Urteil des BGH vom 06.12.2005

BGH (zpo, haftung, schädigung, stgb, streitwert, begründung, treuhandverhältnis, vater, beschwerde, fortbildung)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 103/05
vom
6. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag zu Umständen
auf, aus denen sich das Bewusstsein des Beklagten zu 2 davon ergibt,
dass die beanstandeten Erwerbsvorgänge das Vermögen des Vaters
des Beklagten im wesentlichen aufgezehrt haben. Auch ist Vortrag zu
Umständen, nach denen das Handeln des außerhalb des Darlehens-
und des Treuhandvertrages stehenden Beklagten zu 2 als mit einer
loyalen Rechtsgesinnung schlechthin unvereinbar erschiene (vgl.
Senatsurteil vom 2. Juni 1981 – VI ZR 28/80 – NJW 1981, 2184; BGH,
Urteil vom 23. April 1999 – V ZR 62/98 – NJW-RR 1999, 1186), nicht
dargetan. Das Revisionsgericht kann die Wertung des Tatrichters
hierzu nur darauf überprüfen, ob dieser die tatsächlichen Umstände
von einem richtigen Ansatz aus und vollständig gewürdigt hat. Fehler
des Berufungsgerichts insoweit sind nicht ersichtlich. Dass der
Beklagte zu 2 möglicherweise unterlassen hat, seinen Vater nach dem
Treuhandverhältnis an dem Grundschuldbrief zu befragen, ist nicht
gleichbedeutend mit einem bewussten Sich-Verschließen gegen
Umstände, aus denen sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
und damit eine Haftung nach § 826 BGB ergeben würde. Für den
nach §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 266
StGB erforderlichen Doppelvorsatz ist ausreichender Vortrag nicht
ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.822,97 €
Müller Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr