Urteil des BGH vom 13.07.2006
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 198/05
vom
13. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV §§ 4, 5
Der Insolvenzverwalter, der das eigene Büropersonal einsetzt, um für ein be-
stimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die
Bürokosten nicht in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Ausla-
gen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insol-
venzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzu-
länglichkeit angezeigt hat, die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung
hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen
außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hätte beauftragen dürfen.
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05 - LG Frankfurt (Oder)
AG Frankfurt (Oder)
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Juli 2005 wird auf Kos-
ten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 4.700,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der V. K. (im Folgenden: Schuldnerin), die ein Unter-
nehmen des Baugewerbes betrieben hatte. Das Insolvenzverfahren ist masse-
arm. Der Schuldnerin wurden die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet.
1
Die Verwalterin hat beantragt, ihr "für die Kostendeckung gemäß § 54
Nr. 1, 2 InsO" einen Auslagenvorschuss aus der Staatskasse in Höhe von
4.700 € zu gewähren. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, es seien
insgesamt 88 Arbeitnehmer ermittelt worden. Der Bundesagentur für Arbeit lä-
2
- 3 -
gen 64 Insolvenzgeldanträge vor. Sie - die Insolvenzverwalterin - sei verpflich-
tet, die entsprechenden Verdienstbescheinigungen zu erstellen und der Bun-
desagentur zu übergeben. Zunächst müssten die Lohnabrechnungen erfolgen.
Die Schuldnerin habe diese nicht vorgenommen und auch keine Unterlagen
übergeben. Wenn die Lohnabrechnungen im Büro der Insolvenzverwalterin
nachgeholt würden, entstünden - unter Zugrundelegung der Steuerberaterge-
bührenverordnung - mindestens Kosten in der angegebenen Höhe.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Landgericht die hierge-
gen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit
der Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihr Begehren weiter.
3
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch kei-
nen Erfolg.
4
1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das Gesuch der Antragstelle-
rin mit der Begründung abgelehnt, bei den Aufwendungen, für welche der Vor-
schuss begehrt werde, handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von § 63
Abs. 1 Satz 1 InsO, § 4 Abs. 2 InsVV, sondern um "allgemeine Geschäftskos-
ten" gemäß § 4 Abs. 1 InsVV. Nur "besondere Kosten", die dem Verwalter tat-
sächlich entstünden, seien gemäß § 4 Abs. 2 InsVV als Auslagen zu erstatten.
Decke der Verwalter delegationsfähige Sonderaufgaben mit qualifiziertem eige-
nem Personal ab, obwohl er deren Erledigung an Dritte zu Lasten der Masse
vergeben könnte, könne dies allenfalls einen Zuschlag auf die Vergütung ge-
5
- 4 -
mäß § 3 InsVV rechtfertigen. Lediglich dann, wenn der Verwalter mit eigenen
Mitarbeitern Dienst- oder Werkverträge zu Lasten der Masse abschließe, falle
die hierfür zu zahlende Vergütung nicht unter die "allgemeinen Geschäftskos-
ten". Die geltend gemachten Kosten würden auch nicht von § 5 Abs. 1, 2 InsVV
erfasst. Für die Erledigung der Lohnbuchhaltung und die Insolvenzgeldangele-
genheiten sei kein - bei einem Insolvenzverwalter nicht vorauszusetzendes -
Spezialwissen erforderlich, so dass die Übertragung der Arbeiten auf einen
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nicht angemessen gewesen wäre.
Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, da die Insol-
venzverwalterin die Dienste eines Steuerberaters hätte in Anspruch nehmen
dürfen und gegebenenfalls dafür 4.700 € hätte aufwenden müssen, könne ihr
nicht zum Nachteil gereichen, dass sie - ausnahmsweise - in der Lage gewesen
sei, eigene Mitarbeiter einzusetzen.
6
2. Hat das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO
gestundet, so hat der Verwalter bei Masseunzulänglichkeit gemäß § 63 Abs. 2
InsO einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der durch die Be-
schäftigung eigener Angestellter entstandener Kosten als Auslagen selbst dann
nicht, wenn diese Beschäftigung zur Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten
erfolgt ist und der Insolvenzverwalter statt dessen auch - mit nicht geringerer
Kostenlast - einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hät-
te beauftragen dürfen. Bei gleichem Sachverhalt kann auch kein Vorschuss auf
die Auslagen (§ 9 InsVV) verlangt werden
7
a) Der Senat hat entschieden, dass es in Fällen der Kostenstundung
nach § 4a InsO geboten ist, dem Grunde nach erforderliche und der Höhe nach
sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge der - zur Erfüllung
8
- 5 -
einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauftragung eines Steuer-
beraters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige Auslagen zu behandeln
(BGHZ 160, 176, 182 ff).
b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch in einem ent-
scheidenden Punkt.
9
aa) Allerdings können auch die Aufwendungen, für welche die Antrag-
stellerin hier einen Vorschuss begehrt, in Erfüllung einer hoheitlich angeordne-
ten Pflicht entstehen. Der Insolvenzverwalter hat dem Arbeitsamt alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Gewährung des Insolvenzgeldes erforderlich sind. Nach
§ 314 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat der Insolvenzverwalter auf Verlangen der
Agentur für Arbeit für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenz-
geld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsver-
hältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der
Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. Zuwider-
handlungen gegen die Bescheinigungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar
(§ 404 Abs. 2 Nr. 22 SGB III). Die Erfüllung der Bescheinigungspflicht ist der
Antragstellerin im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Lohnbuchhaltung der
Schuldnerin für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung in Ordnung ge-
bracht wird.
10
Im Allgemeinen kann, wenn in dem Betrieb des Schuldners keine ord-
nungsgemäße Buchhaltung vorhanden ist, von dem Insolvenzverwalter nicht
verlangt werden, diese für die Zeit vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten
zu erstellen (vgl. BGHZ 160, 176, 183; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 4
InsVV § 4 Rn. 40; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 54 Rn. 75; MünchKomm-
11
- 6 -
InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10; Wienberg/Voigt ZIP 1999, 1662, 1664; ferner
Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 2 InsVV
Rn. 12, § 4 InsVV Rn. 24). Er ist bei zureichender Masse berechtigt, mit dieser
Aufgabe einen externen Steuerberater zu betrauen und die dadurch entstande-
nen Auslagen aus der Masse zu entnehmen (§ 5 Abs. 2 InsVV). Ist die Masse
unzureichend, ist dieser Weg nicht gangbar (vgl. § 61 InsO); statt dessen ist,
sofern die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht unterbleiben kann, der Insol-
venzverwalter befugt, Ersatz der durch die Beauftragung des Steuerberaters
entstehenden Auslagen - und auch einen entsprechenden Vorschuss - von der
Staatskasse zu verlangen (BGHZ 160, 176, 183 f).
bb) Die Antragstellerin will jedoch im vorliegenden Fall keinen Steuerbe-
rater beauftragen, sondern ihre eigenen Hilfskräfte beschäftigen, ohne mit die-
sen einen gesonderten Vertrag über die Erledigung der Aufgabe zu schließen.
Insofern kann sie keinen Auslagenersatz verlangen.
12
(1) Nach der Rechtslage zur Konkursordnung stand es dem Verwalter
grundsätzlich frei, ob er Hilfskräfte zur Abwicklung des Verfahrens im eigenen
oder im Namen der Masse beauftragte. Dementsprechend sah § 5 Abs. 2 der
auf der Grundlage von § 85 Abs. 2 KO erlassenen Vergütungsverordnung
(VergVO) vom 25. Mai 1960 vor, dass Kosten, die dem Verwalter persönlich
durch die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben entstanden, als
Auslagen erstattet wurden, soweit sie angemessen waren. Bereits unter dem
damaligen Recht war es jedoch ausgeschlossen, für das bereits vorhandene
Büropersonal, das lediglich mit der Wahrnehmung der besonderen Aufgabe
betraut worden war, sich jedoch nicht ausschließlich damit befasst hatte und
dem dafür auch keine besondere Vergütung versprochen worden war, die fikti-
ve Vergütung der isoliert betrachteten besonderen Aufgabe im Wege des Aus-
13
- 7 -
lagenersatzes geltend zu machen (Eickmann, VergVO 2. Aufl. § 5 Rn. 20, 30 ff;
vgl. ferner BGHZ 113, 262, 267 f).
(2) Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 4 InsVV (abge-
druckt bei Kübler/Prütting/Eickmann, InsVV Anh. II) ausgeführt, diese neue Vor-
schrift weiche darin von § 5 Abs. 2 VergVO ab, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2
InsVV die Gehälter aller Angestellten des Insolvenzverwalters mit dessen Ver-
gütung abgegolten seien, so dass insofern eine Erstattung als Auslagen nicht
mehr in Betracht komme. Er habe lediglich das Recht, Masseverbindlichkeiten
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen, indem er für die Masse Dienst-
oder Werkverträge mit seinen Mitarbeitern abschließe und die angemessene
Vergütung aus der Masse bezahle.
14
(3) Dieser Standpunkt wird in der Literatur gebilligt (MünchKomm-
InsO/Hefermehl, § 54 Rn. 73 f; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 5 ff;
Uhlenbruck/Berscheid, aaO § 54 Rn. 19; Kübler/Prütting/Pape, § 54 Rn. 41;
Kübler/Prütting/Eickmann, § 4 InsVV Rn. 32; Nerlich/Römermann/Madert, InsO
§
4 InsVV Rn.
2
f; FK-InsO/Lorenz, 4.
Aufl. §
4 InsVV Rn.
2, 6; HK-
InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 4 InsVV Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 4
InsVV Rn. 7, 9; Blersch, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung § 4 Rn. 2;
Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren Rn. 144; Hess, InsVV
2. Aufl. § 4 Rn. 6 ff). Er liegt auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats
zugrunde (BGHZ 160, 176, 180 ff). Dieser hat darin zwar - wie oben ausge-
führt - kein Hindernis gesehen, Aufwendungen, die durch die Erteilung von Auf-
trägen an freiberuflich tätige Externe entstehen, als erstattungsfähige Auslagen
anzusehen. Er hat diesen Fall jedoch klar von der hier vorliegenden Beschäfti-
gung eigener Hilfskräfte abgegrenzt.
15
- 8 -
(4) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Gehälter der eigenen
Hilfskräfte, die neben den allgemeinen Aufgaben auch eine besondere mit erle-
digen, die der Insolvenzverwalter an einen Externen hätte vergeben können, als
Auslagen zu behandeln.
16
Wie sich aus der Amtlichen Begründung zu § 4 InsVV ergibt, hat der
Verordnungsgeber in bewusster Abweichung von dem Vorbild des § 5 Abs. 2
VergVO die Erstattungsfähigkeit von Gehältern der eigenen Hilfskräfte einge-
schränkt. Um dem vorliegenden Begehren der Antragstellerin stattzugeben,
müsste sogar noch über das frühere Recht hinausgegangen werden.
17
Die restriktive Haltung des Verordnungsgebers erscheint auch in der Sa-
che gerechtfertigt. Wäre es möglich, besondere Aufgaben durch die eigenen
Hilfskräfte erledigen zu lassen und dafür im Wege des Auslagenersatzes die
fiktive Vergütung zu verlangen, die an einen externen Freiberufler zu zahlen
gewesen wäre, würden die Verhältnisse weniger durchschaubar (FK-
InsO/Lorenz, aaO). Insbesondere wäre es im Nachhinein, wenn der Insolvenz-
verwalter seine Abrechnung vorlegt, schwieriger zu beurteilen, ob es sich wirk-
lich um eine besondere Aufgabe gehandelt hat und in welchem Maße sich die
Hilfskräfte damit beschäftigt haben.
18
Aus verfasssungsrechtlichen Gründen ist die vergütungsrechtliche
Gleichstellung der Beschäftigung der eigenen Hilfskräfte mit der Vergabe eines
Auftrags an Externe nicht geboten. Der Insolvenzverwalter wird nicht gezwun-
gen, einen entsprechenden Auftrag fremd zu vergeben. Er kann ihn auch an
eigene Hilfskräfte erteilen, falls diese mit der nötigen Sachkunde ausgestattet
sind. Allerdings ist der Abschluss eines besonderen Dienstleistungs- oder
Werkvertrages erforderlich. Falls die Masse unzureichend und die Leistung zur
19
- 9 -
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, können auch die auf Grund
eines solchen Vertrages an die eigenen Angestellten gezahlten Vergütungen
als Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Bereits da-
durch ist sichergestellt, dass der Insolvenzverwalter, wie nach Art. 12 Abs. 1
GG geboten, eine angemessene finanzielle Entschädigung erhält.
3. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Antragstellerin zur
Erledigung der in Rede stehenden Arbeiten keine Dienst- oder Werkverträge
mit ihren Mitarbeitern geschlossen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht
angegriffen. Bereits deshalb steht der Antragstellerin ein Auslagenerstattungs-
anspruch oder ein entsprechender Vorschussanspruch nicht zu.
20
Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Dr.
Kayser
Vill
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.05.2005 - 3.3 IN 23/04 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.07.2005 - 19 T 294/05 -