Urteil des BGH vom 17.07.2013

BGH: unterbringung, anhörung, erpressung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 41/13
vom
17. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stendal vom 25. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten
in der Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen
den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge entsprechend der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 2013 lediglich zu einer
geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs (vgl. BGH, Beschluss
vom 15. November 2007
– 3 StR 390/07, StV 2008, 180; Beschluss vom
16. Januar 2013
– 4 StR 498/12 mwN); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
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