Urteil des BGH vom 09.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 212/07
vom 30. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 30. Juli 2008
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe wird zurückgewiesen.
Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 über die Rechtsbe-
schwerde beraten.
Gründe:
Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine
Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegen-
standswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 € festzusetzen. Bei die-
sem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Pro-
zesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier
Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner mo-
natliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 € zu zahlen.
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Ganter Kayser Gehrlein
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 -