Urteil des BGH vom 30.04.2008, IV ZR 227/06
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 227/06 Verkündet am: 30. April 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 33 Abs. 1 a.F.; AVB f. GebäudeVers. (VGB 88) § 20 Ziff. 1
Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüssen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e VGB 88).
BGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1Die Kläger fordern Versicherungsleistungen in Höhe von
154.751,68 € aus einer beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit, gehaltenen Gebäudeversicherung.
2Die Klägerin zu 1 erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem
Tode ihrer Mutter als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erblasserin hatte beim Beklagten im April 1998 eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe von Versicherungsbedingungen abgeschlossen, welche inhaltsgleich mit den VGB 88 sind. Versicherungsbeginn war der
8. Mai 1998, versichert waren unter anderem Rohrbruch und Leitungs-
wasser-Schäden. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann, den Kläger zu 2,
als neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der Beklagte den "Ersatzversicherungsschein" vom 25. September 2000 aus.
3Im Sommer 2000 wurden im Bereich des im 1. Obergeschoss des
versicherten Gebäudes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch
defekte Blei-Wasserleitungen ausgewechselt. Dieser Schaden wurde
vom Beklagten reguliert.
4Im Zuge einer im Herbst 2003 begonnenen umfangreichen Gebäudesanierung - insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden
Badezimmern der oberen Geschosse - stellte sich nach der Behauptung
der Kläger alsbald ein deutlich erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil
sowohl die Holzdecken als auch die Fachwerk-Balkenkonstruktion im
Außenmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet waren, dass unter
anderem der Boden des Badezimmers im 1. Obergeschoss bereits teilweise eingebrochen und abgesackt war und auch im Übrigen für das
Haus Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser
voll gesogen und völlig morsch.
5Im November 2003 erteilten die Kläger einen erweiterten Sanierungsauftrag, infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den
gesamten Gebäudeteil, in welchem die Badezimmer belegen waren,
praktisch entkernte, die dort befindliche Giebelwand neu aufmauerte, alle
Rohrleitungen und Deckenbalken bis auf kleine Reste entfernte und auch
sogleich entsorgte.
6Am 17. Dezember 2003 zeigten die Kläger die vorgenannten Schäden dem Beklagten über dessen Agenten Z. an; allerdings konnten in
der Folgezeit weder der Agent, der sich das Gebäude am 19. Dezember
2003 ansah, noch die vom Beklagten eingeschaltete Sachverständige
J. bei einem Ortstermin am 12. Januar 2004 sachdienliche Feststellungen zu Schadensbild und -ursache treffen. Die Sachverständige vermochte nicht auszuschließen, dass die Durchfeuchtungsschäden durch
von außen in das Mauerwerk eingedrungenes Wasser verursacht waren.
7Nach der Behauptung der Kläger beruhen die Durchfeuchtungsschäden, die einen Sanierungs-Mehraufwand in Höhe der Klagforderung
verursacht hätten, auf dem über einen längeren Zeitraum unbemerkten
Austritt von Leitungswasser aus defekten Wasserrohren. Der mit den Sanierungsarbeiten betraute Generalunternehmer habe sie allerdings erstmals nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten am 16. Dezember 2003
darüber informiert, dass er die Durchfeuchtungsschäden auf einen lange
anhaltenden Wasseraustritt aus Leitungsrohren zurückführe, weshalb
seiner Einschätzung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliege. Bis dahin hätten sie, die Kläger, keine Kenntnis davon gehabt,
dass die festgestellten Durchfeuchtungsschäden auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen seien.
8Der Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil die Kläger
nicht ausreichend dargelegt hätten, dass ein versichertes Ereignis (Rohrbruch oder Leitungswasseraustritt) die Schadensursache gewesen sei.
Ebenso wenig sei dargelegt, dass der schadensursächliche Wasseraustritt sich in versicherter Zeit ereignet habe, wobei der Beklagte als Vertragsbeginn den in dem "Ersatzversicherungsschein" ausgewiesenen
Versicherungsbeginn (1. Juli 2000) zugrunde legt. Im Übrigen meint der
Beklagte, die Kläger hätten den Versicherungsfall entgegen § 20 Ziff. 1 a
VGB 88 zu spät angezeigt, ferner gegen die Aufklärungsobliegenheit aus
§ 20 Ziff. 1 d VGB 88 und das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e
VGB 88 verstoßen; jede dieser Obliegenheitsverletzungen führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Hilfsweise verweist der Beklagte darauf,
dass die Entschädigungsberechnung der Kläger nicht den Anforderungen
des § 15 VGB 88 entspreche.
9Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
10Das Rechtsmittel hat Erfolg.
11I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuchtungsschäden auf ein während der Versicherungszeit eingetretenes versichertes Ereignis zurückzuführen sind und ob die von den Klägern angestellte Schadensberechnung zu beanstanden ist. Stattdessen hat es
angenommen, der Beklagte sei nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei,
weil die Kläger gegen die Obliegenheit, das erkannte Schadensereignis
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 20 Ziff. 1 a VGB 88), und
gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e VGB 88 verstoßen hätten. Für die Auslösung der Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den
Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien.
Unerheblich sei es, ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten
des Versicherungsvertrages den weiteren Schluss auf das Vorliegen ei-
nes Versicherungsfalles gezogen hätten, denn insoweit seien sie gehalten gewesen, sich über Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes zu orientieren. Den Klägern hätten kenntnisbegründende Umstände
vorgelegen, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung der Charakter
eines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben hätte. Sie hätten aus
Gesprächen mit den Handwerkern und auch anlässlich der Erweiterung
des Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgelegen habe, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei.
Sie selbst hätten vorgetragen, den Schaden nicht auf von außen eingedrungene Feuchtigkeit zurückgeführt zu haben. Für die Anzeigeobliegenheit sei es nicht erforderlich, dass das Symptombild als einzige Deutung den Schluss auf ein versichertes Ereignis erlaube. Es genüge vielmehr, dass der Schaden möglicherweise auf versicherte Umstände zurückzuführen sei. Gemessen daran hätten die Kläger Kenntnis davon gehabt, dass der Schaden in Verbindung mit einem versicherungsrechtlich
gedeckten Ereignis gestanden habe. Deshalb sei die Schadensanzeige
vom 17. Dezember 2003 verspätet erfolgt. Das habe weiter zur Folge,
dass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadensanzeige als schuldhafter Verstoß gegen das Veränderungsverbot aus
§ 20 Ziff. 1 e VBG 88 zu werten sei, der seinerseits zur Leistungsfreiheit
des Versicherers führe.
12Ob die Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3
VVG a.F. ausgeräumt hätten, könne offen bleiben, denn es lägen zum
einen jedenfalls keine folgenlosen Obliegenheitsverletzungen vor, so
dass sich die Kläger nicht auf die Relevanzrechtsprechung berufen könnten. Im Übrigen sei der für den Fall lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen eröffnete Kausalitätsgegenbeweis von den Klägern
nicht geführt, weil sie durch ihr Verhalten die Aufklärungsmöglichkeiten
des Beklagten verschlechtert hätten. Zeugen und Fotos böten keine der
Untersuchung der Bausubstanz vergleichbare Überprüfungsmöglichkeit.
13II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
141. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kläger hätten bereits vor dem 16. Dezember 2003 eine die
Obliegenheiten des § 20 Ziff. 1 VGB 88 auslösende Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalles gehabt.
15a) "Bei Eintritt eines Versicherungsfalles" hat der Versicherungsnehmer nach § 20 Ziff. 1 a VGB 88 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und nach § 20 Ziff. 1 e VGB 88 Veränderungen der
Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer solchen
Veränderungen nicht zugestimmt hat. Sowohl die Obliegenheit zur Schadensanzeige als auch das Veränderungsverbot setzen mithin voraus,
dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen
oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das Veränderungsverbot auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur
Schadensanzeige verpflichtet und ihm sind Veränderungen der Schadensstelle untersagt, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erkennen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unverändert lassen
muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss. Insoweit lassen sich
die vom Senat im Urteil vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05 - VersR
2007, 389 Tz. 10 und 14) für die Aufklärungsobliegenheit aufgestellten
Grundsätze sowohl auf die Anzeigeobliegenheit als auch auf das Veränderungsverbot übertragen.
16Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des
§ 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits
diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives
Moment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. erfassten Schuldseite zugeordnet (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Dezember
2006 aaO Tz. 15).
17b) Es tritt hinzu, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen
für das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von welchem Zeitpunkt an die Kläger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines
Versicherungsfalls gehabt haben sollen.
18Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich
vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an
die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand
oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966
- II ZR 52/64 - VersR 1967, 56 unter II 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl.
§ 33 Rdn. 6 m.w.N.).
19aa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein
Rohrbruch oder der Austritt von Leitungswasser in Betracht gekommen.
Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem solchen Versicherungsfall setzt voraus, dass er weiß, dass ein Wasserrohr undicht geworden oder dass Leitungswasser aus einem Wasserrohr ausgetreten
ist. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsgemäßer Versicherungsfall ergibt (vgl. dazu Prölss aaO). Nicht ausreichend
ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein Schadensbild, etwa - wie hier - ein Durchfeuchtungsschaden, präsentiert, das
zwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, Ursache könne der Bruch eines Rohres oder der Austritt von Leitungswasser
sein. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen
Schluss nicht zieht, etwa weil ihm andere Ursachen für den Durchfeuchtungsschaden möglich erscheinen oder er keine ausreichenden Überlegungen über die Schadensursache anstellt, hat er noch keine positive
Kenntnis vom Versicherungsfall. Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn
zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss
auf die Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin
kennen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, es
genüge in einem solchen Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die äußeren Symptome eines Schadens bekannt seien, der den möglichen
Rückschluss auf ursächliche versicherte Umstände zulasse, und es sei
für die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls unerheblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tatsächlich
ziehe, trifft nicht zu.
20bb) Anders liegt es nur dann, wenn der Tatrichter aufgrund der
Umstände des Einzelfalles die Überzeugung gewinnt und darlegt, der
Versicherungsnehmer habe den sich aufdrängenden Schluss auf die nahe liegende Schadensursache gezogen und deshalb erkannt, dass dem
Schaden Tatsachen zugrunde liegen, die ein versichertes Ereignis beschreiben.
21Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht im vorliegenden
Fall aber nicht getroffen. Es hat den Klägern vielmehr vorgeworfen, sie
hätten dem Schadensbild kenntnisbegründende Tatsachen entnehmen
und bei gehöriger Unterrichtung erkennen können, dass als mögliche Ursache des Schadens ein versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war.
Das beschreibt jedoch allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit
ein bloßes Kennenmüssen der Kläger, welches weder die Anzeigeobliegenheit noch das Veränderungsverbot auslösen kann.
222. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen
Grund als richtig.
23a) Allerdings ist es - wie der Beklagte zu recht mehrfach beanstandet hat - den Klägern bisher nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass
der von Ihnen geltend gemachte Leitungswasserschaden in versicherter
Zeit eingetreten ist. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass
das Versicherungsverhältnis bereits aufgrund des von der Mutter der
Klägerin zu 1 abgeschlossenen Vertrages seit dem 8. Mai 1998 besteht.
Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin zu 1 nach dem Tode ihrer Mutter als deren Alleinerbin zunächst die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben hat (§ 1922 BGB), ferner dass die den Klägern ausgestellte Police als "Ersatzversicherungsschein" bezeichnet worden ist.
24b) Trotz dieser Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage sieht
sich der Senat nicht imstande, insoweit eine eigene Sachentscheidung
nach § 563 Abs. 3 ZPO zu treffen und die Klage abzuweisen. Denn eine
solche Entscheidung würde die Kläger möglicherweise unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG überraschen, nachdem sie vom
Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 den
rechtlichen Hinweis erhalten hatten, "dass die Frage der vorliegenden
Obliegenheitsverletzung im Moment allein entscheidungserheblich" sei.
Diesen Hinweis konnten die Kläger möglicherweise auch dahin missverstehen, dass weiterer Vortrag zur Frage, ob sich der Versicherungsfall in
versicherter Zeit ereignet hat, entbehrlich war.
25Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und
Entscheidung.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.04.2005 - 2/31 O 413/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 116/05 -
Letze Urteile des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 17.10.2001
2 ARs 278/01 vom 17.10.2001
Urteil vom 17.10.2001
2 ARs 245/01 vom 17.10.2001
Leitsatzentscheidung
NotZ 39/02 vom 31.03.2003
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice