Urteil des BGH vom 03.06.2009

BGH (grund, nachteil, nachprüfung, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 183/09
vom
3. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-
chen vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die
fehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke ist der Ange-
klagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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