Urteil des BGH vom 16.10.2012

BGH: vollzug, vertreter, vertretungsmacht, gesellschafter, einfluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 218/11
vom
16. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und
die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 11. April 2011 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergeb-
nis
richtig
(vgl.
BGH,
Beschluss
vom
10. Juni
2010
- Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN). Selbst dann, wenn
der Beklagte bei Erklärung des Beitritts am 20. Dezember 1988
- wie im Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten zu unterstellen
(vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09, juris
Rn. 12) - nicht wirksam vertreten worden wäre, hätte die Gesell-
schaft die Geschäftsbesorgerin an diesem Tag wirksam bevoll-
mächtigt. In diesem Fall hätte die Gesellschaft allein durch ihre
Gründungsgesellschafter gehandelt, da ein schwebend unwirksa-
mer Beitritt weiterer Gesellschafter, darunter des Beklagten, bei
Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags und bei der Bevoll-
mächtigung der Geschäftsbesorgerin mangels Invollzugsetzens
noch keinen Einfluss auf die (organschaftliche) Vertretung der Ge-
sellschaft gehabt hätte. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann
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den
Beitritt
nicht
in
Vollzug
setzen
(Ebenroth/Boujong/
Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 105 Rn. 181;
MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 105 Rn. 236). Die Frage,
wann der fehlerhafte Beitritt in Vollzug gesetzt wird, ist ihrerseits
höchstrichterlich geklärt (dazu Senatsurteile vom 27. Juni 2000
- XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686, und - XI ZR 210/99,
WM 2000, 1687, 1689; grundlegend BGH, Urteil vom 14. Oktober
1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 f.; Urteil vom
16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
60.864,84 €.
Wiechers
Grüneberg
Maihold
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - 5 O 165/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2011 - I-9 U 22/10 -