Urteil des BGH vom 22.01.2014
BGH: befangenheit, glaubhaftmachung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 23/13
vom
22. Januar 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e-
rin Dr. Brockmöller
am 22. Januar 2014
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vo r-
sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Ric h-
ter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, Lehmann und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller we-
gen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig ve r-
worfen.
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom
11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis s-
bräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müs-
sen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des
einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Bezi e-
hungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung
stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012
- XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin
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nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit i h-
rer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und off ensichtlich
fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung
eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch
entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abg e-
lehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris
Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat ke i-
ne Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom
11. Dezember 2013.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 VA 2/13 -
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