Urteil des BGH vom 15.02.2005

BGH (stpo, antrag, rechtsmittel, beschwerde, rechtsbehelf, anwesenheit, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 477/04
vom
15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2005 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juni 2004 in seiner Anwe-
senheit wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Be-
schluß vom 6. Dezember 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision
gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß
wendet sich der Angeklagte in seinem als Beschwerde bezeichneten Schreiben
vom 15. Dezember 2004.
Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu wertende
Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die
Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen, da entgegen § 344 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel nicht begründet
worden ist.
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Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhand-
lungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision
belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg
haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Januar
2005 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann