Urteil des BGH vom 23.10.2007
BGH (zpo, genehmigung, begründung, objekt, auslegung, sicherung, beschwerde, fortbildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 30/07
vom
23. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen
kann (BGHZ 163, 321, 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht
sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt
bezieht. Auf die Frage einer späteren Genehmigung kommt es danach
nicht mehr an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
29.887,29 €.
Nobbe Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.06.2006 - 34 O 53/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 -