Urteil des BGH vom 22.01.1998

BGH (gvg, braunschweig, verordnung, antrag, land, justiz, gerichtsbarkeit, stpo, anhörung, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 313/05
2 AR 174/05
vom
7. September 2005
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Zuständigkeitsbestimmung für die Entscheidung über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG
Az.: 73/72 StVK 390/04 Landgericht Hannover - 3. Strafvollstreckungskammer -
Az.: 50 StVK 702/05 Landgericht Braunschweig
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. September 2005 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Hannover und des
Landgerichts Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verur-
teilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.
Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Ober-
landesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezir-
ken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechts-
mittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 110, 115
StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht.
Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die
Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehre-
re Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesge-
richt zuweisen kann.
Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in
der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 22. Januar
1998 (Nds. GVGBl. Nr. 3/1998 S. 66 f) weist in § 3 Abs. 3 die Entscheidungen
nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
fallen, dem Oberlandesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemein-
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schaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die
Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss
vom 8. Januar 1997 - 2 ARs 448/96 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsglei-
chen - niedersächsischen Verordnung vom 10. Februar 1977 - Nds. GVBl.
S. 24).
Rothfuß Ernemann Fischer
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