Urteil des BGH vom 24.07.2009

BGH (zpo, beschwerde, zivilprozessordnung, gesetz, antrag, aussicht, bewilligung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/09
vom
24. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 24. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. Mai 2009 wird
abgelehnt.
Gründe:
Der weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsich-
tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).
1
Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO
unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Ent-
scheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde
angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die
Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-
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scheidungen, die Besetzungsrügen oder Befangenheitsanträge oder die gesetz-
lich vorgegebene Aufgabenzuweisung zwischen Richtern und Rechtspflegern
betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus
zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die
Rechtsbeschwerde nicht vor.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.10.2008 - 8 IN 431/08 -
LG Gera, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5 T 79/09 -