Urteil des BGH vom 19.02.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 69/12
Verkündet am:
19. Februar 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Hb
Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfas-
sen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 69/12 - LG Landshut
AG Landshut
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 3. Februar 2012 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. August 2011, bei dem sein
Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde
nach außer Streit. Der Kläger hat die Reparaturkosten für das unfallbeschädigte
Fahrzeug fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend ge-
macht, welches Nettoreparaturkosten in Höhe von 600,69
€ ausweist, von de-
nen 155,80
€ auf den Arbeitslohn entfallen. Die Beklagte hat den fiktiven Ar-
beitslohn vorgerichtlich unter Abzug von 10 % wegen nicht angefallener Sozial-
abgaben und Lohnnebenkosten erstattet. Das Amtsgericht hat dem Kläger den
mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 15,58
€ nebst Zinsen hie-
raus zuerkannt. Die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
1
- 3 -
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Abzug für Sozialabgaben
und Lohnnebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht geboten,
da der Gesetzgeber bewusst die Neuregelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf
die Umsatzsteuer beschränkt habe. Auch wenn es der Gesetzgeber im Übrigen
der Rechtsprechung habe überlassen wollen, das Sachschadensrecht zu kon-
kretisieren und weiterzuentwickeln, sei daraus nicht zu folgern, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers sämtliche öffentlichen Abgaben bei einer fiktiven Re-
paraturkostenabrechnung abgezogen werden sollten. Hätte es dem Willen des
Gesetzgebers entsprochen, auch insoweit Einschränkungen vorzunehmen, so
hätte er dies selbst getan.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entge-
gen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten
Bestandteile des im Rahmen einer "fiktiven" Schadensabrechnung im Sinne
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Scha-
dens.
1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen Be-
schädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den
dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensbe-
rechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer marken-
gebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter
2
3
4
- 4 -
Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Se-
natsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Okto-
ber 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR
302/08, VersR 2010, 1096, 1097; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR
2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.).
2. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichti-
gung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der er-
stattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch
dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall
Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden
muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderli-
chen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision
selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72
(BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie
Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Deshalb hat der Senat in
der vorgenannten Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Schadens-
rechtsänderungsgesetzes bei einer "fiktiven" Schadensabrechnung die Mehr-
wertsteuer beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten als echten
Schadensposten anerkannt und ausgeführt, der steuertechnisch bedingte ge-
trennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändere nichts daran, dass sie als objekt-
bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger
ein allgemeiner Kostenfaktor sei als andere öffentliche Abgaben, welche direkt
oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung
Eingang gefunden haben.
3. Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechts-
änderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener
Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadenser-
5
6
- 5 -
satzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen - systemwidrigen
- Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (vgl. Pa-
landt/Grüneberg,
BGB,
72. Aufl.,
§ 249
Rn. 14;
Prütting/Wegen/
Weinreich/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Oetker,
6. Aufl., § 249 Rn. 459; Beck-OK-BGB/Schubert, Stand: 03/2011, § 249
Rn. 226 f.; AG Worms, Urteil vom 5. Januar 2012 - 2 C 399/11; AG Stuttgart-
Bad Cannstatt, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 C 79/12; AG Bielefeld, Urteil vom
29. Mai 2012 - 402 C 124/12; AG St. Goar, Urteil vom 16. September 2011
- 33 C 406/11, juris Rn. 9; a.A. Clos, r+s 2011, 277 ff. mwN).
a) Die Revision weist selbst darauf hin, dass sich aus den Gesetzesma-
terialien (vgl. insbesondere BT-Drs. 14/7752, S. 13) ergibt, dass der Entwurf
eines Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperio-
de zunächst vorsah, bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffent-
lichen Abgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfälti-
ge Kritik gestoßen. Dieser Kritik hat der Gesetzgeber im Rahmen des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen und auf einen Abzug sämtlicher
öffentlicher Abgaben bewusst verzichtet und sich auf die Umsatzsteuer als
größten Faktor unter den "durchlaufenden Posten" beschränkt. Fehlt es mithin
an einer Regelungslücke, kommt eine entsprechende Anwendung des § 249
Abs. 2 Satz 2 BGB auf andere "öffentliche Abgaben" nicht in Betracht.
b) Soweit es nach den Gesetzesmaterialien der Rechtsprechung über-
lassen werden sollte, das Sachschadensrecht "zu konkretisieren und zu entwi-
ckeln", vermag dies dem Senat nicht den Weg zu einer Abweichung vom gel-
tenden Recht und zu einer von der Revision erwünschten, aber vom Gesetzge-
ber nicht vorgesehenen Gleichstellung von Umsatzsteuer und anderen "öffentli-
chen Abgaben" zu eröffnen.
7
8
- 6 -
c) Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur
Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne
Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer
Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche
Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der
Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im
Sinne des § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Erset-
zungsbefugnis). Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbe-
trag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigen-
de Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise
die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung
des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag
nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (mar-
kengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis). Die Re-
visionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision
zur Beseitigung dieser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer miss-
bräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der
Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt
der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählt er eine Eigen-,
Teil- oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls
ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Entgegen der Auffassung der Re-
vision kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht
dadurch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenkos-
ten und Umsatzsteuer angefallen sind. Vielmehr spielt es beim Verkauf eines
Fahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfah-
rung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in
einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist.
9
- 7 -
d) Schließlich kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten wer-
den, ein Abzug der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrech-
nung eines Kfz-Sachschadens führe zu einer Harmonisierung des Schadenser-
satzrechts im Hinblick auf die Rechtslage bei der Abrechnung eines Haushalts-
führungsschadens bei Personenschäden. Die von der Revision angeführten
Senatsentscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile
vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85, VersR 1987, 70 Rn. 21; vom 8. Juni
1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951 Rn. 16 ff. und vom 10. November 1998
- VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39, 44). Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
erforderlichen (Gesamt-) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem
Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und
lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen "angefallenen" und ei-
nen "nicht angefallenen" Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar
und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dis-
positionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 11.11.2011 - 3 C 1860/11 -
LG Landshut, Entscheidung vom 03.02.2012 - 14 S 2923/11 -
10