Urteil des BGH vom 15.01.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stand, frist, raum, wiedereinsetzung, antrag, menge, berlin, stpo, strafsache)

5 StR 364/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten B ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar
2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
2. Der Antrag des Angeklagten Ba
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen
das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Revision die-
ses Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
ihrer Rechtsbehelfe zu tragen.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause