Urteil des BGH vom 19.06.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 129/07
vom
19. Juni 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG §§ 38, 43, 74a Abs. 5
Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geän-
derte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43
ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich
von dem bekannt gemachten abweicht.
BGH, Beschl. v. 19. Juni 2008 - V ZB 129/07 - LG Lüneburg
AG
Winsen/Luhe
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Oktober
2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
Gründe:
I.
Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung der im Rubrum
bezeichneten Grundstücke angeordnet. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat
die Schuldnerin im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Va-
ters, dem ein Altenteil an dem Grundbesitz bestellt worden war, einen Antrag
nach § 765a ZPO gestellt. Nachdem einer der Gläubiger dem Antrag zuge-
stimmt hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren vorläufig eingestellt,
soweit es von diesem Gläubiger betrieben worden ist. Im Übrigen hat es den
Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
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Den Verkehrswert für den Grundbesitz hatte das Vollstreckungsgericht
zunächst auf 438.000 € festgesetzt. Die dagegen von der Schuldnerin eingeleg-
te sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Am 16. Januar 2007 hat das
Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin auf den 20. April 2007 bestimmt.
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Bei der Bekanntgabe im Niedersächsischen Staatsanzeiger vom 12. Februar
2007 ist auch der festgesetzte Verkehrswert mitgeteilt worden.
Mit Beschluss vom 12. April 2007 hat das Vollstreckungsgericht den Ver-
kehrswert auf 460.000 € heraufgesetzt. Den darauf von der Schuldnerin erho-
benen Einwänden – der anberaumte Termin müsse schon wegen Nichtwahrung
der 6-Wochenfrist des § 43 Abs. 1 ZVG aufgehoben werden; davon abgesehen
bedürfe es zunächst einer Entscheidung über die gegen die abändernde Ver-
kehrswertfestsetzung eingelegte Beschwerde – ist das Vollstreckungsgericht
nicht gefolgt. Vielmehr hat es den Versteigerungstermin durchgeführt, in dem
der Beteiligte zu 2 Meistbietender geblieben ist. Den Zuschlag hat es allerdings
erst in dem Verkündungstermin vom 29. Juni 2007 erteilt, nachdem das Land-
gericht die gegen die Verkehrswertfestsetzung eingelegte sofortige Beschwerde
(formell) rechtskräftig zurückgewiesen hatte.
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Die gegen die Zuschlagserteilung eingelegte Beschwerde, mit der die
Schuldnerin auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes ihres Vaters geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von
dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre
Anträge weiter.
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II.
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die den Verkehrswert
abändernde Entscheidung habe der Durchführung des Versteigerungstermins
nicht entgegen gestanden. Die Frist des § 43 Abs. 1 ZVG sei nicht erneut in
Lauf gesetzt worden. Nach § 38 Abs. 1 ZVG stehe es dem Vollstreckungsge-
richt frei, auf die Angabe des Verkehrswerts bei der Bekanntmachung des Ver-
steigerungstermins zu verzichten. Im Übrigen genüge es, wenn der die Wert-
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festsetzung abändernde Beschluss vor der Zuschlagserteilung rechtskräftig
geworden sei.
Die von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde behauptete le-
bensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Vaters füh-
re ebenfalls nicht zur Aufhebung des Zuschlags. Ein Gesetzesverstoß im Sinne
von § 83 Nr. 6 ZVG i.V.m. § 765a ZPO liege nicht vor. Da aus § 100 ZVG folge,
dass die Zuschlagsbeschwerde nur auf Rechtsfehler gestützt werden könne,
die dem Vollstreckungsgericht vor der Zuschlagserteilung unterlaufen seien,
scheide die erstmalige Stellung eines Antrags gemäß § 765a ZPO nach Ertei-
lung des Zuschlags aus. Zwar habe die Schuldnerin bereits zuvor einen solchen
Antrag gestellt. Da dieser jedoch rechtskräftig zurückgewiesen worden sei,
müsse das Beschwerdevorbringen zu § 765a ZPO wie eine erstmalige Antrag-
stellung im Beschwerderechtszug behandelt werden.
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III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach
§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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1. Allerdings greifen die von der Schuldnerin gegen die Durchführung
des Versteigerungstermins im Zusammenhang der heraufgesetzten Verkehrs-
wertfestsetzung erhobenen Einwände im Ergebnis nicht durch.
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a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben
und neu zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor
dem Termin bekannt gemacht ist. Welchen Inhalt die Terminsbestimmung zwin-
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gend enthalten muss, regelt § 37 ZVG. In § 38 Abs. 1 ZVG ist bestimmt, welche
Angaben die Terminsbestimmung darüber hinaus enthalten soll. Dazu gehört
auch der Verkehrswert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
steht es dem Vollstreckungsgericht nicht frei, auf dessen Angabe zu verzichten.
Dass es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift handelt, bedeutet
nichts anderes, als dass deren Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen. Dem
Gesetz ist auch keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der
Norm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung zwar zu
Amtshaftungsansprüchen führen kann, eine erneute Terminsbestimmung aber
nur dann erforderlich macht, wenn durch die unrichtige Mitteilung zugleich
zwingende Angaben des § 37 ZVG missverständlich oder unklar werden (so
aber Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 38 Rdn. 1.3 und Storz, Zwangsversteigerungs-
verfahren, 10. Aufl., S. 426). Dann aber ist ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 ZVG
auch stets bei der Frage einer erneuten Terminsbestimmung (§ 43 ZVG) zu
beachten (so wohl auch Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/
Engels/Rellermeyer, 13. Aufl., § 43 Rdn. 12).
b) Den Vorgaben des § 38 Abs. 1 ZVG genügte die hier in Rede stehen-
de Terminsbestimmung zwar im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung. Sie ist jedoch
infolge der Abänderung des festgesetzten Verkehrswerts nachträglich unrichtig
geworden. Die Frage, ob dieser Umstand eine erneute Bekanntgabe erforder-
lich macht, ist mit Rücksicht auf die mit der Bekanntmachung des Verkehrs-
werts verfolgten gesetzgeberischen Anliegen zu bejahen; eine Ausnahme lässt
die Sollvorschrift des § 38 Abs. 1 ZVG in solchen Konstellationen nur zu, wenn
der neue Wert lediglich unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.
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aa) Die Veröffentlichung der Terminsbestimmung hat die Funktion, im In-
teresse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites
Publikum anzusprechen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung
berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte zu veranlassen (Stöber, aaO, § 39
Rdn. 1.1). Dabei bildet die mit der Terminsanberaumung verbundene Mitteilung
des Verkehrswerts zum einen die Grundlage für die Berechnung der Sicher-
heitsleistung nach § 68 Abs. 1 ZVG, die durch nachfolgende Änderungen des
Werts allerdings nicht mehr verändert wird (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/
Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 68 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 68 Rdn. 2.1).
Zum anderen soll – was aus systematischer Sicht auch § 38 Abs. 2 ZVG nahe
legt – Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die
Hand gegeben werden, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher
Höhe sie Gebote abgeben wollen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB
142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846; jeweils
m.w.N.). Letzteres setzt die Mitteilung des aktuell festgesetzten Werts voraus.
Dabei gilt es allerdings zu bedenken, dass der Verkehrswert nur näherungswei-
se und keineswegs exakt im Sinne mathematischer Genauigkeit ermittelt wer-
den kann. Sowohl die Wahl der Wertermittlungsmethode als auch die Ermittlung
selbst unterliegen notwendig wertenden Einschätzungen, die nicht geeignet
sind, Erwerbsinteressenten die Gewissheit zu vermitteln, das Objekt werde bei
einer Veräußerung genau den ermittelten Wert erzielen. Verständige Bietinte-
ressenten werden daher die daraus resultierende „Schwankungsbreite“ von
vornherein einkalkulieren und nicht blindlings auf den mitgeteilten Wert vertrau-
en. Vor diesem Hintergrund kann der mitgeteilte Verkehrswert seine Funktion
als Orientierungshilfe aber auch dann noch erfüllen, wenn der mit der Termins-
bestimmung bekannt gemachte Wert zwar verändert wird, die Abweichung aber
nicht wesentlich ist. Dass von einer wesentlichen Änderung in der Regel nicht
gesprochen werden kann, wenn diese – wie hier – weniger als 10 % beträgt
(vgl. auch Stöber, aaO, § 74a Rdn. 7.20), liegt auf der Hand, weil bei Änderun-
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gen innerhalb dieser Marge andere Bieterkreise allenfalls bei Vorliegen ganz
besonderer Umstände angesprochen werden. Solche Besonderheiten sind hier
nicht ersichtlich.
bb) Soweit dem Verkehrswert Bedeutung im Rahmen der §§ 74a, 85a
Abs. 1 ZVG zukommt, nötigen solche Abweichungen ebenfalls nicht zu einer
erneuten Terminsbestimmung. Vielmehr genügt es, dem insoweit im Vorder-
grund stehenden Zweck, einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grund-
stücks entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, aaO), bei der
weiteren Verfahrensgestaltung Rechnung zu tragen. Bei dieser ist zu berück-
sichtigen, dass das Verkehrswertfestsetzungsverfahren mit einem eigenen
Rechtsmittelzug ausgestattet ist und dass das Vollstreckungsgericht bereits vor
Eintritt der formellen Rechtskraft an eine abändernde Wertfestsetzung gebun-
den ist (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 178/06, WM 2008, 33,
34). Daraus folgt, dass den Beteiligten zwar Gelegenheit gegeben werden
muss, die geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG
vorgesehenen Verfahren vor Erteilung des Zuschlags zur Überprüfung zu stel-
len (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, aaO). Das steht der Durchführung
eines bereits anberaumten Versteigerungstermins auf der Grundlage des abge-
änderten Verkehrswerts jedoch nicht entgegen. Insoweit genügt es, wenn die
Entscheidung über den Zuschlag erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft
des Abänderungsbeschlusses getroffen wird (OLG Hamm Rpfleger 2000, 120 f.
m.w.N.). Auf diese Weise wird nicht nur der Eigenständigkeit des Verfahrens
nach § 74a Abs. 5 ZVG Rechnung getragen, sondern auch verhindert, dass die
Einlegung erfolgloser Rechtsmittel gegen eine abändernde Verkehrswertfest-
setzung zur Aufhebung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins führt
und dadurch das Verfahren unnötig in die Länge gezogen wird.
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2. Eine Verletzung des § 85a ZVG liegt nicht vor. Zwar verweist die
Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass das Meistgebot nicht 50 % des auf
460.000 € festgesetzten Verkehrswerts erreicht hat. Dabei wird jedoch offenbar
übersehen, dass dies hier deshalb unschädlich ist, weil dem Ersteher Rechte
an dem Grundstück zustanden, die durch den Zuschlag erloschen sind und mit
denen er bei der Verteilung in einer Höhe ausfallen wird, die 50 % des Ver-
kehrswerts übersteigt (§ 85a Abs. 3 ZVG). Auf die diesbezüglichen Erwägungen
des Vollstreckungsgerichts in dem Zuschlagsbeschluss vom 29. Juni 2007 wird
Bezug genommen.
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3. Dagegen macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der
beantragte Vollstreckungsschutz nach
Begründung versagt werden kann.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (std. Rspr., vgl.
, 73; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05,
NJW 2006, 505, 506 ,
1668; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 67/07, NJW 2008, 586, 587) ist selbst
dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und
Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzu-
stellen. Geht die Lebensgefahr nicht von dem mit der Zuschlagserteilung ein-
hergehenden Eigentumsverlust aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag
drohenden Zwangsräumung, darf der Zuschlag nicht versagt werden. Ist indes-
sen nicht auszuschließen, dass die Lebensgefahr schon deshalb besteht, weil
der Schuldner den Eigentumsverlust befürchtet, ist stets eine Abwägung der in
solchen Fällen ganz besonders gewichtigen Interessen des Betroffenen (Le-
bensschutz,
(Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz,
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ten. Diese Vorgaben verkennt das Beschwerdegericht zwar nicht, meint aber zu
Unrecht, es sei durch § 100 ZVG daran gehindert, die von der Schuldnerin im
Beschwerderechtszug behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des ihres Vaters und die daraus resultierende Lebensgefahr zu berücksichtigen.
b) Allerdings trifft es zu, dass die Zuschlagsbeschwerde nach der Vor-
schrift des § 100 ZVG nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann (Senat,
BGHZ 44, 138, 143 f.; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006,
505, 506 f.). Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass diese Regelung
wegen des hohen Rangs, der dem Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG
zukommt, verfassungskonform dahin einzuschränken ist, dass eine ernsthafte
Lebensgefahr gleichwohl im Verfahren der sofortigen Beschwerde als Tatsa-
cheninstanz zu berücksichtigen ist und dass der Gesichtpunkt der Rechtssi-
cherheit und die Grundrechte des Gläubigers und des Erstehers aus Art. 14 GG
eine Nichtberücksichtigung nicht legitimieren können (Senatsbeschl. v. 24. No-
vember 2005, aaO). Daran hält der Senat fest. Soweit das Beschwerdegericht
darauf verweist, dass die Zuschlagsbeschwerde bei Versäumung der Rechts-
mittelfrist ohne weitere Prüfung als unzulässig verworfen werden müsste, ist
dies zwar richtig; in solchen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, über § 765a ZPO
die vorläufige Einstellung der Räumungsvollstreckung zu erreichen. Das entbin-
det die Vollstreckungsgerichte indessen nicht von ihrer verfassungsrechtlichen
Verpflichtung, im Rahmen einer zulässigen Beschwerde das Verfahren so zu
gestalten, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wer-
den kann (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG NJW 1991, 3207; 1994, 1719
f.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657, 658; Senatsbeschl. v.
24. November 2005, aaO, NJW 2006, 505, 507). Das gilt umso mehr, als § 100
ZVG zwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgründe be-
schränkt, zugleich aber deutlich macht, dass Gläubiger und Ersteher nicht da-
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von ausgehen können, der erteilte Zuschlag werde unter allen Umständen Be-
stand haben (Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO).
4. Nach allem ist die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sa-
che an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Sie ist nicht zur Endentscheidung reif im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO,
weil das Beschwerdegericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig –
keine Feststellungen getroffen hat, auf deren Grundlage dem Senat eine Prü-
fung des § 765a ZPO möglich wäre.
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5. Das Beschwerdegericht wird darauf hingewiesen, dass sich die Betei-
ligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als
Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer
Anwendung der §§ 91 ff. ZPO grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere
Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM
2006, 1727, 1730).
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Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 29.06.2007 - 10 K 105/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 T 125/07 -