Urteil des BGH vom 25.04.2007, 1 StR 159/07
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 159/07
vom
25. April 2007
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu Nr. 2 Veröffentlichung: ja ____________________________
BtMG §§ 29 ff.; StGB §§ 25, 27; StPO § 261
Behauptet der Transporteur von Betäubungsmitteln, sein Tatbeitrag habe sich darin erschöpft, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten zu transportieren, und individualisiert er seinen Auftraggeber nicht, so ist der Tatrichter nicht auf Grund des Zweifelssatzes gehalten, diese auf eine Beihilfe zum Handeltreiben abzielende Einlassung zugrunde zu legen, wenn keine zuverlässigen Anhaltspunkte für Auftrag und Person des Auftraggebers vorliegen.
BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - LG Nürnberg-Fürth
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und
mit einer Waffe, verurteilt. Zwar ist die bewaffnete Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein unselbständiger
Teilakt des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge,
wenn sie im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt;
dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt" (BGH NStZ
2003, 440; Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 jew. m.w.N.).
Soweit das erworbene Heroin gewinnbringend verkauft werden
sollte, ist hier deshalb die Tatbestandsalternative der Einfuhr
ausgeschlossen. Der Angeklagte hat jedoch 40 g der erworbenen Menge (Wirkstoffgehalt 59,4 = 60 %) zum Eigenverbrauch
bestimmt. Insoweit ist in Tateinheit zum Handeltreiben auch der
Tatbestand der Einfuhr, jeweils in nicht geringer Menge und mit
einer Waffe, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbestandsalternative des Handeltreibens erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Beschluss vom
28. Januar 2005 - 2 StR 555/04).
2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und
nicht wegen Beihilfe ist - auch im Lichte neuerer Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu Kuriertätigkeiten (vgl. zusammenfassend BGH NJW 2007, 1220) - ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Er war unmittelbar mit Eigeninitiative am Erwerb beteiligt; insbesondere konnte er, nachdem
ihm in Holland eine Kontaktaufnahme zu dem Drogenhändler
"P. " nicht gelungen war, eigenverantwortlich entscheiden, das
Heroin mit dem von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geld bei einem "A. " zu erwerben. Er hatte auch darüber hinaus ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts, weil ihm für die Betäubungsmittelbeschaffung eine erhebliche Entlohnung in Form eines Schuldenerlasses in Höhe
von 1.000 € in Aussicht gestellt war und er von den zu erwerbenden 300 g Heroin 40 g für den Eigenkonsum behalten sollte.
Im Übrigen wäre das Landgericht nicht gehalten gewesen, die
Einlassung des Angeklagten, er habe die Betäubungsmittel lediglich im Auftrag eines Drogenhändlers, dessen Name er nicht
nennen wolle, von Holland nach Bayern transportiert, den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Die Strafkammer hat für einen solchen Auftrag und für die Person des
Auftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt. Bei ei-
ner solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben
geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl.
BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48). Es ist weder im Hinblick
auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine
zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR
2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36). Dies führt auch hinsichtlich
des insoweit schweigenden Angeklagten nicht zu einer mit dem
Schuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge der Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261
StPO seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen (BVerfG aaO).
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