Urteil des BGH vom 29.07.2014

BGH: befangenheit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z B 1 9 / 1 4
vom
29. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 29. Juli 2014
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Juli 2014
gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof M a-
yen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch und
Lehmann
und
die
Richterin
am
Bundesgerichtshof
Dr. Brockmöller wegen der Besorgnis der Befangenheit
wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung vom 10. Juli 2014 gegen den S e-
natsbeschluss vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich
und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernst-
hafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit
des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen
Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung
stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012
- XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte
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nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der S e-
nat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der a bgelehnten Richter
(Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu
einer Änderung des Beschlusses vom 26. Juni 2014 keinen Anlass.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Riedlingen, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 C 258/13 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.05.2014 - 1 S 57/14 -
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