Urteil des BGH vom 15.05.2003

BGH (stpo, unterzeichnung, teilnahme, veröffentlichung, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/03 vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 3. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch
die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der
vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren
Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwi-
dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG
verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom
27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwie-
sen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert