Urteil des BGH vom 19.10.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 241/09 Verkündet
am:
19. Oktober 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 Aa, Dd
Ist dem behandelnden Arzt ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht
bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in ande-
ren Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft aber nicht in seinem
Fachgebiet diskutiert wird, entfällt die Haftung des Arztes mangels schuldhafter
Pflichtverletzung.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2009 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil der Kläge-
rin entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld so-
wie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere immaterielle Schäden im Zusam-
menhang mit einer am 8. Oktober 2003 von der Beklagten zu 2 im Krankenhaus
der Beklagten zu 1 anlässlich einer Krampfadernoperation bei ihr durchgeführ-
ten Spinalanästhesie in Anspruch. Nach dem Eingriff bildeten sich im Schädel
der Klägerin subdurale Hygrome (Flüssigkeitsergüsse). Diese wurden auf den
am 13. Dezember 2003 in der Rettungsstelle der Beklagten zu 1 gefertigten CT-
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Bildern nicht erkannt, sondern erst am 15. Dezember 2003 in der Notaufnahme
eines anderen Krankenhauses. Die Klägerin wurde daraufhin am 16. Dezember
2003 am Kopf operiert.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte zu 2 die
Klägerin im Rahmen der Aufklärung über die Risiken der Spinalanästhesie auf
die Möglichkeit der Bildung eines Hygroms hätte hinweisen müssen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-
fung in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu 1 wegen der
Verzögerung der Operation infolge fehlerhafter Auswertung der Computertomo-
graphie vom 13. Dezember 2003 verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld
in Höhe von 200 € zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu
ihrem Nachteil entschieden hat.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des Ge-
richtssachverständigen Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schuld-
hafte Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der bei der Klä-
gerin vorgenommenen Spinalanästhesie nicht vorliege. Zwar sei nach den An-
gaben des Sachverständigen grundsätzlich eine Aufklärung des Patienten über
das Risiko eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms nach einer Spinalanäs-
thesie erforderlich, weil die Entstehung von cerebralen Hygromen im Gefolge
einer Spinalanästhesie ein eingriffsspezifisch-typisches Risiko dieser Anästhe-
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siemethode sei. Durch eine Punktion der Dura bei einer Rückenmarksnarkose
oder einer Lumbalpunktion könne ein Liquorunterdrucksyndrom entstehen, das
zu postspinalen Kopfschmerzen - wie sie auch bei der Klägerin aufgetreten sei-
en - und in seltenen Fällen zu einem subduralen Hygrom führe. Das Auftreten
eines subduralen Hygroms mit dem Erfordernis einer Kopfoperation und der
Gefahr von Dauerschäden führe zu einer erheblichen Belastung des Patienten,
so dass dieser unabhängig von der geringen Häufigkeit des Auftretens dieser
Komplikation über das entsprechende Risiko aufzuklären sei. Das Unterlassen
einer entsprechenden Aufklärung der Klägerin sei einem im Krankenhausbe-
reich eingesetzten Anästhesisten im Oktober 2003 allerdings noch nicht vor-
werfbar gewesen. Prof. Dr. B. habe dargelegt, dass die Problematik eines Zu-
sammenhangs zwischen Spinalanästhesie und subduralen Hygromen bzw.
Hämatomen im Oktober 2003 unter Anästhesisten nahezu unbekannt gewesen
sei. Zwar habe der Sachverständige eingeräumt, dass in der medizinischen Li-
teratur teilweise ein Zusammenhang zwischen Punktionen der Dura und dem
Auftreten subduraler Hygrome/Hämatome erwähnt worden sei, jedoch behandle
nur eines von drei der vom Sachverständigen als Standardlehrbücher bezeich-
neten Werke die Komplikation. Auch habe der Sachverständige überzeugend
darauf verwiesen, dass das Risiko bei der im Fachbereich der Neurologie
durchgeführten Lumbalpunktion wegen der dort verwendeten Nadeln mit we-
sentlich größerem äußeren Durchmesser erheblich höher sei als bei der Spinal-
anästhesie, so dass dies die entsprechende Sensibilisierung und literarische
Aufbereitung des Risikos in diesem Fachbereich erkläre. Ob in einem anderen
Fachbereich bei einer ähnlich gelagerten Problematik eine Kenntnis gefordert
werden müsse, sei jedoch unerheblich, da von einem Arzt nicht verlangt werden
könne, dass er sämtliche medizinischen Fachbereiche bis in ihre Feinheiten
hinein beherrsche. Darüber hinaus sei auch der Nachweis der Kausalität der
Spinalanästhesie für das Auftreten der subduralen Hygrome bei der Klägerin
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nicht geführt worden. Zwar wäre im Falle einer unzureichenden Aufklärung be-
reits die Durchführung der Spinalanästhesie widerrechtlich erfolgt, mithin als
Primärschädigung die Punktion der Dura der Klägerin anzusehen. Auch nach
dem Beweismaß des § 287 ZPO stehe aber die Kausalität des Eingriffs für die
Entstehung der subduralen Hygrome bei der Klägerin nicht zur Überzeugung
des Berufungsgerichts fest. Der Sachverständige Prof. Dr. B. habe im Rahmen
seiner Anhörung angegeben, eine Kausalität sei nicht mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, auch im Bereich darunter sei eine
Kausalität rein spekulativ. Es komme auch eine zufällig zeitgleiche Bildung des
Hygroms im Zusammenhang mit einer Spinalanästhesie in Betracht und werde
in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Zudem habe nach den Anga-
ben des Sachverständigen eine entsprechende Disposition bei der Klägerin be-
standen. Auch aus dem Umstand, dass bei der Klägerin eine Liquorleckage an
einer anderen Stelle der Dura nicht festgestellt worden sei, lasse sich nicht auf
eine Kausalität zwischen der Spinalanästhesie und dem subduralen Hygrom
schließen. Der Sachverständige habe ausdrücklich ausgeführt, dass sich eine
spontan entstandene Leckage zumeist von selbst wieder verschließe. Eine an-
dere Beurteilung lasse sich auch nicht den Ausführungen des weiteren Sach-
verständigen Prof. Dr. R. entnehmen, da dieser (fälschlicherweise) davon aus-
gegangen sei, die Kausalität sei zwischen den Parteien unstreitig. Was die feh-
lerhafte Auswertung der Computertomographie vom 13. Dezember 2003 im
Hause der Beklagten zu 1 anbelange, habe der Sachverständige Prof. Dr. R.
nachvollziehbar dargetan, dass die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung der
Kopfoperation um einen Zeitraum von zweieinhalb Tagen hinaus keine weiteren
nachteiligen Folgen für die Klägerin gehabt habe. Für die Verzögerung als sol-
che sei ein Schmerzensgeld von 200 € angemessen.
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II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Feststellungen
reichen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Pflicht
zur Aufklärung über das Risiko des Entstehens eines subduralen Hygroms bzw.
Hämatoms nach einer Spinalanästhesie zu verneinen.
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1. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt
allerdings der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Senatsur-
teil vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 11 f.):
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Danach muss der Patient "im Großen und Ganzen" wissen, worin er ein-
willigt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb
der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich
für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben
und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss
eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch
mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen
oder zu verschlimmern (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82,
BGHZ 90, 103, 106, 108 und vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144,
1, 5). Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt bei einem spezifisch mit der The-
rapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplika-
tion führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Ent-
schließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schwe-
ren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Ri-
siko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich
das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1984
- VI ZR 174/82, BGHZ 90, 103, 107; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99,
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BGHZ 144, 1, 5 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92, VersR 1994, 104,
105; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94, VersR 1996, 330, 331 und vom
6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 11).
Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken. War ein Risiko im Zeitpunkt
der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es
dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt
sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissen-
schaft aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des
Arztes mangels schuldhafter Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteile vom
12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89, VersR 1990, 522, 523; vom 21. November
1995 - VI ZR 329/94, VersR 1996, 233; Kurzbegründung im Nichtannahmebe-
schluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94, zum Urteil des
OLG Düsseldorf VersR 1996, 377, 378; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht,
6. Aufl., C Rn. 46; Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl.,
V B Rn. 24).
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2. Das Berufungsgericht ist zwar nach den vorstehenden Grundsätzen
ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlich bestell-
ten Sachverständigen Prof. Dr. B. zu der Überzeugung gelangt, dass die Ent-
stehung eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms als Folge einer Spinal-
anästhesie ein typisches, eingriffsspezifisches Risiko dieser Anästhesiemetho-
de ist, im Falle eines Hygroms oder Hämatoms eine Kopfoperation notwendig
werden kann und die Gefahr von Dauerschäden besteht. Dies belastet die wei-
tere Lebensführung des Patienten erheblich und stelle deshalb unabhängig von
der relativ geringen Eintrittswahrscheinlichkeit ein aufklärungspflichtiges Risiko
dar. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Aufklärungspflicht
nicht verletzt worden ist, weil einem Anästhesisten im Krankenhausbereich das
Risiko eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms im Oktober 2003 nicht hätte
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bekannt sein müssen, wird jedoch von den getroffenen Feststellungen nicht
getragen.
a) Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten, an
dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist.
Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre-
chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergeb-
nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-
würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge-
setze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009
- VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 m.w.N.; und Senatsurteil vom 6. Juli
2010 - VI ZR 198/09, aaO Rn. 14). Die rechtliche Wertung, ob eine Aufklä-
rungspflichtverletzung vorliegt, ist zwar Aufgabe des Richters, der sich hierzu in
der Regel sachverständiger Hilfe bedienen muss. Das Gericht darf sich dabei
aber nicht über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des me-
dizinischen Sachverständigen hinwegsetzen. Unklarheiten und Zweifel bei den
Bekundungen des Sachverständigen muss es durch eine gezielte Befragung
klären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausrei-
chende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senatsurtei-
le vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00, VersR 2001, 859, 860 m.w.N.; und vom
6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, aaO).
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b) Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass im Streitfall die Ausfüh-
rungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. teilweise unklar und nicht frei von
Widersprüchen sind.
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Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht
auf Vorhalt der von der Klägerin bezeichneten Literatur eingeräumt, dass "Lehr-
bücher" - mithin nicht nur das von ihm zitierte - durchaus den Problembereich
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behandelten und dass man "möglicherweise" auch als Anästhesist, der im Kran-
kenhaus tätig sei, darüber informiert sein müsse. Die Frage sei für ihn nur, ob
es sich dabei tatsächlich um ein eingriffsspezifisch-typisches Risiko einer Spi-
nalanästhesie handele, weil die Komplikationswahrscheinlichkeit sehr gering
sei. Diese Frage sei aber, wie er bereits in seinem schriftlichen Gutachten aus-
geführt habe, aus seiner Sicht zu bejahen.
Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. bleibt
letztlich unklar, ob einem mit einem solchen Eingriff befassten Anästhesisten
das aufklärungspflichtige Risiko eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms im
Oktober 2003 hätte bekannt sein müssen. Sie bilden mithin keine geeignete
Grundlage für eine Verneinung des Verschuldens durch das Berufungsgericht.
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c) Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht vollständig mit den
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. auseinandergesetzt.
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Der Sachverständige hat bestätigt, dass es sich bei der Lumbalpunktion
und der Spinalanästhesie um praktisch identische Verfahren handele, wobei die
Lumbalpunktion im Fachbereich der Neurologie lediglich mit Nadeln mit wesent-
lich größeren äußeren Durchmessern durchgeführt werde. Die Verwendung
dünnerer Nadeln zur Spinalanästhesie ändere jedoch an dem eigentlichen
Problem nichts, weil auch in diesen Fällen eine Öffnung des Liquorraums mit
den beschriebenen Nachteilen erfolge, nämlich u.a. des Nachflusses. Dadurch
werde lediglich das Risiko von Komplikationen im Prinzip verringert.
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Ist damit bereits aufgrund der anatomischen Verhältnisse davon auszu-
gehen, dass bei Punktionen der Dura die Gefahr entsprechender Komplikatio-
nen besteht, dann durfte das Berufungsgericht mangels eigener Sachkunde
nicht ohne weitere Klärung annehmen, dass es für die Frage der für den Fach-
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bereich der Anästhesie zu fordernden Kenntnis von Risiken unerheblich sei, wie
sich der Eingriff neurologisch auswirkt.
3. Weitere Feststellungen zu der Frage, ob ein Facharzt für Anästhesie
im Oktober 2003 das entsprechende Risiko kennen musste, sind auch nicht
deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfsbegrün-
dung ausführt, dass seitens der Klägerin der Nachweis der Kausalität der bei ihr
durchgeführten Spinalanästhesie für das Auftreten der subduralen Hygrome
nicht geführt worden sei.
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a) Zwar gilt im Streitfall für die Überzeugungsbildung des Gerichts über
den Kausalzusammenhang zwischen Spinalanästhesie und dem Auftreten sub-
duraler Hygrome - wie das Berufungsgericht zutreffend angedeutet, letztlich
aber offen gelassen hat - der Beweismaßstab des § 287 ZPO, weil die Primär-
schädigung bei fehlerhafter Aufklärung bereits in dem mangels wirksamer Ein-
willigung per se rechtswidrigen Eingriff als solchem liegt (vgl. Senatsurteile vom
29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115; vom 15. März 2005
- VI ZR 313/03, VersR 2005, 836; und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86,
VersR 1987, 667; Geiß/Greiner, aaO Rn. C 147, 149).
18
b) Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Prüfung des Kausalzusam-
menhangs für den Folgeschaden einen zu strengen Maßstab angelegt und ent-
scheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.
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aa) Das Berufungsgericht hat im Streitfall letztlich offen gelassen, ob zu-
gunsten der Klägerin das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO eingreift, weil
es nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme auf der Grundlage der Ausfüh-
rungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. auch keine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit für eine Ursächlichkeit der Spinalanästhesie vom Oktober 2003
für die Bildung der Hygrome sieht. Der Sachverständige habe im Rahmen sei-
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ner Anhörung hierzu angegeben, eine Kausalität sei nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, auch im Bereich darunter sei eine
Kausalität rein spekulativ. Es komme auch eine zufällig zeitgleiche Bildung des
Hygroms in Betracht und werde in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben.
Auch aus dem Umstand, dass bei der Klägerin eine Liquorleckage an einer an-
deren Stelle der Dura nicht festgestellt worden sei, lasse sich nicht auf eine
Kausalität zwischen der Spinalanästhesie und den subduralen Hygromen
schließen. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner Anhörung ausdrück-
lich ausgeführt, dass sich eine spontan entstandene Leckage zumeist von
selbst wieder verschließe.
bb) Diese Ausführungen legen nahe, dass das Berufungsgericht die An-
forderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hat. Selbst nach dem
strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen
Kausalitätsnachweises und auch keiner "mit an Sicherheit grenzenden Wahr-
scheinlichkeit", vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad
von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ
53, 245, 256; Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758,
759; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 505; und vom
12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 11). Für den Nachweis
der haftungsausfüllenden Kausalität kann nach dem Beweismaß des § 287
ZPO eine überwiegende, Wahrscheinlichkeit genügen (Senatsurteil vom
12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 9 m.w.N.).
21
cc) Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsge-
richt bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen hat, dass nach den Anga-
ben des Sachverständigen Prof. Dr. B. in seinem schriftlichen Gutachten zwei
Drittel aller weltweit beschriebenen cerebralen subduralen Hygrome bzw. Hä-
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matome ab dem Jahr 2000 aus einer Spinalanästhesie resultiert hätten. Diesen
Widerspruch hätte das Berufungsgericht bei der Anhörung des Sachverständi-
gen, bei der sich dieser hinsichtlich einer Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzu-
sammenhangs offenbar nicht mehr festlegen wollte, aufklären müssen. Bei der
tatrichterlichen Überzeugungsbildung kann im Streitfall neben der Tatsache,
dass nach den Angaben des Sachverständigen cerebrale Hygrome im Gefolge
einer Spinalanästhesie ein eingriffsspezifisch-typisches Risiko dieser Anästhe-
siemethode darstellen, auch der Umstand eine Rolle spielen, dass postspinale
Kopfschmerzen - wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch
bei der Klägerin nach dem Eingriff aufgetreten und im Übrigen auch im Aufklä-
rungsbogen als Risiko erwähnt worden sind
- aus einem Liquor-
unterdrucksyndrom resultieren, dessen weitere Ausprägung ein subdurales
Hygrom sein kann. Auch die zeitliche Nähe der Komplikation zu dem Eingriff
und das Fehlen möglicher anderer Ursachen können von indizieller Bedeutung
sein.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatrichterliche Würdi-
gung bei Berücksichtigung dieser Umstände unter zutreffender Anwendung des
Beweismaßes des § 287 ZPO zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren
Ergebnis geführt hätte.
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4. Demgegenüber ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die
Beurteilung der Behandlung vom 13. Dezember 2003 im Krankenhaus der Be-
klagten zu 1 - entgegen der Auffassung der Revision - nicht von Rechtsfehlern
beeinflusst.
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a) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeu-
gung gelangt, dass die zeitliche Verzögerung der Kopfoperation bei der Klägerin
infolge der fehlerhaften Auswertung der am 13. Dezember 2003 durchgeführten
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Computertomographie um einen Zeitraum von zweieinhalb Tagen hinaus keine
nachgewiesenen nachteiligen Folgen für die Klägerin hatte. Die Revisionserwi-
derung macht mit Recht geltend, dass entgegen dem Verständnis der Revision
das Berufungsgericht weder die Feststellung getroffen hat, die Beschwerden
der Klägerin seien mit der Operation im Januar 2004 ausgeheilt gewesen, noch
die seitens der Klägerin als aktuell fortbestehend geschilderten gesundheitli-
chen Probleme negiert hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Verweis
auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. ausschließlich die Kausa-
lität zwischen diesen Beschwerden und der zeitlichen Verzögerung der operati-
ven Therapie um zweieinhalb Tage verneint, nachdem er aufgrund eigener Un-
tersuchung der Klägerin festgestellt hatte, dass der klinisch-neurologische Be-
fund bis auf Zeichen einer diabetischen Polyneuropathie im Untersuchungszeit-
punkt regelgerecht war, so dass neurologische Folgen des Liquorunterdruck-
syndroms nicht mehr nachweisbar gewesen seien.
b) Soweit die Revision darüber hinaus meint, der Klägerin kämen im Zu-
sammenhang mit der Behandlung vom 13. Dezember 2003 Beweiserleichte-
rungen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Zusammenhang
mit unterlassenen Befunderhebungen zu Gute, kann dem nicht beigetreten
werden. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-
richts wurde am 13. Dezember 2003 die gebotene Befunderhebung in Form
einer Computertomographie durchgeführt. Soweit bei dieser Befunderhebung
die bestehenden Hygrome nicht erkannt wurden, sondern erst am
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15. Dezember 2003 bei einer Untersuchung in einem anderen Krankenhaus,
handelt es sich lediglich um einen (einfachen) Diagnoseirrtum.
Galke Zoll
Wellner
Diederichsen
von
Pentz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.02.2008 - 17 O 29/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2009 - 12 U 75/08 -