Urteil des BGH vom 07.11.2006
BGH (rücknahme, stpo, hauptverhandlung, erpressung, erklärung, anfechtung, widerruf, gegenstand, sicherungsverwahrung, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 463/06
vom
7. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-
sen:
1. Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben genannte
Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines am 4. Dezember 2003
begangenen Banküberfalls jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu
der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden
sich beide Angeklagten mit ihren auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-
stützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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1. Die Revision des Angeklagten I. ist unzulässig. Der Angeklagte
und sein Verteidiger haben am 28. August 2006 in der noch andauernden
Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen, wo
gegen ihn wegen des Vorwurfs, weitere Banküberfälle begangen zu haben,
verhandelt wird, nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer Rechts-
mittelrücknahme die am 31. Mai 2006 eingelegte und am 7. August 2006 be-
gründete Revision gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart
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zurückgenommen. Am 5. September 2006 hat der Angeklagte Einwendungen
gegen die Wirksamkeit dieser Rücknahme geltend gemacht. Es sei ihm in der
Hauptverhandlung seitens des Landgerichts Tübingen in Aussicht gestellt wor-
den, dass im Falle eines Geständnisses und der Rücknahme der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein Strafmaß von zwölf Jahren und
sechs Monaten nicht überschritten werde und keine Maßregeln der Besserung
und Sicherung geprüft oder angeordnet würden. Er habe sich aufgrund des
ausgeübten Drucks dazu veranlasst gesehen, ein Geständnis abzulegen und
die Revision zurückzunehmen; die Rücknahme sei unwirksam.
Ein nachträglicher Widerruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser
Erklärung sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich
(st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1996, 202 m. w. Nachw.;
Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 9, 21). Der Angeklagte ist deshalb
daran gebunden. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des
Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) über
einen Rechtsmittelverzicht nach einer Urteilsabsprache sind hier nicht einschlä-
gig. Das gilt auch, soweit behauptet wird, Gegenstand der – ersichtlich geschei-
terten – Absprache sei die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gewe-
sen, was allerdings rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Sonstige Anhalts-
punkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die aus-
nahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen können, sind
weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, die der Senat im Rahmen
der vom Angeklagten B. eingelegten Revision ohnehin vorzunehmen hatte,
keinen den Angeklagten I. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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2. Die Revision des Angeklagten B. ist unbegründet, da die Nachprü-
fung des Urteils aufgrund seiner Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Nack Wahl Boetticher
Elf Graf