Urteil des BGH vom 18.12.2013
BGH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 354/12
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember
2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 16. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Ebenfalls zurückgewiesen wird der Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gründe:
Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nicht
begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspr e-
chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue
und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. N o-
vember 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I
ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008
- 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des
Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan.
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Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozes s-
kostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelass e-
nen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsve r-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 O 2345/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 5 U 11/12 -
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