Urteil des BGH vom 07.07.2005

BGH (zpo, bewilligung, zulassung, hamburg, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 115/05
vom
7. Juli 2005
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Juli 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. März
2005 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel vom 7. April
2005 ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen
zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden
ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Ent-
scheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur in Be-
tracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen er-
geben, die das Verfahren der Prozeßkostenhilfe oder die persönlichen Voraus-
setzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA
6/04,
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FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659).
Solche hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann