Urteil des BGH vom 14.10.2004

BGH (unterbringung, anordnung, stv, ergebnis, aussicht, annahme, stpo, anhörung, antrag, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 356/04
vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des
Landgerichts, der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt stünden die mangelhaften Sprachkenntnisse
des Angeklagten entgegen, ist nicht frei von rechtlichen
Bedenken (vgl. BGH StV 2001, 7). Der Senat entnimmt jedoch
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den
zu früheren - im Ergebnis erfolglosen - Therapien getroffenen
Feststellungen, daß sich keine konkrete Aussicht auf einen
Behandlungserfolg prognostizieren läßt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz Athing Solin-Stojanovi
Ernemann Sost-Scheible