Urteil des BGH vom 13.02.2003
BGH (staatsanwaltschaft, allgemeines strafrecht, zeuge, zuhälterei, rechtsmittel, stpo, bild, wahrscheinlichkeit, verletzung, stgb)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 430/02
vom
13. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. April 2002
1. in den Schuldsprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung
und
2. in den Strafaussprüchen
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-
ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten I. der gefährlichen Körper-
verletzung sowie der Zuhälterei in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen
ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren ausgespro-
chen. Den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu
einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die es eben-
falls zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit
ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision sowohl die Schuldsprüche als auch - insoweit deutlich zu Ungunsten
der Angeklagten - die Strafaussprüche. Die Angeklagten erheben mit ihren Re-
- 4 -
visionen die Sachbeschwerde, wobei der Angeklagte I. den Schuldspruch
wegen Zuhälterei in zwei Fällen von seinem Rechtsmittel ausgenommen hat.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Nach den Feststellungen zum Körperverletzungsgeschehen lauerten am
21. April 2000 gegen 21.55 Uhr die Angeklagten zusammen mit vier weiteren
unbekannten Mittätern dem Zeugen W. auf. Nachdem einer der
Tatbeteiligten den Zeugen von hinten an der Schulter getippt und ihm beim
Umdrehen mit einem Gegenstand auf das linke Auge geschlagen hatte, prü-
gelten und traten sie so auf ihn ein, daß er schwere Verletzungen erlitt.
1. Revisionen der Angeklagten
Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Schuldsprüchen
wegen gefährlicher Körperverletzung bestehen durchgreifende sachlichrechtli-
che Bedenken.
a) Der Angeklagte I. hat eine Beteiligung an dieser Tat bestritten,
der Angeklagte G. hat keine Angaben gemacht. Ihre Überzeugung, daß
beide Angeklagte Mittäter der gefährlichen Körperverletzung waren, hat die
Jugendkammer auf eine Gesamtschau der in der Hauptverhandlung verlese-
nen polizeilichen Vernehmungen des Zeugen W. und der ergän-
zenden Aussagen der Vernehmungsbeamten gestützt. Insbesondere habe der
Zeuge W. am 21. Mai 2001 aus einem ihm vorgelegten Ordner die auf
den Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 30 (Bilder des Angeklagter I. ) sowie Nr. 53
(Bild des Angeklagten G. ) abgebildeten Personen "mit hoher Wahrschein-
lichkeit" als Mittäter wiedererkannt. Soweit er verkannt habe, daß die Lichtbil-
- 5 -
der Nr. 1 und Nr. 30 nicht verschiedene Personen zeigten, sondern jeweils den
Angeklagten I. , sei dies wegen des unterschiedlichen Alters der Fotos
nachvollziehbar (UA S. 9). Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7. Juni
2001 habe der Zeuge ausgesagt, die auf den Bildern Nr. 1 und Nr. 30 gezeig-
ten Personen erkenne er mit hundertprozentiger Sicherheit wieder, bei dem auf
Bild Nr. 53 abgebildeten Mann sei er sich nicht mehr sicher. Bei einer späteren
Unterredung am selben Tag habe er gegenüber dem Vernehmungsbeamten
geäußert, er habe auch die Person von Bild Nr. 53 sicher als Mittäter identifi-
ziert, jedoch Angst gehabt, dies zu sagen (UA S. 8). Die vier Aussagen des
Zeugen W. seien - so die Überzeugung des Landgerichts - im Kern
gleich, die Abweichungen seien als Ergänzungen zu werten. Von Beginn an
habe der Zeuge die Angeklagten auf den Fotos sicher identifiziert (UA S. 10).
b) Diese Beweiswürdigung ist in sich widersprüchlich, in einzelnen
Punkten unvollständig und weist daher Rechtsfehler auf (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff.).
Entgegen der Wertung der Jugendkammer hat der Zeuge W.
weder die Angeklagten von Anfang an sicher identifiziert noch widerspruchsfrei
ausgesagt. Denn er hat die Angeklagten bei der ersten Lichtbildvorlage nur
"mit hoher Wahrscheinlichkeit" als Mittäter bezeichnet und den auf den Bildern
Nr. 1 und Nr. 30 dargestellten Angeklagten I. nicht als die gleiche Person
erkannt.
Lücken sind schon darin zu sehen, daß die Beweiswürdigung nicht mit-
teilt, wie die polizeilichen Lichtbildvorlagen im einzelnen durchgeführt worden
sind und anhand welcher Merkmale der Zeuge W. die Angeklagten
- 6 -
über ein Jahr nach der Tat als Mittäter wiedererkannt haben will. Auch verhält
sie sich nicht dazu, ob zwischen den vom Zeugen am 24. Juli 2000 zeitnah ab-
gegebenen Beschreibungen von zwei Mittätern (UA S. 6) und dem äußeren
Erscheinungsbild der Angeklagten eine Ähnlichkeit besteht (vgl. BGH StV
1997, 454). Wegen dieser Lücken ist der Senat nicht in der Lage, anhand ob-
jektiver Kriterien die Qualität der Wiedererkennung zu überprüfen (vgl. OLG
Düsseldorf NStZ-RR 2001, 109).
Vor allem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß sich die Jugend-
kammer des nur beschränkten Beweiswertes eines "wiederholten Wiederer-
kennens" (BGHSt 16, 204, 205 f.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 12, 13;
BGH NStZ 1996, 350) bewußt war. Wegen der möglichen suggestiven Wirkung
der "ersten Wiedererkennung" ist nämlich ohne nähere Begründung nicht von
vorneherein ausgeschlossen, daß der Zeuge bei der zweiten Lichtbildvorlage
vom 7. Juni 2001 nicht wirklich die Angeklagten mit hundertprozentiger Sicher-
heit als Mittäter wiedererkannte, sondern nur deren Fotos, die ihm erst drei
Wochen vorher vorgelegt worden waren. Unter den gegebenen Umständen
hätte dies vor allem deshalb ausdrücklich erörtert werden müssen, weil dem
erneuten Wiedererkennen wegen des Fehlens weiterer wesentlicher Beweis-
mittel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, der Zeuge W. die
ihn teilweise von hinten angreifenden sechs Tatbeteiligten nur kurz sehen
konnte (UA S. 5, 6), kurzfristig das Bewußtsein verlor (UA S. 5) und die Ange-
klagten bei der ersten Wiedererkennung lediglich "mit hoher Wahrscheinlich-
keit" (UA S. 8) identifizieren konnte.
2. Revision der Staatsanwaltschaft
- 7 -
a) Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin-
sichtlich der Strafaussprüche zu Ungunsten der Angeklagten Erfolg.
Zwar ist die Beurteilung, ob ein Heranwachsender zur Tatzeit nach sei-
ner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand
(§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und wo bei mehreren in verschiedenen Alters- und
Reifestufen begangenen Straftaten, auf die teils Jugendstrafrecht und teils all-
gemeines Strafrecht anzuwenden wäre, das Schwergewicht liegt (§ 32 JGG),
Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher grundsätzlich der Überprü-
fung durch das Revisionsgericht entzogen. Jedoch ist - worauf die Staatsan-
waltschaft zutreffend abstellt - jeweils eine Gesamtbetrachtung aller wesentli-
chen Gesichtspunkte, insbesondere eine Gesamtwürdigung der Täterpersön-
lichkeit notwendig (vgl. BGHSt 36, 37 f., BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3).
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
Auf den Angeklagten I. hat die Jugendkammer gemäß § 32 JGG
einheitlich Jugendstrafrecht angewandt, obwohl er von den drei abgeurteilten
Taten zwei als Erwachsener begangen hat, nämlich die hier in Rede stehende
Körperverletzung mit etwa 22 1/2 Jahren und die zweite Zuhälterei mit mehr als
23 Jahren; lediglich bei Begehung der ersten Zuhälterei war er mit 20 1/2 Jah-
ren noch Heranwachsender. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß unter Be-
rücksichtigung des näher geschilderten, schwierigen Werdegangs des Ange-
klagten und seines jetzigen Erscheinungsbildes nicht sicher auszuschließen
sei, daß er für die Tatzeit der ersten Zuhälterei (Mai/Juni 1998) noch einem
Jugendlichen gleichgestanden habe. Die einheitliche Anwendung des Jugend-
strafrechts auf alle Taten hat sie damit begründet, daß die nach diesem Recht
- 8 -
"zu ahndende erste Tat nach Lage der Dinge den Einstieg in die folgende
Strafbarkeit darstelle."
Beide Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei der
Annahme, der Angeklagte habe zur Zeit der ersten Tat noch einem Jugendli-
chen gleichgestanden, hat die Jugendkammer mit seiner Tätigkeit im Rotlicht-
milieu und den dabei gewonnenen Erfahrungen Umstände außer Betracht ge-
lassen, die in die gebotene Gesamtabwägung hätten einbezogen werden müs-
sen. Die Tätigkeit als Zuhälter läßt eher auf eine gewisse Selbständigkeit
schließen und spricht dagegen, daß bei dem Angeklagten, was für die Gleich-
stellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen maßgeblich ist (vgl.
BGHSt 36, 37 ff.), Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam wa-
ren. Daß das Schwergewicht der Taten des Angeklagten i. S. des § 32 JGG bei
der Tat liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wäre, hat das Landge-
richt mit der pauschalen Behauptung, die erste Straftat der Zuhälterei stelle
den Einstieg in die spätere Strafbarkeit dar, nicht ausreichend begründet (vgl.
BGH NStZ 1986, 219). Unter den gegebenen Umständen liegt diese Annahme
sogar eher fern, zumal der Angeklagte die Grenze zum Erwachsenenalter bei
zwei der drei Straftaten deutlich überschritten hatte und bei Begehung der ge-
fährlichen Körperverletzung, die das Landgericht für besonders gewichtig er-
achtet und zum Anlaß für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere
der Schuld genommen hat, bereits etwa 22 1/2 Jahre alt war.
Beim Angeklagten G. , der mit einem Alter von 20 Jahren und 10 Mo-
naten zum Tatzeitpunkt gerade noch Heranwachsender war, hat die Strafkam-
mer zwar seine Betätigung im Prostituiertenmilieu erwähnt, jedoch den für die
- 9 -
Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit entscheidenden Umstand nicht nä-
her erörtert, welche Tätigkeiten er in diesem Milieu ausgeübt hat.
b) Da die Revision der Staatsanwaltschaft bereits mit der Rüge der Ver-
letzung materiellen Rechts erfolgreich ist, kommt es auf die Verfahrensrügen,
deren Sinn sich den weitschweifigen Ausführungen ohnehin nur mit Mühe ent-
nehmen läßt, nicht mehr an. Insofern gibt das Rechtsmittel aber Anlaß zu fol-
gendem Hinweis:
Soweit die Staatsanwaltschaft die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO
sowie der §§ 250, 251 StPO rügt und beanstandet, daß die Protokolle der poli-
zeilichen Vernehmungen des Geschädigten und einzigen Belastungszeugen
verlesen worden sind und dieser nicht vernommen worden ist, macht die Revi-
sion - zumal vor dem Hintergrund der dargestellten Beweissituation - nur Sinn,
wenn es die Absicht der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sie zu Gunsten der
Angeklagten einzulegen, was aber nach Nr. 147 Abs. 3 Satz 2 RiStBV deutlich
hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen. Sollte die Staatsanwaltschaft - wie
es den Anschein hat - sie indes ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten
eingelegt haben, weil sie meint, durch die Vernehmung des Geschädigten hätte
der Nachweis geführt werden können, daß die Angeklagten die gefährliche
Körperverletzung, deren sie schuldig gesprochen worden sind, nicht nur mittels
- 10 -
eines gefährlichen Werkzeuges (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und gemeinschaft-
lich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen haben, sondern auch mittels eines
hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), so wären die Beweggründe
für die Einlegung des Rechtsmittels allerdings kaum nachvollziehbar (vgl. auch
Nr. 147 Abs. 1 RiStBV).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert