Urteil des BGH vom 04.08.2008
BGH (beschwerde, vorinstanz, teilung, antragsteller, rechtsanwaltschaft, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 59/07
vom
4. August 2008
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Gegenvorstellung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richter Dr.
Frellesen,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Quaas
am 4. August 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nie-
dersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verwor-
fen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem An-
tragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung versagt.
1
Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerich-
tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen
auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris,
und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbe-
gründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur-
2
- 3 -
teilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
des Antragstellers.
Tolksdorf
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -