Urteil des BGH vom 15.01.2001, 5 StR 364/01
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stand, frist, raum, wiedereinsetzung, antrag, menge, berlin, stpo, strafsache)
5 StR 364/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2001 in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar
2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten Ba
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen
das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Revision dieses Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
ihrer Rechtsbehelfe zu tragen.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause
Letze Urteile des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 17.10.2001
2 ARs 278/01 vom 17.10.2001
Urteil vom 17.10.2001
2 ARs 245/01 vom 17.10.2001
Leitsatzentscheidung
NotZ 39/02 vom 31.03.2003
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice