Urteil des BGH vom 25.04.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 159/07
vom
25. April 2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja zu Nr. 2
Veröffentlichung: ja
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BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261
Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich
darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren,
und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf
Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben
abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhalts-
punkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.
BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2006 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht we-
gen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und
mit einer Waffe, verurteilt. Zwar ist die bewaffnete Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein unselbständiger
Teilakt des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge,
wenn sie im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt;
dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt" (BGH NStZ
2003, 440; Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 jew. m.w.N.).
Soweit das erworbene Heroin gewinnbringend verkauft werden
sollte, ist hier deshalb die Tatbestandsalternative der Einfuhr
ausgeschlossen. Der Angeklagte hat jedoch 40 g der erworbe-
nen Menge (Wirkstoffgehalt 59,4 = 60 %) zum Eigenverbrauch
bestimmt. Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der
Tatbestand der Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit
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einer Waffe, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbe-
standsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. BGH, Be-
schluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Beschluss vom
28. Januar 2005 - 2 StR 555/04).
2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und
nicht wegen Beihilfe ist - auch im Lichte neuerer Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu Kuriertätigkeiten (vgl. zusammenfas-
send BGH NJW 2007, 1220) - ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat erhebliche, über den reinen Transport hi-
nausgehende Tätigkeiten entfaltet. Er war unmittelbar mit Eigen-
initiative am Erwerb beteiligt; insbesondere konnte er, nachdem
ihm in Holland eine Kontaktaufnahme zu dem Drogenhändler
"P. " nicht gelungen war, eigenverantwortlich entscheiden, das
Heroin mit dem von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestell-
ten Geld bei einem "A. " zu erwerben. Er hatte auch darüber hin-
aus ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtge-
schäfts, weil ihm für die Betäubungsmittelbeschaffung eine er-
hebliche Entlohnung in Form eines Schuldenerlasses in Höhe
von 1.000 € in Aussicht gestellt war und er von den zu erwer-
benden 300 g Heroin 40 g für den Eigenkonsum behalten sollte.
Im Übrigen wäre das Landgericht nicht gehalten gewesen, die
Einlassung des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel ledig-
lich im Auftrag eines Drogenhändlers, dessen Name er nicht
nennen wolle, von Holland nach Bayern transportiert, den Urteils-
feststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Die Straf-
kammer hat für einen solchen Auftrag und für die Person des
Auftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt. Bei ei-
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ner solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des ge-
samten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben
geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl.
BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48). Es ist weder im Hinblick
auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Ange-
klagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine
zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Be-
schluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR
2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36). Dies führt auch hinsichtlich
des insoweit schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem
Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist not-
wendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261
StPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhand-
lung zu schöpfen (BVerfG aaO).
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