Urteil des BGH vom 16.10.2013

BGH: täterschaft, beihilfe, mobiltelefon, tod, wahrscheinlichkeit, schwurgericht, heimat, fahrzeug, alibi, totschlag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 66/13
vom
16. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 30. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. S. wegen Totschlags
zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die Angeklagte S. S. wegen
Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, ohne
dass es auf die Verfahrensrügen ankommt.
1. Die Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht die Überzeugung
von der Täterschaft des Angeklagten D. S. verschafft hat, hält rechtli-
cher Nachprüfung nicht stand. Sie weist in einem maßgeblichen Punkt Lücken
auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.
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Das Landgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, dass
das Tatopfer in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 1.18 Uhr zu Tode gekommen ist
(UA S. 21: Todeskernzeit). Unmittelbar nach Beginn dieser Zeitspanne, um
00:00:31 Uhr, führte der Angeklagte mit seiner Ehefrau - der Mitangeklagten -
ein Telefongespräch über sein Mobilfunkgerät, um hierdurch - wie die Schwur-
gerichtskammer weiter ausführt - ein Alibi für sich zu beschaffen. Dabei war das
Telefon des die Tat bestreitenden Angeklagten nicht in der Funkzelle einge-
loggt, die den Wohnort des Getöteten versorgt, sondern bei dem angrenzenden
Funkmast "T. " angemeldet, der vom Tatort aus gese-
hen die Fahrtstrecke zur Bundesautobahn 59 abdeckt, über die man im weite-
ren Verlauf die Bundesautobahn 61 erreicht, die in Richtung Heimat des Ange-
klagten führt (UA S. 11, 23). Angesichts dieser zeitlichen Festlegungen und
mangels weiterer Feststellungen zur Entfernung zwischen dem Tatort und dem
Beginn
des
Funkbereichs
des
Sendemasts
"T.
" bzw. zur Zeitdauer für die Zurücklegung dieser Wegstrecke lässt sich
für das Revisionsgericht nicht nachvollziehen, ob der Angeklagte überhaupt als
Täter in Betracht kommt.
Das Tatopfer ist durch zwei Messerstiche zu Tode gekommen, wobei der
Tod alsbald eingetreten ist. Dies ist - nach den Angaben des Sachverständi-
gen - um frühestens (vgl. UA S. 21) 0.00 Uhr geschehen. 31 Sekunden später
führte der Angeklagte ein Telefongespräch, bei dem er sich räumlich jedenfalls
so weit vom Tatort entfernt hatte, dass sein Mobiltelefon dabei bereits bei dem
angrenzenden Sendemast eingeloggt war. Ob es - unter Berücksichtigung der
Tatortgegebenheiten - überhaupt möglich gewesen ist, in dieser sehr kurzen
Zeitspanne den Weg vom Tatort, der Hauseingangstür, zum abgestellten Pkw
und von dort mit dem Fahrzeug bis zu dem Punkt zu gelangen, an dem sich ein
Mobilfunkgerät bei dem Sendemast "T. " einloggt,
teilt das Urteil nicht mit. Dies aber wäre vonnöten gewesen, weil sich dies nicht
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von selbst versteht und auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
nicht entnommen werden kann. Zwar weist die Kammer daraufhin, dass die
Sachverständige eine Abweichung von der angegebenen Todeszeit für möglich
gehalten hat, dies aber - da für die Todeszeitbestimmung am Tatort gute Be-
dingungen geherrscht hätten - "allenfalls" in Bezug auf den frühesten Zeitpunkt
(UA S. 21). Mit welcher Wahrscheinlichkeit und vor allem in welchem Umfang
danach eine Verschiebung der "Todeskernzeit" nach vorn in Betracht kommen
kann, bleibt allerdings offen. Insoweit lässt sich auch unter Berücksichtigung
dieser sachverständigen Einschätzung nicht nachvollziehen, ob der Angeklagte
die Tat begangen haben kann.
Schließlich lässt sich die Lücke in den Urteilsgründen nicht - wie der Ge-
neralbundesanwalt meint - aus allgemein zugänglichen Quellen zur Entfernung
zwischen dem Tatort und dem Beginn der Anschlussstelle T. der
Bundesautobahn 59 und einer darauf gestützten Berechnung der Dauer für die
Zurücklegung dieses Weges schließen. Eine solche Fahrtzeitberechnung wäre
angesichts des Umstands, dass es angesichts des kurzen Zeitfensters auf eine
exakte Bestimmung ankommt, nicht nur zu ungenau. Sie ist auch darüber hin-
aus ungeeignet, weil sie mögliche tatsächliche Besonderheiten, was Fahrtstre-
cke oder Verkehrszeichen etc. anbelangt, außer Acht lässt. Zudem wäre die
mögliche Berechnung von Fahrtstrecke und Zeitdauer angesichts der Bedeu-
tung für die Täterschaft des Angeklagten in der tatrichterlichen Verhandlung zu
erörtern gewesen (§ 261 StPO).
2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angegriffenen Entschei-
dung und Zurückverweisung an eine andere als Schwurgericht tätige Straf-
kammer des Landgerichts. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte
unter Zugrundelegung der Todeskernzeit einerseits und der Dauer der Zeit, die
für die Strecke vom Tatort bis zum Beginn des Funkbereichs "T. ,
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" benötigt wird, andererseits als möglicher Täter ausscheidet.
Dies gilt auch ohne Weiteres hinsichtlich der Mitangeklagten, die wegen Beihilfe
zu der vom Angeklagten begangenen Tötung verurteilt worden ist.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng