Urteil des BGH vom 20.11.2009
BGH (schneider, könig, aussetzung, zukunft, stpo, strafsache)
5 StR 35/10
(alt: 5 StR 240/09)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 20. November 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat schließt sich der Anregung des angefochtenen Urteils zu den zu
unternehmenden therapeutischen Anstrengungen an, damit in Anbetracht
der nicht sehr schwerwiegenden Anlasstaten in möglichst naher Zukunft eine
Aussetzung der Maßregel verantwortet werden kann.
Basdorf Brause Schneider
König Bellay