Urteil des BGH vom 25.04.2008

BGH (verhandlung, verbotene eigenmacht, bewirtschaftung, zahlung, zpo, höhe, verurteilung, schaden, sache, akten)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 6/07 Verkündet
am:
25. April 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Gose und Karle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 21. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als die Beklagten zur Zahlung von 128.726,22 € nebst Zinsen
verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 7. und 8. August 2004 erntete der Beklagte zu 1 im Beisein des
Beklagten zu 2 die in dem Klageantrag bezeichneten Ackerflächen überwiegend
ab und brachte dabei 1.104,57 t Winterweizen ein. Die Klägerin meint, dass
nicht der Beklagte zu 1, sondern die G. KG zur Bewirtschaftung
und Aberntung dieser Felder berechtigt gewesen sei. Wegen des
Bewirtschaftungsrechts waren mehrere Gerichtsverfahren anhängig. U.a. ist der
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Beklagte zu 1 im Februar 2006 verurteilt worden, die Bewirtschaftung der
Flächen zu unterlassen und deren Bewirtschaftung durch die G.
KG zu dulden; seine Klage auf Herausgabe der Flächen ist abgewiesen
worden. Das Urteil ist seit dem 27.
April 2007 rechtskräftig
(Nichtzulassungsbeschluss des Senats, LwZR 9/06).
Die Klägerin verlangt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht
der G. KG die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 145.656,11
€ nebst Zinsen. Das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten ist nur zum Teil erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat
diese als Gesamtschuldner zur Zahlung von 128.726,22 € nebst Zinsen
verurteilt.
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Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin aus von der
G. KG abgetretenem Recht von dem Beklagten zu 1 nach § 823
Abs. 1 BGB Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe verlangen. Zwar habe
der Beklagte zu 1 die abgeernteten Flächen zusammen mit einem Dritten mit
Vertrag vom 1. Januar 1998 bis zum Jahr 2010 gepachtet. Das ihm zustehende
Bewirtschaftungs- und Fruchtziehungsrecht habe er jedoch als
Kommanditeinlage in die G. KG eingebracht. Damit sei diese zur
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Bewirtschaftung der Flächen und nach § 956 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Aneignung
der Erträge berechtigt gewesen. Daran hätten die außerordentliche Kündigung
der Gesellschafterstellung und der Ausspruch eines Betretungs- und
Bewirtschaftungsverbots durch den Beklagten zu 1 am 2. August 2004 nichts
geändert. Mit der Aberntung des Winterweizens habe der Beklagte zu 1 das
Aneignungsrecht der G. KG verletzt, welches ein sonstiges Recht
i.S. von § 823 Abs. 1 BGB sei.
Der Beklagte zu 2 haftet nach Ansicht des Berufungsgerichts nach
§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB für den Schaden, welcher der
G. KG durch die unberechtigte Ernte durch den Beklagten zu 1
entstanden ist; denn er habe als Teilnehmer daran mitgewirkt.
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Die Schadenshöhe setzt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts
aus einem entgangenen Verkaufspreis von 116.338,68 € für den Weizen und
21.330,46 € für Weizenstroh, aus Kosten von 1.910,85 € für das Nachmulchen
der abgeernteten Flächen und 1.558,46
€ für eine zusätzliche
Herbizidbehandlung abzüglich 12.412,23 € ersparter Drusch-, Transport- und
Lagerkosten zusammen.
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Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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II.
Das Berufungsurteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil das
Berufungsgericht -
wie die Beklagten zutreffend rügen
- bei der
Entscheidungsfindung nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
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1. Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach
§
48 Abs.
1 Satz
1 LwVG handelt es sich um eine streitige
Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei
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ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das
hat das Berufungsgericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen
Verhandlung am 9. Mai 2007 haben zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, sie
sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. Jedoch ist weder aus
den Verfahrensakten noch aus der von dem Vorsitzenden des
Berufungsgerichts abgegebenen Stellungnahme ersichtlich, dass die
ehrenamtlichen Richter auch an der abschließenden Urteilsberatung mitgewirkt
haben. Diese durfte, nachdem den Beklagten in der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Schriftsatzfrist von drei Wochen
eingeräumt worden war und die nachgelassenen Schriftsätze an dem Tag des
Fristablaufs bei dem Berufungsgericht eingegangen waren, nicht unmittelbar im
Anschluss an die Verhandlung, sondern erst nach dem Fristablauf stattfinden.
Denn nach § 283 Satz 2 ZPO musste das Berufungsgericht bei seiner
Entscheidung den Inhalt dieser Schriftsätze berücksichtigen. Die Hinzuziehung
der ehrenamtlichen Richter zu dieser Urteilsberatung war notwendig (vgl. § 309
ZPO), weil die in § 20 Abs. 1 LwVG genannten Ausnahmen nicht vorliegen.
2. Somit war das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht
ordnungsgemäß besetzt (OLG Jena RdL 1998, 36; vgl. auch Senat, Urt. v.
23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008, 72). Dieser Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG ist nach § 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisionsgrund. Das
hat zur Folge, dass die Kausalität der Rechtsverletzung für die angefochtene
Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Deshalb ist das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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1. Ob das Berufungsgericht zu Recht das Aneignungsrecht nach § 956
BGB als "sonstiges Recht" i.S. von § 823 Abs. 1 BGB angesehen hat, kann
dahingestellt bleiben. Denn der von der Klägerin geltend gemachte
Schadensersatzanspruch ist jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858
BGB dem Grunde nach gerechtfertigt.
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a) Ohne Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) hat das Berufungsgericht
angenommen, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern die G. KG
zur Aberntung und zum Verkauf des Weizens berechtigt war. Denn im
Verhältnis zwischen dem Beklagten zu 1 und der G. KG steht
dies rechtskräftig fest. Diesen Umstand durfte das Berufungsgericht
berücksichtigen, ohne die Akten des Vorprozesses zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens zu machen.
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b) Die G. KG war unmittelbare Besitzerin der Flächen. Das
ergibt sich für das Revisionsverfahren aus der tatbestandlichen Feststellung
des Berufungsgerichts, dass die von dem Beklagten zu 1 und dem Zeugen
J. bei der Gründung der KG erbrachte Sacheinlage unstreitig in den
Rechten aus dem Pachtvertrag über die Domäne W. bestanden
habe. Dagegen haben sich die Beklagten nicht mit einem
Tatbestandsberichtigungsantrag gewandt, so dass der Senat daran gebunden
ist. Mit dem Abernten hat der Beklagte zu 1 die KG in ihrem Besitz gestört (vgl.
Senat, Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, aaO). Das geschah ohne ihren
Willen und somit durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Der
Beklagte zu 1 hat damit gegen ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB
(BGHZ 73, 355, 362) verstoßen. Den daraus entstandenen Schaden muss er
ersetzen.
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2. Dass das Berufungsgericht die Würdigung der in der ersten Instanz
vernommenen Zeugen durch das Amtsgericht, soweit ihre Bekundungen das
Verhalten des Beklagten zu 2 während der Aberntung der Flächen betreffen,
nicht beanstandet hat, ist rechtlich unbedenklich. Entgegen der Ansicht der
Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen nicht sämtliche
Zeugenaussagen berücksichtigt haben. Es fehlt auch keine "Gesamtwürdigung
weiterer Aussagen", wie die Beklagten meinen. In Wirklichkeit setzen sie
lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung durch die
Vorinstanzen. Dies führt zu keiner von dem Berufungsurteil abweichenden
Beurteilung.
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3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen
allerdings nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz
in der ausgeurteilten Höhe.
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a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist jedoch die von dem
Berufungsgericht zugrunde gelegte Menge, die der Beklagte zu 1 geerntet hat.
Der Richtigkeit der Mengenerfassung durch die GE. sind die Beklagten
nicht substantiiert entgegengetreten. Damit sind ihre Einwendungen gegen die
von dem Berufungsgericht angenommene Größe der abgeernteten Flächen
unerheblich.
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b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht
Kosten für das Nachmulchen und einer Herbizidbehandlung angesetzt hat.
Diese Maßnahmen waren wegen der unsachgemäßen Aberntung der Flächen
notwendig. Das einfache Bestreiten der Notwendigkeit der Maßnahmen durch
die Beklagten reicht nicht aus.
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c) Schließlich begegnet das Ansetzen eines Betrages von 21.330,46 €
für die entgangene Verwertung des Weizenstrohs keinen rechtlichen Bedenken.
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Die von dem Berufungsgericht vorgenommene abstrakte Schadensberechnung,
welche die eingesparten Kosten berücksichtigt, hat ihre Rechtsgrundlage in
§ 252 Satz 2 BGB. Den zulässigen Gegenbeweis, dass der Lauf der Dinge hier
anders gewesen wäre, haben die Beklagten nicht geführt.
d) Nicht zu erkennen ist jedoch, dass das Berufungsgericht den Vortrag
der Beklagten in ihren nachgelassenen Schriftsätzen berücksichtigt hat, soweit
er die von der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegten
Kontrakte betrifft. Die Beklagten haben u.a. - zutreffend - darauf hingewiesen,
dass diese z.T. nicht Geschäfte zwischen der Klägerin und der G.
KG betreffen, dass die in den Kontrakten genannte Qualität des Weizens nicht
der ursprünglich von der Klägerin angegebenen Qualität entspricht, dass einige
Kontrakte keine Registrierungsnummer, kein Datum und keine Unterschrift
enthalten und dass die Kontrakte nicht den von dem Zeugen J.
genannten Preis von 10,80 €/dt ausweisen. Angesichts dessen fehlt der
Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung Vertragsunterlagen vorgelegt habe,
welche den von dem Zeugen genannten Kontraktpreis bestätigten, die
Grundlage.
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4. Somit wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die
Schadenshöhe weiter aufklären müssen.
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Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Naumburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - Lw 8/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 U 147/06 (Lw) -