Urteil des BGH vom 13.10.2004
BGH (einziehung, anordnung, stpo, antrag, schuld, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 197/05
vom
21. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 13. Oktober 2004 im Ausspruch über die
Anordnung des Verfalls und der Einziehung aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen war die An-
ordnung des Verfalls und der Einziehung entsprechend dem Antrag des Gene-
ralbundesanwalts aufzuheben.
Otten
Kuckein
Rothfuß
Fischer
Appl