahme zur Beförderung einzelner Fluggäste darstellt. Die Verweige-
rung einer geschuldeten Umbuchung kann danach zu Schadensersatzansprü-
chen des Fluggasts führen, nicht aber dazu, dass eine Annullierung, die mit
zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar war, dennoch als vermeidbar angesehen
werden kann. Für den Fall einer großen Verspätung können sich jedenfalls kei-
ne weitergehenden Ansprüche des Fluggasts ergeben.
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- 18 -
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Die Richter Dr. Bacher und
Hoffmann können wegen
Urlaubsabwesenheit nicht
unterschreiben.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2012 - 447 C 3825/12 -
LG Hannover, Entscheidung vom 02.09.2013 - 1 S 3/13 -
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