Urteil des BGH vom 12.11.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 14/00
vom
13. September 2000
in der Wohnungsgrundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
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GBO § 19; BGB § 877; WEG §§ 10 Abs. 1, 15
a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmä-
ßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, son-
dern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt wer-
den kann.
b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist
nur der begünstigte Eigentümer betroffen.
c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer.
d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht,
sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben
werden.
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BGH, Beschl. v. 13. September 2000 - V ZB 14/00 - BayObLG
LG München
AG München
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß
der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Novem-
ber 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts München - Grund-
buchamt - vom 10. Juni 1999 in der Fassung des Nichtabhilfebe-
schlusses vom 10. August 1999 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in seiner Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 1999 unter 2) geäußerten Beden-
ken abzusehen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin einer Wohnung. Im Grundbuch sind zu
ihren Gunsten als Inhalt des Sondereigentums zwei in der Teilungserklärung
vom 23. Oktober 1978/5. Oktober 1979 begründete Sondernutzungsrechte an
Gartenanteilen eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei.
Mit notariellen Urkunden vom 29. Januar 1999/28. Juli 1999 hat die Be-
teiligte auf ihre Sondernutzungsrechte "verzichtet" und die Eintragung einer
entsprechenden Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch bewilligt und
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beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 1999 hat das Grundbuchamt
den gestellten Antrag beanstandet und die Vorlage der Zustimmungserklärun-
gen aller Wohnungseigentümer und der im Grundbuch eingetragenen Auflas-
sungsvormerkungsberechtigten verlangt. Das Landgericht hat die dagegen ge-
richtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß
hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwer-
de stattgeben. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 19. Juli 1995 (FGPrax 1995, 187 ff = DNotZ 1996, 674 ff
= NJW-RR 1996, 1418 ff = Rpfleger 1996, 65) gehindert. Es hat deshalb die
Sache mit Beschluß vom 30. März 2000 (MDR 2000, 757 m. Anm. Böhringer =
ZMR 2000, 472 m. Anm. Müller = ZWE 2000, 347 m. Anm. Röll S. 343) dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht vertritt den Standpunkt, für die Löschung der im
Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechte sei neben der Bewilligung
der Beteiligten die Zustimmung weiterer Wohnungseigentümer bzw. der im
Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erfor-
derlich. Im Gegensatz hierzu erachtet das Oberlandesgericht Düsseldorf die
einseitige Aufgabeerklärung des Berechtigten nicht für ausreichend, um ein im
Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht zu löschen. Dies trägt die
Vorlage. Daß Gegenstand des Vorlagebeschlusses Sondernutzungsrechte an
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Gartenanteilen sind, während sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem
Sondernutzungsrecht an einem Abstellplatz zu befassen hatte, ist für die Ent-
scheidung der vorgelegten Rechtsfrage unerheblich (Senat, BGHZ 73, 145,
146).
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in
der Sache Erfolg.
Zu Recht nimmt das vorlegende Gericht an, die Löschung eingetragener
Sondernutzungsrechte setze neben der in der Form des § 29 GBO zu erklä-
renden Bewilligung des begünstigten Wohnungseigentümers (§ 19 GBO) keine
Bewilligung der übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder etwaiger
Auflassungsvormerkungsberechtigter voraus.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im Grundbuch ver-
zeichnetes Sondernutzungsrecht gelöscht werden kann, wird in Rechtspre-
chung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.
a) Ein gewichtiger Teil der Stimmen fordert gemäß §§ 877, 873 BGB
bzw. gemäß §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 5 Abs. 4 WEG die materiellrechtliche Zu-
stimmung aller Wohnungseigentümer zur Aufhebung des Sondernutzungs-
rechts und leitet hieraus die verfahrensrechtliche Notwendigkeit einer Lö-
schungsbewilligung der gesamten Eigentümergemeinschaft gemäß §§ 19, 29
GBO ab (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1418; OLG Hamm, ZMR 1997, 34,
35; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 54; Haegele/Schöner/
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Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 2982 b i.V.m. FN 87; KEHE-Herrmann,
Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl. E 86; Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, AT
V 337 i.V.m. FN 860; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 10 WEG Rdn. 9, 5;
Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 37).
b) Eine im Vordringen befindliche andere Ansicht läßt demgegenüber
die Bewilligung des begünstigten Eigentümers genügen, hält aber in materiell-
rechtlicher Hinsicht ebenfalls die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer zur
Aufhebung des Sondernutzungsrechts für erforderlich (Böhringer, NotBZ 1999,
154, 162; Böttcher, BWNotZ 1996, 80, 92; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang
zu § 3 Rdn. 61; ders., FGPrax 1996, 6 ff und FGPrax 1997, 201, 202; Schnei-
der, Rpfleger 1998, 53, 56; Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 3
WGBV Rdn. 31).
c) Eine dritte Meinung vertritt schließlich den Standpunkt, zu einer wirk-
samen Aufhebung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sei weder mate-
riell-rechtlich – insoweit gelte § 875 BGB – noch grundbuchrechtlich eine Mit-
wirkung der übrigen Wohnungseigentümer notwendig, es genüge vielmehr der
einseitige Verzicht (LG Augsburg, MittBayNot 1990, 175 f; Streblow,
MittRhNotK 1987, 141, 157; Röll, ZWE 2000, 343; MünchKomm-BGB/Röll,
3. Aufl., § 10 WEG Rdn. 43).
2. Der Senat teilt die herrschende Auffassung, daß ein Sondernutzungs-
recht schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern im Wege eines
"actus contrarius" zu seiner Begründung nur durch Vereinbarung gemäß § 10
Abs. 1 WEG aufgehoben werden kann (vgl. außer den Nachweisen unter a)
und b) auch Staudinger/Kreuzer, 12. Aufl., WEG § 15 Rdn. 82; Lüke/Becker,
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DNotZ 1996, 676). Das gilt auch dann, wenn das Sondernutzungsrecht - wie
hier - in der Teilungserklärung begründet wurde, weil die Teilungserklärung ab
dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem teilenden Eigentümer nicht mehr einseitig
abgeändert werden kann, einer Vereinbarung gleichsteht (vgl. Staudin-
ger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., WEG § 10 Rdn. 6; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl.,
§ 10 Rdn. 28; a.A. Röll, ZWE 2000, 343, 344). Der Senat ist aber der Ansicht,
daß die Löschung des Grundbucheintrags nicht einer Mitwirkung der übrigen
Wohnungseigentümer bedarf.
a) Die Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 46 Abs. 1 GBO) erfolgt
gemäß § 19 GBO aufgrund einer Bewilligung des hiervon Betroffenen. Betrof-
fen im Sinne des § 19 GBO ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch
die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich be-
einträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (Se-
nat, BGHZ 66, 341, 345; 91, 343, 346; BayObLG DNotZ 1996, 297, 301; NJW-
RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1997, 376, 377; OLG Köln, ZMR 1993,
428, 429). Ob dies der Fall ist, muß unabhängig von etwaigen Veränderungen
des materiellen Sachenrechts und unabhängig von den Folgen der gestatteten
Grundbucheintragung beurteilt werden (Böhringer, MDR 2000, 758; Meikel/
Lichtenberger, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 19 Rdn. 89 ff).
b) Die Löschung des eingetragenen Sondernutzungsrechts im Woh-
nungseigentumsgrundbuch läßt die schuldrechtliche Vereinbarung über den
Ausschluß des Mitbenutzungsrechts der anderen Wohnungseigentümer gemäß
§ 13 Abs. 2 WEG an dem der Sondernutzung unterliegenden Teil des Gemein-
schaftseigentums bis zum Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung unberührt.
Sie beseitigt nur deren "dingliche Wirkung” (Senat, BGHZ 73, 145, 148), die
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darin besteht, daß der Sonderrechtsnachfolger eines durch die Vereinbarung
von seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers das
schuldrechtliche Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen muß. Die Tat-
sache, daß im Grundbuch wegen des Gegenstands und Inhalts seines Son-
dereigentums weiter auf die Teilungserklärung Bezug genommen wird, ändert
hieran nichts. Denn “dingliche Wirkung” entfaltet nur die gesonderte (positive)
Eintragung des Sondernutzungsrechts beim begünstigten Eigentümer in Ver-
bindung mit dem hierzu korrespondierenden, bei den übrigen Eigentümern ein-
getragenen, “Negativvermerk”, daß ein Sondernutzungsrecht begründet wurde
(zum Vollzug im Grundbuch Kreuzer, Sondernutzungsrechte, Festschrift für
Merle [2000], S. 203, 216 ff.). Von der Löschung nachteilig betroffen ist daher
allein der bisher begünstigte Eigentümer, denn er kann dem Sonderrechts-
nachfolger eines anderen Wohnungseigentümers seine Berechtigung nicht
mehr gemäß § 10 Abs. 2 WEG entgegenhalten (Böttcher, BWNotZ 1996, 80,
92; Demharter, FGPrax 1996, 6, 7; Schneider, Rpfleger 1998, 53, 56; LG
Augsburg, MittBayNot 1990, 175, 176). Die übrigen Miteigentümer sind dage-
gen - anders als etwaige dinglich Berechtigte an dem von der Aufhebung des
Sondernutzungsrechts betroffenen Wohnungseigentum - rechtlich nicht beein-
trächtigt.
3. Durch die ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erfol-
gende Löschung wird das Grundbuch nicht unrichtig (a.A. Böhringer, MDR
2000, 758, 759; Müller, ZMR 2000, 473). Daher besteht auch insoweit kein
Grund, die Eintragung eines Löschungsvermerks zu verweigern. Etwas ande-
res hätte nur dann zu gelten, wenn die Eintragung des Löschungsvermerks
nach materiellem Recht der Einwilligung durch die anderen Wohnungseigen-
tümer bedürfte und die Eintragung ohne deren Einwilligung das Grundbuch
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nicht nur vorübergehend (Senatsbeschl. v. 3. Oktober 1985, V ZB 18/84, NJW
1986, 314, 315), sondern endgültig unrichtig werden ließe (vgl. Senat, BGHZ
35, 135, 139; 106, 108, 110). Das ist indessen nicht der Fall.
Das eingetragene Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch
gar ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchs-
recht, das erst mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller
Wohnungseigentumsrechte bewirkt, so daß hierzu gemäß § 877 BGB in ent-
sprechender Anwendung des § 873 BGB die Einigung aller Wohnungseigen-
tümer erforderlich ist (Senat, BGHZ 91, 343, 346; Demharter, FGPrax 1996, 6).
Umgekehrt führt auch die Löschung dieses Rechts wiederum zu einer Inhalt-
sänderung im Sinne des § 877 BGB. Der Sonderrechtsnachfolger eines durch
die schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausge-
schlossenen Wohnungseigentümers braucht das schuldrechtliche Sondernut-
zungsrecht nicht gegen sich gelten zu lassen. Aus dem Schutzzweck des § 877
BGB folgt jedoch, daß sachenrechtlich nichts anderes gilt als in formeller Hin-
sicht für die Grundbucheintragung, daß also die Beseitigung der "dinglichen
Wirkung” des Sondernutzungsrechts nicht die Zustimmung der anderen Woh-
nungseigentümer erfordert, weil deren sachenrechtliche Eigentümerstellung
nicht nachteilig beeinflußt wird (vgl. BGHZ 73, 145, 149; 91, 343, 346 m.w.N.;
BayObLG, DNotZ 1999, 672 ff; NJW-RR 1992, 209; OLG Hamm, Rpfleger
1997, 376; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 877 Rdn. 3). Der Wegfall der
“dinglichen Wirkung” des Sondernutzungsrechts führt bei ihnen noch nicht
einmal zu einem Zuwachs an Nutzungsmöglichkeiten und den damit verbunde-
nen Instandhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflichten, solange die schuld-
rechtlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung nicht einvernehmlich aufgehoben
wird. Ob sie durch den Eintritt eines Sonderrechtsnachfolgers auf seiten eines
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vom Mitgebrauch ausgeschlossenen Wohnungseigentümers hinfällig wird
(Müller, ZMR 2000, 473, 474), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein zu-
künftiger Wegfall des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts beeinträchtigt
jedenfalls nicht die dingliche Rechtsstellung der übrigen Wohnungseigentümer
im Zeitpunkt der Eintragung des Löschungsvermerks, so daß diese auch sa-
chenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf
und das Grundbuch durch die Eintragung des Löschungsvermerks nicht un-
richtig wird.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Klein
Lemke