Urteil des BGH vom 19.12.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 209/12
vom
19. Dezember 2013
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1913 Satz 2, § 2113 Abs. 1;
GBO §§ 22 Abs. 1, 51
Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen
wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vor-
genommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für
ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel
ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die
abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch
den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZB 209/12 - OLG Brandenburg
AG Prenzlau
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird auf seine Kos-
ten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde
gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau
- Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen
wird.
Im Übrigen werden auf die Rechtsmittel des Antragstellers zu 2
der Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-
desgerichts vom 25. Oktober 2012 und die Zwischenverfügung
des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar
2012 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Lö-
schung der in den von dem Amtsgericht Prenzlau geführten
Grundbüchern F. , Blatt 276, D. , Blatt 428,
G. , Blatt 522, K. , Blatt 267, L. , Blatt 2355,
M. , Blatt 1057, jeweils in Abt. II Nr. 3 und R. ,
Blatt 322, in Abt. II Nr. 9 eingetragenen Nacherbenvermerke nicht
aus den in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 genann-
ten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
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Gründe:
I.
Der im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundbesitz stand ur-
sprünglich im Eigentum des Vaters des Antragstellers zu 1. Nach dessen Tod
wurde dem Antragsteller zu 1 im Jahr 1940
aufgrund eines Testaments seines
Vaters ein Erbschein erteilt, der ihn als alleinigen, nicht befreiten Vorerben
ausweist. Er wurde in den Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Zugleich
erfolgte in Abt. II die Eintragung eines Nacherbenvermerks, wonach Nacherbe
ist, wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich
Solmsischen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 beru-
fen ist. § 49 der Erb- und Brudereinigung vom 18. März 1915 (veröffentlicht im
Hessischen Regierungsblatt 1915, S. 71) bestimmt, dass sich das Stammgut im
Mannesstamme des besitzenden Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und
der agnatischen Linearfolge vererbt.
Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2006 übertrug der Antragstel-
ler zu 1 den Grundbesitz auf seinen 1975 geborenen Sohn, den Antragsteller
zu 2, der anschließend als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.
Die Antragsteller haben die Löschung der Nacherbenvermerke bean-
tragt. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 hat das Grundbuchamt die
Löschung davon abhängig gemacht, dass ein für die unbekannten Nacherben
zu bestellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006
zustimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird. Die hiergegen von
beiden Antragstellern eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Löschungsantrag weiter.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im
Sinne von § 22 GBO sei nicht nachgewiesen. Zwar könne ein Vorerbe mit Zu-
stimmung des Nacherben endgültig über ein Grundstück verfügen mit der Fol-
ge, dass es aus dem Nachlass ausscheide und der Nacherbenvermerk unrich-
tig werde. Für unbekannte Nacherben könne die Zustimmung jedoch nur durch
einen gemäß § 1913 Satz 2 BGB zu bestellenden Pfleger mit betreuungsge-
richtlicher Genehmigung erteilt werden. Ein solcher Fall liege hier vor. Die
Nacherbenstellung sei an die Beerbung des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe
könne daher erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls bestimmt werden.
III.
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind zulässig. Ihre Beschwer-
debefugnis folgt für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus der Zurückweisung
ihrer Erstbeschwerden. Das gilt auch, soweit die Erstbeschwerde des Antrag-
stellers zu 1 als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. Senat, Be-
schluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 138). Erfolg hat
aber nur die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2.
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 ist im Ergebnis unbe-
gründet, weil bereits seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Grundbuchamts mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberech-
tigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung
formell (auch) gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführer erlassen hat. Hin-
zukommen muss vielmehr, dass er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsbe-
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rechtigt ist. Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß
§ 22 GBO, ist antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig
eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungs-
anspruch nach § 894 BGB zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen
ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die
berichtigende Eintragung verliert (Lemke/Zimmer/Hirche, Immobilienrecht, § 22
GBO Rn. 56; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn. 88; vgl. auch BGH, Ur-
teil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 81/94, NJW 1996, 3006, 3008). Hieran fehlt es in
Bezug auf den Antragsteller zu 1. Der im Grundbuch eingetragene Nacherben-
vermerk betrifft seine dingliche Rechtsposition nicht, da er das Grundstücksei-
gentum auf den Antragsteller zu 2 übertragen hat und es zu einer Unwirksam-
keit der Übertragung nach § 2113 BGB erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles
kommen kann. Das rechtliche Interesse des Antragstellers zu 1, dass die von
ihm mit dem Antragsteller zu 2 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen,
die neben der Übertragung der Grundstücke auch auf eine Löschung der Nach-
erbenvermerke abzielen, uneingeschränkt vollzogen werden, reicht nicht aus,
um eine Antragsberechtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und die daraus ab-
zuleitende Beschwerdeberechtigung zu begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss
vom 19. Januar 1995 - 15 W 303/94, juris Rn. 14). Da das Beschwerdegericht
die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gleichwohl als zulässig behandelt und
in der Sache beschieden hat, ist dessen Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl.
Senat,
Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 139).
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist hingegen begrün-
det.
Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, die Löschung der Nacherben-
vermerke sei davon abhängig, dass ein für die unbekannten Nacherben zu be-
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stellender Pfleger der Grundstücksübertragung vom 22. Dezember 2006 zu-
stimmt und dies betreuungsgerichtlich genehmigt wird.
a) Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) kann nicht nur dann gelöscht wer-
den, wenn die Löschung von den Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt
wird, sondern nach § 22 GBO auch dann, wenn der Unrichtigkeitsnachweis ge-
führt wird (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 51 Rn. 40 ff. mwN).
aa) Hier ist die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit
beantragt worden. Der Nacherbenvermerk entspricht nicht mehr der Rechtsla-
ge, wenn der von ihm erfasste Gegenstand mit Wirkung gegenüber dem Nach-
erben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Verfügt - wie hier - ein nicht befrei-
ter Vorerbe über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, so scheidet es
dann aus dem Nachlass aus, wenn alle Nacherben, auch bedingt eingesetzte,
dem Verfügungsgeschäft zustimmen; einer Zustimmung etwaiger vom Erblas-
ser bestimmter Ersatznacherben, die nur für den Fall des Wegfalls des Nacher-
ben eingesetzt sind (§ 2096 BGB), bedarf es hingegen nicht (Senat, Urteil vom
25. September 1963 - V ZR 130/61, BGHZ 40, 115, 119; BayObLG,
DNotZ 1993, 404, 406; MünchKomm-BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2102 Rn. 12;
Staudinger/Avenarius, BGB [2013], § 2113 Rn. 17; Lemke/Böttcher, Immobilien-
recht, § 51 GBO Rn. 23). Das gilt auch dann, wenn die Verfügung des Vorerben
- wie hier - in der Übertragung des Grundstücks auf den Nacherben selbst be-
steht (BayObLG, NJW-RR 2005, 956; MünchKomm-BGB/Grunsky, 6. Aufl.,
§ 2113 Rn. 17; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 51 Rn. 42; Meikel/Böhringer, GBO,
10. Aufl., § 51 Rn. 41).
bb) Ist der Nacherbe noch unbekannt, bedarf es der Zustimmung eines
für ihn bestellten Pflegers und einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung,
§ 1913 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH,
Beschluss vom 20. Februar 1968 - V BLw 34/67, LM Nr. 16 zu § 9 LwVG;
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BayObLG, NJW-RR 1997, 1239; MünchKomm-BGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2113
Rn. 16 f.; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 2113 Rn. 41). Ein Nacherbe ist
allerdings nicht schon deshalb unbekannt, weil ungewiss ist, ob er den Nach-
erbfall erleben, also den Vorerben überleben wird (vgl. § 2108 Abs. 2 Satz 1
BGB). Auch steht der Annahme, der Nacherbe sei bekannt, nicht entgegen,
dass dieser in der letztwilligen Verfügung nur abstrakt bestimmt worden ist (z.B.
erstgeborenes Kind). Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel
ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die
abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch
den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann (vgl. Soergel/
Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1913 Rn. 3; BGB-RGRK/Dickescheid, 12. Aufl.,
§ 1913 Rn. 2). Unbekannt ist ein Nacherbe hingegen insbesondere, wenn er
bzw. der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls
bestimmt werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1561, 1562) oder wenn er
nur für den Fall als Nacherbe berufen sein soll, dass er den Vorerben überlebt
(vgl. RG WarnR 10 [1917], 434, 436; siehe aber auch Kanzleiter, DNotZ 1070,
326, 332 f.).
b) Dass der Antragsteller zu 2 hiernach bekannter Nacherbe ist und da-
her dem Verfügungsgeschäft des Vorerbens - mit der Folge der Unrichtigkeit
des Grundbuchs - wirksam zustimmen konnte, ist grundsätzlich durch öffentli-
che oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 1,
§ 29 GBO; vgl. Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 171). Entbehrlich ist
ein solcher Nachweis allerdings bei sog. gerichtskundigen Tatsachen, zu denen
insbesondere das aus dem Grundbuch Ersichtliche (vgl. Bauer/v. Oefele/
Knothe, GBO, 3. Aufl. § 29 Rn. 162), wie der hier in Abt. II eingetragene Nach-
erbenvermerk, gehört.
Die darin enthaltenen zwingenden (vgl. BayObLG, DNotZ 1984, 502;
OLG Schleswig, SchlHA 1958, 178; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1977, 305;
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Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rn. 101) Angaben, wer Nacherbe ist,
kann das Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen. Dabei ist - wie bei
der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein - auf den Wortlaut und
Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Be-
deutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur
herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Ein-
zelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil
vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Beschluss vom
7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 362).
c) Danach hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Nach-
erbe erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls bestimmt werden könne und bis da-
hin unbekannt sei, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Zwar ist der Wortlaut des Nacherbenvermerks, wonach Nacherbe ist,
wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsi-
schen Häuser vom 18. März 1915 als Erbe des Antragstellers zu 1 berufen ist,
nicht ganz eindeutig. Eine Auslegung - wie von dem Beschwerdegericht vorge-
nommen - dahingehend, dass die Nacherbenstellung an die Beerbung des Vor-
erben geknüpft ist, der Nachererbe damit erst nach dessen Tod bestimmt wer-
den kann, er also bis dahin unbekannt ist (so OLG Frankfurt, FGPrax 2010,
175), liegt aber eher fern. Nächstliegend ist die Annahme, dass die Bezugnah-
me auf die Erb- und Brudereinigung der abstrakten Bestimmung des Nacherben
dienen und in gleicher Weise wirken soll wie etwa die Einsetzung des „erstge-
borenen Kindes“. Wer nach § 49 der Erb- und Brudereinigung als Erbe des An-
tragstellers zu 1 berufen ist, lässt sich in der gleichen Weise individualisieren;
sobald der Antragsteller zu 1 einen männlichen Nachkommen aus einer von der
Erb- und Brudereinigung anerkannten Verbindung hat, ist dieser der nach dem
Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge bestimmte Erbe des An-
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tragstellers zu 1. Hieran kann sich nichts mehr ändern, denn dieser Nachkom-
me ist und bleibt der erstgeborene Sohn des Antragstellers zu 1.
bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 49 der Erb- und Bruderei-
nigung - abweichend von dem Grundsatz, dass ein abstrakt bestimmter Nach-
erbe im Zweifel bekannt ist, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung er-
füllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten
Person nichts mehr ändern kann - dahin zu verstehen ist, dass die Person des
Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt werden soll. § 49 der
Erb- und Brudereinigung ordnet eine Vererbung nach dem Recht der Erstgeburt
und der agnatischen Linearfolge an, will also erreichen, dass das Vermögen
stets dem erstgeborenen männlichen Nachkommen zufällt und dessen erstge-
borener männlicher Nachkomme der Nacherbe wird. Dass der danach als
Nacherbe Berufene den Nacherbfall möglicherweise nicht erlebt, stellt das Prin-
zip nicht in Frage. Denn unter der Geltung der Erb- und Brudervereinigung kann
sein Erbe wiederum nur sein erstgeborener Sohn werden; gibt es einen solchen
nicht, kommt wegen der Anordnung der agnatischen Linearfolge der nächste
männliche Stamm zum Zuge. Vor allem kann nicht angenommen werden, dass
§ 49 der Erb- und Brudereinigung dem erstgeborenen Sohn des Familienober-
hauptes die Rechte, die einem Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls
zustehen, entziehen und stattdessen einem gerichtlich bestellten Pfleger über-
tragen will. Das aber wäre die Konsequenz, wenn zum Nacherben nur ein im
Zeitpunkt des Nacherbfalls noch lebender Nachkomme des Erblassers berufen
ist. Verfügungen über das Grundvermögen müssten dann unterbleiben oder
bedürften der Zustimmung familienfremder Dritter (Pfleger und Betreuungsge-
richt). Eine solche Beschränkung des Familienoberhauptes liegt insbesondere
bei einem Adelsgeschlecht fern; nächstliegend ist vielmehr die Annahme, dass
Entscheidungen über Grundstücksverfügungen in der Familie bleiben und mit
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Zustimmung des (voraussichtlich) künftigen Familienoberhauptes möglich sein
sollen.
d) Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks aufgrund
einer Übertragung der in den Nachlass fallenden Grundstücke an den Nacher-
ben reicht es daher aus, dass der Antragsteller zu 2 belegt (§ 29 GBO), dass er
die in § 49 der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich- und Gräflich Solmsischen
Häuser vom 18. März 1915 enthaltenen Kriterien erfüllt. Dass er der erstgebo-
rene Sohn des Antragstellers zu 1 ist, kann er gegebenenfalls durch eidesstatt-
liche Versicherung belegen (OLG Frankfurt aM, OLGZ 1985, 411, 412; KEHE-
Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 GBO Rn. 17).
IV.
Hinsichtlich der zurückgewiesenen Rechtsbeschwerde des Antragstellers
zu 1 folgt die Kostenentscheidung aus § 84 FamFG. Hinsichtlich der erfolgrei-
chen Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 ist keine Kostenentscheidung
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veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4
i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, Entscheidung vom 20.01.2012 - Friedenfelde Blatt 276-2 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 5 Wx 44/12 -