Urteil des BGH vom 24.01.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 210/05
vom
24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird zurückge-
wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungs-
gericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Be-
hauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Ver-
kaufs des Grundstücks N.straße am 7. Februar
1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von
850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten be-
nannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Ei-
gentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar
1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu
zahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon weni-
ge Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin
zu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverständi-
gen im August 1996 ermittelten Verkehrswert von
1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber
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nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück
"umgehend" habe verkauft werden sollen und es für den
Verkehrswert maßgebend auf den Tag des Verkaufs ankom-
me. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon
aus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vor-
gegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am
17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte
ausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Be-
rufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die
Behauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am
7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 145.590 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -