Urteil des BGH vom 14.05.2013
BGH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 31/10
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richterin Mühlens, die Richter
Gröning, Dr. Bacher und die Richterin Schuster
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision
gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 28. Januar 2010 zugelassen.
Aus den Gründen des Senatsurteils vom 21. August 2012 (X ZR 33/10)
dürfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, eine mittelbare
Verletzung des Klagepatents zu verneinen sein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2008 - 4b O 117/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2010 - I-2 U 128/08 -