Urteil des BGH vom 15.05.2003
BGH (stpo, unterzeichnung, teilnahme, veröffentlichung, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/03                                             vom
15. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003  einstimmig  beschlos-
sen:
Die  Revision  der  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts
Düsseldorf vom 3. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen  Rechtsfehler  zum  Nachteil  der  Angeklagten  ergeben  hat  (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch
die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der
vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren
Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwi-
dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG
verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom
27. März  2003  -  3  StR  377/02  (zur  Veröffentlichung  bestimmt)  verwie-
sen.
Tolksdorf                                       Miebach                                   Winkler
Becker                                        Hubert