Urteil des BGH vom 18.12.2013, IV ZR 354/12
BGH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 354/12
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember
2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gründe:
1Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nicht
begründet.
2Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue
und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I
ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008
1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des
Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan.
3Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 O 2345/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 11/12 -
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Leitsatzentscheidung
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