Urteil des BGH vom 29.01.2004

BGH (zpo, antragsteller, beschwerde, rechtsmittel, gesuch, wissen, eingabe, vorbereitung, beklagter, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 88/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2003 - 11 O
7220/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen
"Rechtsbeschwerde" vom 26. Oktober 2003 nicht das - als solches unzuläs-
sige - Rechtsmittel selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfe-
gesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen
des
Landgerichts, durch die Prozeßkostenhilfe versagt wurde, ist als Rechtsmittel
nicht die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO), sondern nur die
- fristgebundene - sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO), für
die das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre. Als sofortige
Beschwerde hat der Antragsteller aber seine Eingabe im vorliegenden
- 3 -
Verfahren (Schriftsatz vom 7. Oktober 2003) ausdrücklich nicht behandelt
wissen wollen (s. Vermerk der Antragstellers auf dem Faxschreiben vom
12. Oktober 2003, GA 38).
Schlick
Streck