Urteil des BGH vom 13.08.2014

BGH: drohung, beschränkung, verfassung, versuch, rücktritt, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 2 8 8 / 1 4
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Kranken in einer Einrich-
tung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 25. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen strafbefreienden Rück-
tritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten im Sin-
ne des § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Vor dem Hintergrund der zur seelischen Verfassung der Geschädigten und
der konkreten Tatsituation getroffenen Feststellungen erweist sich die von der Straf-
kammer angenommene Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 240
Abs. 1 StGB als hinreichend belegt; für die vom Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift vom 30. Juni 2014 insoweit hilfsweise angeregten Beschränkung der Strafver-
folgung (§ 154a Abs. 2 StPO) besteht daher kein Anlass.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin